Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1034
BGBl. 2019 I S. 1034 · 25.926 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Viertes Gesetz
zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
Vom 8.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I
S. 3886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1975) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 4
Strukturerhebungen in
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 24 Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2
Agrarstrukturerhebung
§ 25 Erhebungseinheiten
§ 26 Erhebungszeitraum
§ 27 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale
§ 28 Berichtszeit
Unterabschnitt 3
Strukturerhebung der Forstbetriebe
§ 29 Erhebungseinheiten
§ 30 Periodizität
§ 31 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale
§ 32 Berichtszeitpunkt
§ 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von
Verwaltungsdaten
Unterabschnitt 4
(weggefallen)
Unterabschnitt 5
(weggefallen)
Unterabschnitt 6
(weggefallen)“.
b) Die Angaben zu den §§ 97a und 99 werden ge-
strichen.
Juli 2019
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „in den
Jahren 2010 und 2016“ durch die Wörter „im
Jahr 2020“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „in den Jahren
2010, 2013 und 2016“ durch die Wörter „im Jahr
2020“ ersetzt.
3. Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4
Strukturerhebungen in
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 24
Einzelerhebungen
(1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende
Einzelerhebungen:
1. Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28),
2. Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 33).
(2) Zur räumlichen Darstellung statistischer Er-
gebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen
nach Absatz 1 geografischen Gitterzellen zugeord-
net werden, die mindestens 100 Hektar groß sind.
Unterabschnitt 2
Agrarstrukturerhebung
§ 25
Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung
sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1.
§ 26
Erhebungszeitraum
Die Agrarstrukturerhebung wird im ersten Halb-
jahr 2020 in Form einer Landwirtschaftszählung
durchgeführt.
§ 27
Erhebungsart und Erhebungsmerkmale
(1) Folgende Erhebungsmerkmale sind allgemein
zu erheben:
1. der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordi-
naten,
2. die landwirtschaftlich genutzten Flächen des
Betriebes entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu
den Kategorien in Artikel 32 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 17. Dezember
2013 über die Förderung der ländlichen Ent-
wicklung durch den Europäischen Landwirt-
schaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen
Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verord-
nung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom
20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden
Fassung,
3. die Rechtsform des Betriebes,
4. bei Betrieben in der Rechtsform einer juris-
tischen Person oder einer Personenhandels-
gesellschaft: die Zugehörigkeit zu einer Unter-
nehmensgruppe,
5. die Tatsache, ob der Betrieb als Gemein-
schaftslandeinheit geführt wird,
6. die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungs-
haupterhebung nach § 8 Absatz 1,
7. die bewässerbare und die bewässerte Fläche,
8. zu den Beständen
a) an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl,
das Alter, das Geschlecht und der Nut-
zungszweck der Tiere,
b) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den
Kategorien in Anhang III der Verordnung (EU)
2018/1091 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 18. Juli 2018 über inte-
grierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Be-
trieben und zur Aufhebung der Verordnungen
(EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011
(ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung,
c) an Geflügel: die Zahl der Tiere und der Hal-
tungsplätze jeweils nach Art und Nutzungs-
zweck,
d) an Einhufern: die Zahl der Tiere,
9. zum ökologischen Landbau:
a) die umgestellten und in Umstellung befind-
lichen landwirtschaftlich genutzten Flächen,
b) die Anbauflächen nach Kulturarten, Kultur-
formen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und
Nutzungszweck,
c) die Zahl der in die ökologische Wirtschafts-
weise einbezogenen Tiere nach den in Num-
mer 8 genannten Erhebungsmerkmalen,
10. zum Betriebsleiter:
a) das Geschlecht und Geburtsjahr,
b) die Betriebsinhabereigenschaft oder die Zu-
gehörigkeit zur Familie des Betriebsinha-
bers,
c) das Jahr, in dem die Leitung des Betriebes
übernommen wurde,
d) die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbei-
ten für den Betrieb,
e) die landwirtschaftliche Berufsbildung nach
dem höchsten Bildungsabschluss,
f) die Teilnahme an einer Maßnahme der beruf-
lichen Bildung,
11. der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen
nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Di-
rektzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher
Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen
der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhe-
bung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des
Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608)
in der jeweils geltenden Fassung,
12. der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen
an Junglandwirte nach den Artikeln 50 und 51
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder von
Existenzgründungsbeihilfen an Junglandwirte
nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i
der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,
13. zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an
der landwirtschaftlich genutzten Fläche:
a) die Größe der selbst bewirtschafteten land-
wirtschaftlich genutzten Fläche nach Besitz-
formen,
b) die auf die Flächen entfallenden Pachtent-
gelte für gepachtete Höfe nach der Größe
der Fläche,
c) die Pachtentgelte für gepachtete Einzel-
grundstücke nach der Größe und Art der
Nutzung der Flächen,
d) die in den letzten zwei Jahren vereinbarten
Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrund-
stücke nach der Größe und Art der Nutzung
der Flächen,
14. zu den sozialökonomischen Verhältnissen des
Betriebsinhabers: die Angabe, ob das außerbe-
triebliche Einkommen oder das Einkommen aus
dem Betrieb höher ausfallen; bei verheirateten
oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder
in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähn-
licher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern
sind die Einkommen beider Personen zu be-
rücksichtigen,
15. zur Hofnachfolge:
a) das Vorhandensein einer Vereinbarung, Ab-
sprache oder sonstigen Verständigung über
die Hofnachfolge,
b) das Alter sowie das Geschlecht eines Hof-
nachfolgers,
16. der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förde-
rung der ländlichen Entwicklung nach Anhang II
der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874
der Kommission vom 29. November 2018 zu
den für 2020 gemäß der Verordnung (EU)
2018/1091 des Europäischen Parlaments und
des Rates über integrierte Statistiken zu land-
wirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung
der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU)
Nr. 1337/2011 hinsichtlich der Liste der Varia-
blen und ihrer Beschreibung zu liefernden Da-
ten (ABl. L 306 vom 30.11.2018, S. 14) in der
jeweils geltenden Fassung.
