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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1975

BGBl. 2014 I S. 1975 · 21.489 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 1975 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1975
                                        Drittes Gesetz
                            zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
                                            Vom 5. Dezember

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                   Änderung des

               Agrarstatistikgesetzes
  Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I
S. 3886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 10 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 10
                      Erhebungsart,

             Periodizität, Erhebungszeitraum

     Die Zierpflanzenerhebung wird allgemein im Jahr
   2012, im Jahr 2017 und dann alle vier Jahre in der
   Zeit von Juli bis Oktober durchgeführt.“

 2. In § 13 Satz 1 werden die Wörter „alle vier Jahre,
    beginnend 2004,“ durch die Wörter „in den Jahren
    2004, 2008, 2012, 2017 und dann alle vier Jahre“
    ersetzt.
 3. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Erhebungsmerkmale der Baumobstanbau-

   erhebung sind:
   1. die Gesamtfläche des Baumobstanbaus,
   2. die Obstarten nach der Fläche und dem Verwen-
      dungszweck des Obstes sowie für Tafeläpfel
      und Tafelbirnen zusätzlich die Sorten, die
      Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils
      nach der Fläche,

   3. die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise.“
 4. In § 26 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „6
    und 12“ durch die Angabe „6, 12 und 17“ ersetzt.
 5. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Wörter „zu den Flächen im Frei-
               land“ werden durch die Wörter „zur Be-
               wässerung“ ersetzt.
          bbb) Die folgenden Buchstaben c und d
               werden angefügt:
2014

            „c) die Bewässerungsverfahren,
            d) die Herkunft des verwendeten Was-
               sers,“.

   bb) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt ge-

       fasst:

       „c) an Geflügel: die Zahl der Tiere und der
           Haltungsplätze jeweils nach Art und Nut-
           zungszweck,“.
   cc) In Nummer 6 wird nach den Wörtern „nach
       Kulturarten,“ das Wort „Kulturformen,“ ein-
       gefügt und werden die Wörter „nach Tier-
       arten“ durch die Wörter „nach Art und Nut-
       zungszweck“ ersetzt.

   dd) Die Nummern 7, 8 und 10 werden aufgeho-

       ben.

   ee) In Nummer 11 Buchstabe a werden nach
       den Wörtern „die landwirtschaftliche“ die
       Wörter „und die gartenbauliche“ eingefügt.

   ff) In Nummer 15 wird die Angabe „Abschnitt VII“
       durch die Angabe „Abschnitt VI“ ersetzt.
   gg) In Nummer 16 Buchstabe d wird der Punkt
       am Ende durch ein Komma ersetzt und wer-
       den die folgenden Nummern 17 bis 20 ange-

       fügt:

       „17. die Form der Umsatzbesteuerung,
       18. zur Bodenbearbeitung und Bodenerhal-
           tung:
            a) die Bodenbearbeitungsverfahren auf
               dem Ackerland nach der Fläche,

            b) die Bodenbedeckung im Winter
               nach der Art der Bedeckung und
               der Fläche,
            c) die Größe des Ackerlands ohne
               Fruchtwechsel,
       19. die im Umweltinteresse genutzten Flä-
           chen,
       20. zu Wirtschaftsdüngern:
            a) die ausgebrachte Menge nach Dün-
               gerart und nach Kulturarten, bei
               Ackerland zusätzlich nach bestellter
               und unbestellter Fläche,
BGBl. 2014, Seite 1976 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1976
               b) für flüssigen Wirtschaftsdünger die
                  ausgebrachte Menge nach Dünger-
                  art, nach Ausbringungstechnik und
                  nach Kulturarten, bei Ackerland zu-
                  sätzlich nach bestellter und unbe-
                  stellter Fläche,

               c) für unbestellte Flächen die Zeit-
                  spanne zwischen Ausbringung und
                  Einarbeitung nach Ausbringungs-
                  technik und Düngerart,

               d) die vom Betrieb aufgenommene
                  Menge nach Düngerart,
               e) die im Betrieb angefallene Menge,
                  die in den Verkehr gebracht wurde,
                  nach Düngerart.“
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
         „(1a) Zusätzliche Erhebungsmerkmale der
       Agrarstrukturerhebung im Jahr 2016 in den Er-
       hebungseinheiten nach Satz 2 sind:
       1. zu den Betriebseinnahmen:

         die Herkunft nach der Art der Erzeugnisse
         und Dienstleistungen sowie der jeweilige An-
         teil an den gesamten Betriebseinnahmen,

       2. zu den hohen begehbaren Schutzabdeckun-
          gen:

         die Grundfläche nach der Art der Eindeckung,
         die Nutzung als Kalthaus oder Warmhaus
         sowie der Energieverbrauch nach Energieträ-
         gern.

