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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1034

BGBl. 2019 I S. 1034 · 25.926 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1034 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1034
                                            Viertes Gesetz
                                zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
                                                    Vom 8.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
   Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I
S. 3886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1975) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt
      gefasst:
                             „Abschnitt 4

                   Strukturerhebungen in
          land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                       Unterabschnitt 1
                     Allgemeine Vorschrift
       § 24   Einzelerhebungen

                       Unterabschnitt 2
                    Agrarstrukturerhebung
       § 25   Erhebungseinheiten

       § 26   Erhebungszeitraum

       § 27   Erhebungsart und Erhebungsmerkmale

       § 28   Berichtszeit

                       Unterabschnitt 3

              Strukturerhebung der Forstbetriebe

       § 29   Erhebungseinheiten

       § 30   Periodizität
       § 31   Erhebungsart und Erhebungsmerkmale
       § 32   Berichtszeitpunkt

       § 33   Besondere Vorschrift zur Verwendung von
              Verwaltungsdaten

                       Unterabschnitt 4

                         (weggefallen)

                       Unterabschnitt 5

                         (weggefallen)

                       Unterabschnitt 6

                        (weggefallen)“.
   b) Die Angaben zu den §§ 97a und 99 werden ge-
      strichen.
Juli 2019

   2. § 7 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „in den
         Jahren 2010 und 2016“ durch die Wörter „im
         Jahr 2020“ ersetzt.
      b) In Absatz 3 werden die Wörter „in den Jahren
         2010, 2013 und 2016“ durch die Wörter „im Jahr
         2020“ ersetzt.

   3. Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
                          „Abschnitt 4
                     Strukturerhebungen in
            land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                        Unterabschnitt 1

                     Allgemeine Vorschrift

                              § 24
                       Einzelerhebungen
         (1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende
      Einzelerhebungen:
      1. Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28),
      2. Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 33).
        (2) Zur räumlichen Darstellung statistischer Er-
      gebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen
      nach Absatz 1 geografischen Gitterzellen zugeord-
      net werden, die mindestens 100 Hektar groß sind.

                        Unterabschnitt 2
                     Agrarstrukturerhebung

                              § 25

                      Erhebungseinheiten

         Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung
      sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1.
                              § 26
                      Erhebungszeitraum
         Die Agrarstrukturerhebung wird im ersten Halb-

      jahr 2020 in Form einer Landwirtschaftszählung
      durchgeführt.

                              § 27
            Erhebungsart und Erhebungsmerkmale

        (1) Folgende Erhebungsmerkmale sind allgemein
      zu erheben:

       1. der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordi-
          naten,

       2. die landwirtschaftlich genutzten Flächen des
          Betriebes entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu
          den Kategorien in Artikel 32 Absatz 1 der Ver-
          ordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen
BGBl. 2019, Seite 1035 — Originalseite als Abbildung
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   Parlaments und des Rates vom 17. Dezember
   2013 über die Förderung der ländlichen Ent-
   wicklung durch den Europäischen Landwirt-
   schaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen
   Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verord-
   nung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom
   20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden
   Fassung,
 3. die Rechtsform des Betriebes,
 4. bei Betrieben in der Rechtsform einer juris-
    tischen Person oder einer Personenhandels-
    gesellschaft: die Zugehörigkeit zu einer Unter-
    nehmensgruppe,

 5. die Tatsache, ob der Betrieb als Gemein-
    schaftslandeinheit geführt wird,

 6. die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungs-
    haupterhebung nach § 8 Absatz 1,

 7. die bewässerbare und die bewässerte Fläche,
 8. zu den Beständen
   a) an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl,
      das Alter, das Geschlecht und der Nut-
      zungszweck der Tiere,
   b) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den
      Kategorien in Anhang III der Verordnung (EU)
      2018/1091 des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 18. Juli 2018 über inte-

      grierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Be-

      trieben und zur Aufhebung der Verordnungen

      (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011

      (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1) in der jeweils
      geltenden Fassung,

   c) an Geflügel: die Zahl der Tiere und der Hal-

      tungsplätze jeweils nach Art und Nutzungs-

      zweck,

   d) an Einhufern: die Zahl der Tiere,
 9. zum ökologischen Landbau:

   a) die umgestellten und in Umstellung befind-

      lichen landwirtschaftlich genutzten Flächen,

   b) die Anbauflächen nach Kulturarten, Kultur-
      formen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und
      Nutzungszweck,
   c) die Zahl der in die ökologische Wirtschafts-
      weise einbezogenen Tiere nach den in Num-
      mer 8 genannten Erhebungsmerkmalen,
10. zum Betriebsleiter:
   a) das Geschlecht und Geburtsjahr,

   b) die Betriebsinhabereigenschaft oder die Zu-
      gehörigkeit zur Familie des Betriebsinha-
      bers,
   c) das Jahr, in dem die Leitung des Betriebes
      übernommen wurde,
   d) die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbei-
      ten für den Betrieb,

   e) die landwirtschaftliche Berufsbildung nach
      dem höchsten Bildungsabschluss,
   f) die Teilnahme an einer Maßnahme der beruf-
      lichen Bildung,
11. der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen
    nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des

    Europäischen Parlaments und des Rates vom
    17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Di-
    rektzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher
    Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen
    der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhe-
    bung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des
    Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
    des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608)
    in der jeweils geltenden Fassung,
12. der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen
    an Junglandwirte nach den Artikeln 50 und 51
    der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder von
    Existenzgründungsbeihilfen an Junglandwirte
    nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i
    der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,

13. zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an
    der landwirtschaftlich genutzten Fläche:

    a) die Größe der selbst bewirtschafteten land-
       wirtschaftlich genutzten Fläche nach Besitz-
       formen,
    b) die auf die Flächen entfallenden Pachtent-
       gelte für gepachtete Höfe nach der Größe
       der Fläche,
    c) die Pachtentgelte für gepachtete Einzel-
       grundstücke nach der Größe und Art der
       Nutzung der Flächen,

    d) die in den letzten zwei Jahren vereinbarten

       Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrund-

       stücke nach der Größe und Art der Nutzung

       der Flächen,

14. zu den sozialökonomischen Verhältnissen des
    Betriebsinhabers: die Angabe, ob das außerbe-

    triebliche Einkommen oder das Einkommen aus

    dem Betrieb höher ausfallen; bei verheirateten

    oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder
    in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähn-
    licher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern
    sind die Einkommen beider Personen zu be-

    rücksichtigen,

15. zur Hofnachfolge:

    a) das Vorhandensein einer Vereinbarung, Ab-
       sprache oder sonstigen Verständigung über
       die Hofnachfolge,
    b) das Alter sowie das Geschlecht eines Hof-
       nachfolgers,
16. der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förde-
    rung der ländlichen Entwicklung nach Anhang II
    der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874
    der Kommission vom 29. November 2018 zu
    den für 2020 gemäß der Verordnung (EU)
    2018/1091 des Europäischen Parlaments und
    des Rates über integrierte Statistiken zu land-
    wirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung
    der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU)
    Nr. 1337/2011 hinsichtlich der Liste der Varia-
    blen und ihrer Beschreibung zu liefernden Da-
    ten (ABl. L 306 vom 30.11.2018, S. 14) in der
    jeweils geltenden Fassung.
   (2) Folgende Erhebungsmerkmale sind als Stich-
probe bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten, in
den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg jedoch
allgemein zu erheben:
BGBl. 2019, Seite 1036 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1036
   1. zu den Beschäftigungsverhältnissen, es sei
      denn, diese Merkmale werden unter Absatz 1
      Nummer 10 erhoben:
       a) beim Betriebsinhaber und seinen Familien-
          angehörigen einschließlich der Personen,
          die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher
          oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft
          leben: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die
          Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige
          Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht
          landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb
          sowie in anderer Erwerbstätigkeit,

       b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten,
          die keine Familienangehörigen sind: das Ge-
          schlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleiter-
          eigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit
          für landwirtschaftliche und nicht landwirt-
          schaftliche Arbeiten für den Betrieb,

       c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftig-
          ten, die keine Familienangehörigen sind: die
          Gesamtzahl nach Geschlecht und die Ar-
          beitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für
          den Betrieb,
   2. zu den nicht unter Nummer 1 oder Absatz 1
      Nummer 10 Buchstabe d erfassten landwirt-
      schaftlichen Arbeiten für den Betrieb: die Ar-
      beitszeit,