(2) Folgende Erhebungsmerkmale sind als Stich-
probe bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten, in
den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg jedoch
allgemein zu erheben:

1. zu den Beschäftigungsverhältnissen, es sei
denn, diese Merkmale werden unter Absatz 1
Nummer 10 erhoben:
a) beim Betriebsinhaber und seinen Familien-
angehörigen einschließlich der Personen,
die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher
oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft
leben: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die
Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige
Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht
landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb
sowie in anderer Erwerbstätigkeit,
b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten,
die keine Familienangehörigen sind: das Ge-
schlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleiter-
eigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit
für landwirtschaftliche und nicht landwirt-
schaftliche Arbeiten für den Betrieb,
c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftig-
ten, die keine Familienangehörigen sind: die
Gesamtzahl nach Geschlecht und die Ar-
beitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für
den Betrieb,
2. zu den nicht unter Nummer 1 oder Absatz 1
Nummer 10 Buchstabe d erfassten landwirt-
schaftlichen Arbeiten für den Betrieb: die Ar-
beitszeit,
3. das Vorhandensein eines Sicherheitsplans,
4. zu anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirt-
schaft:
a) die Art der Tätigkeiten, die unmittelbar mit
dem Betrieb in Verbindung stehen,
b) die Art der Tätigkeiten in weiteren, rechtlich
selbständigen, landwirtschaftsnahen Ge-
werbebetrieben des Betriebsinhabers; bei
verheirateten oder in eingetragener Lebens-
partnerschaft oder in eheähnlicher oder le-
benspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft
lebenden Betriebsinhabern beziehen sich
die Angaben auf beide Personen,
5. der prozentuale Anteil des Umsatzes aus ande-
ren Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die
unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung ste-
hen, am Gesamtumsatz des Betriebes,
6. zur Weidehaltung: die Zahl der Rinder nach
Nutzungszweck und Weidedauer,
7. die Zahl der Haltungsplätze:
a) bei Rindern nach Haltungsverfahren und
Nutzungszweck der Tiere,
b) bei Schweinen nach Haltungsverfahren, Art
der Stallbe- und -entlüftung und Nutzungs-
zweck der Tiere,
c) bei Legehennen nach Haltungsverfahren,
8. zu Wirtschaftsdüngern:
a) die Lagerung nach Düngerform, Art des
Lagers, Lagerkapazität, Lagerdauer und Art
der Abdeckung,
b) bei festem Wirtschaftsdünger: die ausge-
brachte Menge nach Düngerart und nach
Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach
bestellter und unbestellter Fläche,
c) bei flüssigem Wirtschaftsdünger: die ausge-
brachte Menge nach Düngerart, nach Aus-
bringungstechnik und nach Kulturarten, bei
Ackerland zusätzlich nach bestellter und un-
bestellter Fläche,
d) die vom Betrieb von Dritten aufgenommene
und an Dritte abgegebene Menge nach Dün-
gerform,
e) die Größe der mit Wirtschaftsdünger ge-
düngten landwirtschaftlich genutzten Fläche
des Betriebes nach Düngerform,
f) bei unbestellten Ackerflächen: die Zeit-
spanne zwischen Ausbringung und Einarbei-
tung nach Düngerform, bei flüssigen Wirt-
schaftsdüngern zusätzlich nach Ausbrin-
gungstechnik,
9. zu unter Nummer 8 nicht erfassten Düngemit-
teln:
a) die Größe der mit mineralischen Düngemit-
teln gedüngten landwirtschaftlich genutzten
Fläche des Betriebes,
b) die Ausbringungsmenge organischer und
abfallbasierter Düngemittel,
10. die Art der Gewinnermittlung,
11. die Form der Umsatzbesteuerung.
