Gesetze / Agrarstatistikgesetz

AgrStatG

§ 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/17#abs-1 (1) Erhebungsmerkmale der Baumobstanbauerhebung sind:

1.
die Gesamtfläche des Baumobstanbaus,
2.
die Obstarten nach der Fläche und dem Verwendungszweck des Obstes sowie für Tafeläpfel und Tafelbirnen zusätzlich die Sorten, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche,
3.
die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/17#abs-2 (2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

§ 16 § 17a