   3. das Vorhandensein eines Sicherheitsplans,
   4. zu anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirt-
      schaft:
       a) die Art der Tätigkeiten, die unmittelbar mit
          dem Betrieb in Verbindung stehen,
       b) die Art der Tätigkeiten in weiteren, rechtlich
          selbständigen, landwirtschaftsnahen Ge-
          werbebetrieben des Betriebsinhabers; bei
          verheirateten oder in eingetragener Lebens-
          partnerschaft oder in eheähnlicher oder le-
          benspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft
          lebenden Betriebsinhabern beziehen sich
          die Angaben auf beide Personen,

   5. der prozentuale Anteil des Umsatzes aus ande-
      ren Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die
      unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung ste-
      hen, am Gesamtumsatz des Betriebes,

   6. zur Weidehaltung: die Zahl der Rinder nach
      Nutzungszweck und Weidedauer,

   7. die Zahl der Haltungsplätze:
       a) bei Rindern nach Haltungsverfahren und
          Nutzungszweck der Tiere,
       b) bei Schweinen nach Haltungsverfahren, Art
          der Stallbe- und -entlüftung und Nutzungs-
          zweck der Tiere,
       c) bei Legehennen nach Haltungsverfahren,
   8. zu Wirtschaftsdüngern:
       a) die Lagerung nach Düngerform, Art des
          Lagers, Lagerkapazität, Lagerdauer und Art
          der Abdeckung,
       b) bei festem Wirtschaftsdünger: die ausge-
          brachte Menge nach Düngerart und nach
          Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach
          bestellter und unbestellter Fläche,

    c) bei flüssigem Wirtschaftsdünger: die ausge-
       brachte Menge nach Düngerart, nach Aus-
       bringungstechnik und nach Kulturarten, bei
       Ackerland zusätzlich nach bestellter und un-
       bestellter Fläche,
    d) die vom Betrieb von Dritten aufgenommene
       und an Dritte abgegebene Menge nach Dün-
       gerform,
    e) die Größe der mit Wirtschaftsdünger ge-
       düngten landwirtschaftlich genutzten Fläche
       des Betriebes nach Düngerform,

    f) bei unbestellten Ackerflächen: die Zeit-
       spanne zwischen Ausbringung und Einarbei-
       tung nach Düngerform, bei flüssigen Wirt-
       schaftsdüngern zusätzlich nach Ausbrin-
       gungstechnik,

 9. zu unter Nummer 8 nicht erfassten Düngemit-
    teln:

    a) die Größe der mit mineralischen Düngemit-
       teln gedüngten landwirtschaftlich genutzten
       Fläche des Betriebes,
    b) die Ausbringungsmenge organischer und
       abfallbasierter Düngemittel,
10. die Art der Gewinnermittlung,
11. die Form der Umsatzbesteuerung.

  (3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach
Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1
und 2 Nummer 3 entsprechend.

                        § 28
                    Berichtszeit
   Der Berichtszeitraum ist für
1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1
   Nummer 6 und 9 Buchstabe a und b: der in § 8
   Absatz 2 geregelte Zeitraum,

2. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1
   Nummer 7 und 14 sowie nach Absatz 2 Num-
   mer 4 bis 6 und 11: das Kalenderjahr 2019,

3. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1
   Nummer 10 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten
   nach Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2: die
   Monate März 2019 bis Februar 2020,

4. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1
   Nummer 10 Buchstabe f sowie nach Absatz 2
   Nummer 8 und 9: die letzten zwölf Monate vor
   dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunfts-
   erteilung,
5. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1
   Nummer 11: das Kalenderjahr 2020,
6. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1
   Nummer 12 und 16: die Kalenderjahre 2018 bis
   2020,
7. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1
   Nummer 13 Buchstabe b bis d: das laufende
   Pachtjahr,
8. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2
   Nummer 10: das laufende Wirtschaftsjahr.
Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale
nach § 27 Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 9
Buchstabe c sowie nach Absatz 2 Nummer 7 ist
BGBl. 2019, Seite 1037 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1037
der 1. März 2020. Der Berichtszeitpunkt für die üb-
rigen Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 und 2
ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunfts-
erteilung.

                 Unterabschnitt 3
       Strukturerhebung der Forstbetriebe

                        § 29
               Erhebungseinheiten

  Erhebungseinheiten der Strukturerhebung der
Forstbetriebe sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a
Nummer 2, sofern sie keine der in § 91 Absatz 1a
Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen.

                        § 30
                     Periodizität
   Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird im
ersten Halbjahr 2022 und dann alle fünf Jahre
durchgeführt.

                        § 31
      Erhebungsart und Erhebungsmerkmale
   (1) Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird
allgemein durchgeführt.