(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach
Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1
und 2 Nummer 3 entsprechend.
§ 28
Berichtszeit
Der Berichtszeitraum ist für
1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1
Nummer 6 und 9 Buchstabe a und b: der in § 8
Absatz 2 geregelte Zeitraum,
2. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1
Nummer 7 und 14 sowie nach Absatz 2 Num-
mer 4 bis 6 und 11: das Kalenderjahr 2019,
3. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1
Nummer 10 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten
nach Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2: die
Monate März 2019 bis Februar 2020,
4. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1
Nummer 10 Buchstabe f sowie nach Absatz 2
Nummer 8 und 9: die letzten zwölf Monate vor
dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunfts-
erteilung,
5. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1
Nummer 11: das Kalenderjahr 2020,
6. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1
Nummer 12 und 16: die Kalenderjahre 2018 bis
2020,
7. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1
Nummer 13 Buchstabe b bis d: das laufende
Pachtjahr,
8. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2
Nummer 10: das laufende Wirtschaftsjahr.
Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale
nach § 27 Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 9
Buchstabe c sowie nach Absatz 2 Nummer 7 ist

der 1. März 2020. Der Berichtszeitpunkt für die üb-
rigen Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 und 2
ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunfts-
erteilung.
Unterabschnitt 3
Strukturerhebung der Forstbetriebe
§ 29
Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Strukturerhebung der
Forstbetriebe sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a
Nummer 2, sofern sie keine der in § 91 Absatz 1a
Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen.
§ 30
Periodizität
Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird im
ersten Halbjahr 2022 und dann alle fünf Jahre
durchgeführt.
§ 31
Erhebungsart und Erhebungsmerkmale
(1) Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird
allgemein durchgeführt.
(2) Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung
der Forstbetriebe sind:
1. der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordina-
ten,
2. die Rechtsform des Betriebes,
3. die Waldfläche.
§ 32
Berichtszeitpunkt
Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerk-
male nach § 31 Absatz 2 ist der Tag der ersten Auf-
forderung zur Auskunftserteilung.
§ 33
Besondere Vorschrift
zur Verwendung von Verwaltungsdaten
(1) Liegen Verwaltungsdaten zu den Erhebungs-
merkmalen nach § 31 Absatz 2 mit Ausnahme der
Angabe zu den Lagekoordinaten bundesweit in
ausreichender Qualität vor, so wird die Struktur-
erhebung der Forstbetriebe ausschließlich unter
Verwendung dieser Daten durchgeführt. In diesem
Fall sind die zuständigen Verwaltungsbehörden
oder die von diesen beauftragten Stellen zu den
Erhebungsmerkmalen auskunftspflichtig.
(2) Die §§ 29 und 31 finden in diesem Fall mit
folgender Maßgabe Anwendung:
1. Erhebungseinheiten sind alle in der Verwaltungs-
datenquelle enthaltenen Einheiten mit Waldflä-
chen.
2. Erhebungsmerkmale sind:
a) der Sitz der Erhebungseinheiten nach Num-
mer 1,
b) die Rechtsform der Erhebungseinheiten nach
Nummer 1,
c) die Waldfläche.“
4. § 55 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. zugelassen sind nach Artikel 148 der Verord-
nung (EU) 2017/625 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. März 2017 über
amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätig-
keiten zur Gewährleistung der Anwendung
des Lebens- und Futtermittelrechts und der
Vorschriften über Tiergesundheit und Tier-
schutz, Pflanzengesundheit und Pflanzen-
schutzmittel, zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG)
Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU)
Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU)
2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates, der Verord-
nungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009
des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG,
1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und
2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung
der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG)
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG,
89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG,
96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates
und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates
(Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl.
L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils gelten-
den Fassung und“.
5. In § 68a Satz 1 werden die Wörter „Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von
Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des
Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 1)“ durch die
Wörter „Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verord-
nung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über
die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung
der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG)
Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung
der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG)
Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses
2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom
28.12.2013, S. 22)“ ersetzt.
6. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 1166/2008“ durch die Angabe „Verordnung
(EU) 2018/1091“ ersetzt.
b) In Absatz 1a Nummer 2 werden die Wörter „oder
Fläche mit schnell wachsenden Baumarten“ ge-
strichen.