       Diese Erhebungsmerkmale gelten für Erhe-
       bungseinheiten, die über Freilandflächen für
       Baumschulen, Baumobst oder Beerenobst, Ge-
       müse oder Erdbeeren, Blumen oder Zierpflan-
       zen, Fläche zur Erzeugung von Gartenbausäme-
       reien oder Jungpflanzen zum Verkauf, Fläche mit
       Heil-, Duft- oder Gewürzpflanzen, Fläche unter
       hohen begehbaren Schutzabdeckungen oder
       Produktionsfläche für Speisepilze verfügen.“
  c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Der Berichtszeitraum ist für

        1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1
           Nummer 3: der in § 8 Absatz 2 geregelte
           Zeitraum,
        2. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1
           Nummer 4, 13, 14 und 17: das dem Erhe-
           bungsjahr vorausgehende Kalenderjahr,
        3. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1
           Nummer 9: die Monate März des Vorjahres
           bis Februar des Erhebungsjahres,
        4. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1
           Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 18
           Buchstabe a: die letzten zwölf Monate vor
           dem Tag der ersten Aufforderung zur Aus-
           kunftserteilung,
        5. das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Num-
           mer 12: das laufende Wirtschaftsjahr,
        6. das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Num-
           mer 15: ein Zeitraum von drei Kalenderjah-

         ren, der am 31. Dezember des Erhebungs-
         jahres endet,
       7. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1
          Nummer 16 Buchstabe c und d: das lau-
          fende Pachtjahr,

       8. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1
          Nummer 18 Buchstabe b: die Monate Okto-
          ber 2015 bis Februar 2016,

       9. das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Num-
          mer 18 Buchstabe c: ein Zeitraum von 36
          Monaten, der am Tag der ersten Aufforde-
          rung zur Auskunftserteilung endet,
      10. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1
          Nummer 20 sowie für die Erhebungsmerk-
          male nach Absatz 1a Nummer 1 und das
          Erhebungsmerkmal Energieverbrauch nach
          Energieträgern nach Absatz 1a Nummer 2:
          das dem Erhebungszeitraum vorausgehende
          Kalenderjahr.
      Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerk-
      male nach Absatz 1 Nummer 5 ist der 1. März
      des Erhebungsjahres. Der Berichtszeitpunkt für
      die übrigen Erhebungsmerkmale ist der Tag der
      ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.“

6. § 46 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung
      wird in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin
      und Bremen, in den Monaten April bis Dezember
      durchgeführt. Sie umfasst

      1. bei Feldfrüchten, Grünland, Baumobst und
         Reben: Schätzungen der voraussichtlichen
         und endgültigen Naturalerträge des laufenden
         Jahres,
      2. bei einzelnen Getreidearten und Kartoffeln,
         außer im Land Hamburg: Schätzungen der
         Gesamterntemengen und Vorratsbestände,
      3. bei Feldfrüchten, außer im Land Hamburg:
         Schätzungen der Flächen der vorangegange-
         nen Ernte, der Aussaatflächen und der aus-
         gewinterten Flächen,

      4. bei Reben: die Erhebung des Mostgewichts
         und der Güte des Mostes,
      5. bei Baumobst: Schätzungen der Erntever-
         wendung,
      6. die Angabe zur ökologischen Wirtschafts-
         weise der Betriebe.
      Die Schätzungen werden von Ernte- und Be-
      triebsberichterstattern vorgenommen; sie wer-
      den bei diesen erhoben. Die Vorratsbestände
      bei einzelnen Getreidearten am 30. Juni können
      auch durch die statistischen Ämter der Länder
      geschätzt werden.“
   b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „und 2“ die
      Angabe „Nummer 1“ eingefügt.
7. In § 47 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Ernäh-
   rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch
   die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
8. § 54 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2014, Seite 1977 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1977
                           „§ 54
          Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

      (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Unter-
   nehmen mit Hennenhaltung sind die Zahl der vor-

   handenen Hennenhaltungsplätze, die Zahl der le-
   genden Hennen sowie die Zahl der erzeugten Eier
   jeweils nach der Haltungsform.
      (2) Der Berichtszeitpunkt für die Zahl der vorhan-
   denen Hennenhaltungsplätze und die Zahl der le-
   genden Hennen ist der letzte Tag des jeweiligen
   Vormonats. Der Berichtszeitraum für die Zahl der

   erzeugten Eier ist der jeweilige Vormonat.“

 9. § 71 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
      „1. die Größe der mit Keltertrauben bestockten
          Rebfläche nach Rebsorten, Anbaugebieten
          und normaler Verwendung der Erzeugung,

      2. in Jahren, in denen eine Erhebung der
         Rebflächen nach der Verordnung (EU)
         Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments
         und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu
         europäischen Statistiken über Dauerkulturen
         und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
         Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie

         2001/109/EG des Europäischen Parlaments
         und des Rates (ABl. L 347 vom 30.12.2011,
         S. 7) in der jeweils geltenden Fassung durch-
         zuführen ist, für Statistiken über Betriebe mit
         bestockter Rebfläche nach Artikel 3 Absatz 4
         dieser Verordnung zusätzlich die Merkmale
         nach Anhang II dieser Verordnung.“

   b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

10. In § 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe f werden

    die Wörter „Stück Geflügel“ durch die Wörter „Hal-

    tungsplätzen für Geflügel“ ersetzt.