  (2) Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung
der Forstbetriebe sind:

1. der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordina-
   ten,
2. die Rechtsform des Betriebes,
3. die Waldfläche.

                        § 32
                Berichtszeitpunkt
   Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerk-
male nach § 31 Absatz 2 ist der Tag der ersten Auf-
forderung zur Auskunftserteilung.

                        § 33

             Besondere Vorschrift
     zur Verwendung von Verwaltungsdaten
   (1) Liegen Verwaltungsdaten zu den Erhebungs-
merkmalen nach § 31 Absatz 2 mit Ausnahme der
Angabe zu den Lagekoordinaten bundesweit in
ausreichender Qualität vor, so wird die Struktur-
erhebung der Forstbetriebe ausschließlich unter
Verwendung dieser Daten durchgeführt. In diesem
Fall sind die zuständigen Verwaltungsbehörden
oder die von diesen beauftragten Stellen zu den
Erhebungsmerkmalen auskunftspflichtig.
   (2) Die §§ 29 und 31 finden in diesem Fall mit
folgender Maßgabe Anwendung:
1. Erhebungseinheiten sind alle in der Verwaltungs-
   datenquelle enthaltenen Einheiten mit Waldflä-
   chen.

2. Erhebungsmerkmale sind:
  a) der Sitz der Erhebungseinheiten nach Num-
     mer 1,
  b) die Rechtsform der Erhebungseinheiten nach
     Nummer 1,
  c) die Waldfläche.“

4. § 55 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. zugelassen sind nach Artikel 148 der Verord-
       nung (EU) 2017/625 des Europäischen Parla-
       ments und des Rates vom 15. März 2017 über
       amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätig-
       keiten zur Gewährleistung der Anwendung
       des Lebens- und Futtermittelrechts und der
       Vorschriften über Tiergesundheit und Tier-
       schutz, Pflanzengesundheit und Pflanzen-
       schutzmittel, zur Änderung der Verordnungen
       (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG)
       Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU)
       Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU)
       2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäi-
       schen Parlaments und des Rates, der Verord-
       nungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009
       des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG,
       1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und
       2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung
       der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG)
       Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments
       und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG,
       89/662/EWG,      90/425/EWG,      91/496/EWG,
       96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates
       und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates
       (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl.
       L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils gelten-
       den Fassung und“.

5. In § 68a Satz 1 werden die Wörter „Artikel 2
   Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)
   Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von
   Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und
   zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des
   Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 1)“ durch die
   Wörter „Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verord-
   nung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über
   die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung
   der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG)
   Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung
   der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG)
   Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses
   2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom
   28.12.2013, S. 22)“ ersetzt.
6. § 91 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG)
      Nr. 1166/2008“ durch die Angabe „Verordnung
      (EU) 2018/1091“ ersetzt.
   b) In Absatz 1a Nummer 2 werden die Wörter „oder
      Fläche mit schnell wachsenden Baumarten“ ge-
      strichen.
7. § 92 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.
   b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

      „10. Name und Anschrift des Unternehmens,
           das den Betrieb direkt kontrolliert, nach
           § 27 Absatz 1 Nummer 4.“
8. § 93 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „nach
      § 28 für die Haupterhebung der Landwirtschafts-
      zählung, nach § 31 für die Erhebung über land-
BGBl. 2019, Seite 1038 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1038
       wirtschaftliche Produktionsmethoden“ durch die
       Wörter „nach § 29 für die Strukturerhebung der

       Forstbetriebe“ ersetzt.

   b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „(§§ 25
      bis 27)“ durch die Angabe „(§§ 25 bis 28)“ er-
      setzt.
   c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Für die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28)

       und die Strukturerhebung der Forstbetriebe
       (§§ 29 bis 32) sollen die Lagekoordinaten des
       Betriebssitzes (§ 27 Absatz 1 Nummer 1, § 31
       Absatz 2 Nummer 1) unter Verwendung von Ver-
       waltungsdaten erhoben werden.“

 9. In § 94a Nummer 5 wird die Angabe „(§§ 25 bis 27)“

    durch die Angabe „(§§ 25 bis 28)“ ersetzt.

