Gesetze / Agrarstatistikgesetz

AgrStatG

§ 17c Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/17c#abs-1 (1) Erhebungsmerkmale der Strauchbeerenerhebung sind

1.
jährlich
a)
die Anbaufläche und Erntemenge nach Pflanzenarten im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen, die Kulturformen, beim Schwarzen Holunder zusätzlich die Nutzungsart und beim Sanddorn zusätzlich der Stand der Ertragsfähigkeit,
b)
die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise,
2.
zusätzlich alle drei Jahre, beginnend 2012, die Ernteverwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/17c#abs-2 (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

§ 17b § 18