7. § 92 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. Name und Anschrift des Unternehmens,
das den Betrieb direkt kontrolliert, nach
§ 27 Absatz 1 Nummer 4.“
8. § 93 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „nach
§ 28 für die Haupterhebung der Landwirtschafts-
zählung, nach § 31 für die Erhebung über land-

wirtschaftliche Produktionsmethoden“ durch die
Wörter „nach § 29 für die Strukturerhebung der
Forstbetriebe“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „(§§ 25
bis 27)“ durch die Angabe „(§§ 25 bis 28)“ er-
setzt.
c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28)
und die Strukturerhebung der Forstbetriebe
(§§ 29 bis 32) sollen die Lagekoordinaten des
Betriebssitzes (§ 27 Absatz 1 Nummer 1, § 31
Absatz 2 Nummer 1) unter Verwendung von Ver-
waltungsdaten erhoben werden.“
9. In § 94a Nummer 5 wird die Angabe „(§§ 25 bis 27)“
durch die Angabe „(§§ 25 bis 28)“ ersetzt.
10. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „und 10“ die
Angabe „(§ 78 Nummer 1)“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „und 11“ gestri-
chen.
cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird die Angabe „(§ 27
Absatz 1 und 1a)“ durch die Angabe
„(§ 27)“ ersetzt.
bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Erhebungsmerkmale der Struktur-
erhebung der Forstbetriebe (§ 31
Absatz 2 und § 33 Absatz 2 Num-
mer 2),“.
ccc) Nummer 5 wird aufgehoben.
ddd) Die Nummern 6 bis 9 werden die Num-
mern 5 bis 8.
eee) Nummer 10 wird Nummer 9 und wird
wie folgt gefasst:
„9. Erhebungsmerkmale der Erhebung
in forstlichen Erzeugerbetrieben
(§ 81 Absatz 1).“
fff) Nummer 11 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „, 82, 88“
gestrichen.
bbb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Beteiligung an Bundesstatis-
tiken nach § 1,“.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 7“
durch die Angabe „Absatzes 9“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „agrar-
statistischen Erhebungen“ durch die
Wörter „Bundesstatistiken nach § 1“
ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Ab-
sätzen 5 und 6“ durch die Wörter „Ab-
sätzen 5 bis 8“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 2 bis 11“
durch die Wörter „Nummer 2 bis 12“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „den statistischen Ämtern der
Länder“ werden durch die Wörter „dem Sta-
tistischen Bundesamt“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Statistische Bundesamt übermittelt
den statistischen Ämtern der Länder die die
jeweiligen Länder betreffenden Daten.“
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „sowie die nach Lan-
desrecht für die Kennzeichnung und
Registrierung von landwirtschaftlichen
Nutztieren und die tierseuchenrecht-
liche Anzeige und Registrierung von
Betrieben zuständigen Stellen“ werden
gestrichen.
bbb) In Nummer 1 werden nach der Angabe
„und 11“ die Wörter „für alle in der zu-
ständigen Behörde geführten Einhei-
ten“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die nach Landesrecht für die Kennzeich-
nung und Registrierung von landwirtschaft-
lichen Nutztieren und die tierseuchenrecht-
liche Anzeige und Registrierung von Betrie-
ben zuständigen Stellen oder die von diesen
beauftragten Stellen übermitteln den statisti-
schen Ämtern der Länder zur Aktualisierung
des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen,
soweit vorhanden,
1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhe-
bungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 1, 2, 4, 5 und 11,
2. die Kennzeichen zur Identifikation der Be-
triebe und Unternehmen, im Falle einer
Änderung auch das zuletzt übermittelte
Kennzeichen.“
f) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Die nach Landesrecht für die Entschä-
digung bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1
Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zuständi-
gen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern
der Länder für Erhebungseinheiten nach § 91
Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe b bis f zur Ak-
tualisierung des Betriebsregisters jährlich auf
Ersuchen, soweit vorhanden,
1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungs-
merkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
und 2 sowie die Tierzahlen nach Nummer 11,
2. die in § 93 Absatz 6 genannten Kennzeichen
zur Identifikation der Betriebe und Unterneh-
men.“
g) In Absatz 9 werden die Wörter „nach Absatz 5
oder 6“ durch die Wörter „nach Absatz 5, 6 oder
8“ ersetzt.
11. § 97a wird aufgehoben.
12. § 98 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „nach § 32 13. § 99 wird aufgehoben.
Absatz 2 Nummer 4“ durch die Wörter „nach
§ 27 Absatz 1 Nummer 7“ ersetzt. Artikel 2
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „(§ 27 Ab- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
satz 1 Nummer 5 Buchstabe c)“ durch die Wörter Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 4
„(§ 27 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c)“ ersetzt. tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juli 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1034. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 61c6b68a0761678f….