10. § 97 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „und 10“ die
           Angabe „(§ 78 Nummer 1)“ eingefügt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „und 11“ gestri-
           chen.

       cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 3 wird die Angabe „(§ 27
               Absatz 1 und 1a)“ durch die Angabe
               „(§ 27)“ ersetzt.
          bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

                 „4. Erhebungsmerkmale der Struktur-

                     erhebung der Forstbetriebe (§ 31

                     Absatz 2 und § 33 Absatz 2 Num-

                     mer 2),“.

          ccc) Nummer 5 wird aufgehoben.
          ddd) Die Nummern 6 bis 9 werden die Num-
               mern 5 bis 8.
          eee) Nummer 10 wird Nummer 9 und wird
               wie folgt gefasst:

                 „9. Erhebungsmerkmale der Erhebung
                     in forstlichen Erzeugerbetrieben
                     (§ 81 Absatz 1).“
          fff)   Nummer 11 wird aufgehoben.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „, 82, 88“
               gestrichen.

          bbb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

                 „7. die Beteiligung an Bundesstatis-
                     tiken nach § 1,“.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 7“
           durch die Angabe „Absatzes 9“ ersetzt.
       cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „agrar-
               statistischen Erhebungen“ durch die
               Wörter „Bundesstatistiken nach § 1“
               ersetzt.

          bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Ab-
               sätzen 5 und 6“ durch die Wörter „Ab-
               sätzen 5 bis 8“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 2 bis 11“
      durch die Wörter „Nummer 2 bis 12“ ersetzt.

    d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Wörter „den statistischen Ämtern der

           Länder“ werden durch die Wörter „dem Sta-
           tistischen Bundesamt“ ersetzt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Das Statistische Bundesamt übermittelt
           den statistischen Ämtern der Länder die die

           jeweiligen Länder betreffenden Daten.“

    e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

           aaa) Die Wörter „sowie die nach Lan-
                desrecht für die Kennzeichnung und

                Registrierung von landwirtschaftlichen

                Nutztieren und die tierseuchenrecht-
                liche Anzeige und Registrierung von
                Betrieben zuständigen Stellen“ werden
                gestrichen.
           bbb) In Nummer 1 werden nach der Angabe
                „und 11“ die Wörter „für alle in der zu-
                ständigen Behörde geführten Einhei-
                ten“ eingefügt.

       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           „Die nach Landesrecht für die Kennzeich-
           nung und Registrierung von landwirtschaft-
           lichen Nutztieren und die tierseuchenrecht-
           liche Anzeige und Registrierung von Betrie-

           ben zuständigen Stellen oder die von diesen

           beauftragten Stellen übermitteln den statisti-

           schen Ämtern der Länder zur Aktualisierung

           des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen,
           soweit vorhanden,
           1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhe-
              bungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1
              Nummer 1, 2, 4, 5 und 11,

           2. die Kennzeichen zur Identifikation der Be-
              triebe und Unternehmen, im Falle einer
              Änderung auch das zuletzt übermittelte
              Kennzeichen.“
    f) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

          „(8) Die nach Landesrecht für die Entschä-
       digung bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1
       Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zuständi-
       gen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern
       der Länder für Erhebungseinheiten nach § 91

       Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe b bis f zur Ak-
       tualisierung des Betriebsregisters jährlich auf
       Ersuchen, soweit vorhanden,
       1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungs-
          merkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
          und 2 sowie die Tierzahlen nach Nummer 11,
       2. die in § 93 Absatz 6 genannten Kennzeichen
          zur Identifikation der Betriebe und Unterneh-
          men.“

    g) In Absatz 9 werden die Wörter „nach Absatz 5
       oder 6“ durch die Wörter „nach Absatz 5, 6 oder
       8“ ersetzt.

11. § 97a wird aufgehoben.

12. § 98 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2019, Seite 1039 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1039

a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „nach § 32    13. § 99 wird aufgehoben.
   Absatz 2 Nummer 4“ durch die Wörter „nach
   § 27 Absatz 1 Nummer 7“ ersetzt.                                         Artikel 2
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „(§ 27 Ab-        Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
   satz 1 Nummer 5 Buchstabe c)“ durch die Wörter     Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 4
   „(§ 27 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c)“ ersetzt.    tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft.



                           Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                        sind gewahrt.
                           Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                        ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                           Berlin, den 8. Juli 2019

                                      Der Bundespräsident
                                           Steinmeier

                                      Die Bundeskanzlerin
                                        Dr. A n g e l a M e r k e l

                                   Die Bundesministerin
                             für Ernährung und Landwirtschaft
                                       Julia Klöckner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1034. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 61c6b68a0761678f….