Gesetze / Agrarstatistikgesetz
AgrStatG§ 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/17#abs-1 (1) Erhebungsmerkmale der Baumobstanbauerhebung sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/17#abs-2 (2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
Änderungsverlauf
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05.12.2014 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I 1975)
BGBl. 2014 I S. 1975
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04.12.2011 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I 2441)
BGBl. 2011 I S. 2441
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.