11. In § 92 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a
    eingefügt:
   „2a. Namen, Rufnummern und Adressen für elektro-
        nische Post der Personen, die für Rückfragen
        zur Verfügung stehen,“.

12. § 93 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Landesregierungen können durch Rechts-
      verordnung vorsehen, dass § 11a Absatz 2 des
      Bundesstatistikgesetzes für die Agrarstruktur-
      erhebung im Jahr 2016 und für die Aquakultur-
      statistik keine Anwendung findet.“
   b) In Absatz 3 werden in Nummer 2 nach der An-
      gabe „(§ 92 Nummer 1)“ ein Komma und fol-
      gende Nummer 3 eingefügt:

      „3. zu den Hilfsmerkmalen Namen, Rufnummern
          und Adressen für elektronische Post der Per-
          sonen, die für Rückfragen zur Verfügung ste-
          hen (§ 92 Nummer 2a),“.

13. In § 94 Absatz 2 werden die Wörter „und die Erhe-
    bung in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nummer 3)“
    durch die Wörter „ , die Erhebung in Geflügel-
    schlachtereien (§ 48 Nummer 3) und die Erhebung
    in Betrieben der Holzbearbeitung (§ 78 Nummer 2)“
    ersetzt.

14. In § 94a werden die Wörter „Bundesministerium für
    Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
    durch die Wörter „Bundesministerium für Ernährung
    und Landwirtschaft“ ersetzt.

15. § 97 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
      „Das Betriebsregister kann zu folgenden Zwe-
      cken verwendet werden:
        1. zur Feststellung und zum Nachweis der Er-
           hebungseinheiten,

        2. zur Ziehung von Stichproben,

        3. zur Aufstellung von Rotationsplänen,

        4. zur Begrenzung der Belastung zu Befragen-
           der,
        5. zum Versand der Erhebungsunterlagen,

        6. zur Eingangskontrolle und zu Rückfragen bei
           den Befragten,

        7. zur Durchführung von Erhebungen im Fort-
           schreibeverfahren,
        8. zur Überprüfung der Ergebnisse auf ihre
           Richtigkeit,
        9. zu Hochrechnungen bei Stichproben und

      10. zur agrarstatistischen Auswertung.

      Für agrarstatistische Zuordnungen und Zusam-
      menführungen sowie zu sonstigen agrarstatisti-
      schen Auswertungen dürfen folgende Erhebungs-
      merkmale und Angaben verwendet werden,
      wobei die Verwendung personenbezogener
      Angaben anderer Personen als des Betriebs-
      inhabers unzulässig ist:

        1. Erhebungsmerkmale der Bodennutzungs-

           erhebung (§ 8 Absatz 1, § 11 Absatz 1,

           § 11c Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1,

           § 17c Absatz 1),
        2. Erhebungsmerkmale der Erhebung über die
           Viehbestände (§§ 20, 20a),
        3. Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhe-
           bung (§ 27 Absatz 1 und 1a),

        4. Erhebungsmerkmale der Landwirtschafts-
           zählung (§ 30 Absatz 1),
        5. Erhebungsmerkmale der Erhebung über
           landwirtschaftliche Produktionsmethoden
           (§ 32 Absatz 2),
        6. Erhebungsmerkmale der Geflügelstatistik
           (§ 51 Absatz 1, § 54 Absatz 1, § 57 Ab-
           satz 1),
        7. Erhebungsmerkmale der Aquakulturstatistik
           (§ 68b Absatz 2),

        8. Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhe-
           bung (§ 71 Absatz 1),
        9. Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung
           (§ 77 Absatz 1),

      10. Erhebungsmerkmale der Holzstatistik (§ 81
          Absatz 1, § 84 Absatz 1) und

      11. Angaben, die in der Feststellung der Grund-
          gesamtheit erhoben wurden (§ 97a Ab-
          satz 1).“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2014, Seite 1978 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1978
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Das Wort „zufolgenden“ wird durch die
               Wörter „zu folgenden“ ersetzt.

          bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
               mer 1a eingefügt:
                „1a. Namen, Rufnummern und Adres-
                     sen für elektronische Post der
                     Personen, die für Rückfragen zur
                     Verfügung stehen,“.
          ccc) In Nummer 11 werden die Wörter „und
               die Tierzahlen“ durch die Wörter „ , die
               Tierzahlen und die Zahl der Haltungs-

               plätze für Geflügel“ ersetzt.

       bb) In Satz 3 wird nach Nummer 1 folgende
           Nummer 1a eingefügt:
          „1a. Vorerhebungen nach § 6 Absatz 1
               Satz 1 Nummer 1 des Bundesstatistik-
               gesetzes,“.

   c) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden einge-
      fügt:

         „(7) Die nach Landesrecht für die Durchfüh-
       rung einschließlich der Überwachung der Vor-
       schriften des Öko-Landbaugesetzes zuständi-
       gen Landesbehörden übermitteln den statisti-
       schen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des
       Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen die fol-
       genden Angaben, soweit diese vorhanden sind:
       1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungs-
          merkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
          und 2,

       2. die Identifikationsnummer nach § 5 Absatz 2
          Satz 3 Nummer 2 des Öko-Landbaugesetzes.

          (8) Die nach Landesrecht für die Entschädi-
       gung bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1 Satz 1
       des Tiergesundheitsgesetzes zuständigen Stel-

       len übermitteln den statistischen Ämtern der
       Länder für Erhebungseinheiten nach § 91 Ab-
       satz 1a Nummer 1 Buchstabe b bis f jährlich
       auf Ersuchen die Angaben zu den Hilfs- und Er-
       hebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Num-
       mer 1 und 2 sowie die Tierzahlen nach Num-
       mer 11, soweit sie vorhanden sind. Diese Rege-
       lung tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.“
   d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie
      folgt gefasst:

           „(9) Das nach Absatz 5 oder 6 übermittelte
       Kennzeichen zur Identifikation sowie die nach
       Absatz 7 Nummer 2 übermittelte Identifikations-
       nummer dürfen für Zuordnungszwecke im Be-
       triebsregister gespeichert werden. Sie sind spä-
       testens zu löschen, wenn sie fünf Jahre lang
       nicht mehr zu Zuordnungszwecken verwendet
       worden sind.“
16. In § 98 Absatz 4 wird in Satz 1 nach den Wörtern
    „(§ 48 Nummer 2 und 3)“ das Wort „und“ durch ein
    Komma ersetzt und werden nach der Angabe „(§ 58
    Nummer 1)“ die Wörter „und der Aquakulturstatistik
    (§ 65a Nummer 2)“ eingefügt.

                        Artikel 2
                   Änderung des
    Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
  Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013
(BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 28. Mai 2014 (BGBl. I S. 698) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie
   folgt gefasst:
   „§ 12   (weggefallen)“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 einge-

      fügt:
      „8. Information über Lebensmittel: Information
          über Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 Ab-
          satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)
          Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments
          und des Rates vom 25. Oktober 2011 betref-
          fend die Information der Verbraucher über
          Lebensmittel und zur Änderung der Verord-
          nungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG)
          Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments
          und des Rates und zur Aufhebung der Richt-
          linie 87/250/EWG der Kommission, der Richt-
          linie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie
          1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie
          2000/13/EG des Europäischen Parlaments
          und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG
          und 2008/5/EG der Kommission und der Ver-
          ordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
          (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18), die zuletzt
          durch die Verordnung (EU) Nr. 78/2014 (ABl.
          L 27 vom 30.1.2014, S. 7) geändert worden
          ist,“.

   b) Die bisherigen Nummern 8 bis 21 werden die
      Nummern 9 bis 22.
3. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Es ist verboten, als nach Artikel 8 Absatz 1
      der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verantwort-
      licher Lebensmittelunternehmer oder Importeur
      Lebensmittel mit Informationen über Lebensmit-
      tel, die den Anforderungen
      1. des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit
         Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
      2. des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit
         Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
         oder

      3. des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Ver-
         bindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3,
         jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Ab-
         satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
      nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder
      allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.“
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für nach
      Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG)
      Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 20. Dezember 2006 über
      nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
BGBl. 2014, Seite 1979 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1979
     über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006,
     S. 9, L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom

     28.3.2008, S. 34) zugelassene Angaben.“
4. § 12 wird aufgehoben.

5. § 59 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
  „7. entgegen § 11 Absatz 1 ein Lebensmittel in den
      Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt,“.
6. § 60 Absatz 2 Nummer 1 wird aufgehoben.

                        Artikel 3

                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nummer 8 tritt am 1. Februar 2015 in
Kraft. Artikel 1 Nummer 13 tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
   (3) Artikel 2 tritt am 13. Dezember 2014 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                               Berlin, den 5. Dezember 2014
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                        Der Bundesminister
                                 für Ernährung und Landwirtschaft
                                         Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1975. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5def2c39313b1801….