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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1928

BGBl. 2014 I S. 1928 · 40.069 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 1928 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1928
                                    Gesetz
                          zum Erlass und zur Änderung
        von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften
   über Agrarzahlungen und deren Kontrollen in der Gemeinsamen Agrarpolitik
                                              Vom 2. Dezember 2014

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                      Gesetz
          zur Regelung der Einhaltung
 von Anforderungen und Standards im Rahmen
unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen
    (Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz –
                AgrarZahlVerpflG)

                          §1

                 Anwendungsbereich
   (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung des Titels VI
der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontroll-
system der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Auf-
hebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG)
Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG)
Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl.
L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden
Fassung und der im Rahmen dieser Verordnung oder
zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Euro-
päischen Union.

  (2) Dieses Gesetz ist nach Maßgabe der Sätze 2
und 3 ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4
des Marktorganisationsgesetzes, soweit
1. Stützungsregelungen im Sinne des Anhangs I der
   Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 17. Dezember
   2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an
   Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen
   von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrar-

  politik und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
  Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG)
  Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
  S. 608) in der jeweils geltenden Fassung,
2. Zahlungen nach Artikel 46 oder 47 der Verordnung
   (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine
   gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaft-
   liche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verord-
   nungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
   Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347
   vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden
   Fassung,

3. im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 bezeichne-
   ten Verordnungen erlassene Rechtsakte der Euro-
   päischen Union und

4. zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2 be-
   zeichneten Verordnungen erlassene Rechtsakte der
   Europäischen Union

betroffen sind. Anwendbar sind nur die Vorschriften des
Ersten und Zweiten Abschnitts und die §§ 33 und 36
des Marktorganisationsgesetzes, soweit sich diese je-
weils auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen
beziehen. Rechtsverordnungen auf Grund der in Satz 2
bezeichneten Vorschriften können auch erlassen wer-
den, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sach-
gerecht durchzuführen, einschließlich der Wahrneh-
mung der in den in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakten
der Europäischen Union enthaltenen Optionen für die
Mitgliedstaaten, soweit die Ausübung der Optionen für
die Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Ab-
satz 1 sachdienlich ist, es sei denn, in diesem Gesetz
wird etwas anderes geregelt.
BGBl. 2014, Seite 1929 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1929
   (3) Im Hinblick auf die in Artikel 92 Satz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1306/2013 bezeichneten Prämien
nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember
2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung
durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Auf-
hebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347
vom 20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden
Fassung gilt dieses Gesetz nur, soweit ein Land die
jeweilige Prämie gewährt.

                          §2

       Grundanforderungen an die Betriebs-
     führung, Erhaltung von Flächen in gutem
  landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
  (1) Ein Begünstigter im Sinne des Artikels 92 Satz 1
der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Begünstigter) ist
verpflichtet,

1. seinen Betrieb im Sinne des Artikels 91 Absatz 3

   Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

   (Betrieb) nach den in Artikel 93 Absatz 1 und 2
   in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU)
   Nr. 1306/2013 mit der Angabe „GAB“ bezeichneten
   Grundanforderungen an die Betriebsführung zu füh-
   ren und

2. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4
   Absatz 1 Nummer 2 Maßnahmen zu ergreifen, um die
   in Artikel 93 Absatz 1 und Artikel 94 in Verbindung
   mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit

   der Angabe „GLÖZ“ bezeichneten Standards für die
   Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen
   und ökologischen Zustand einzuhalten.
  (2) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln
dem Begünstigten die nach Artikel 95 der Verordnung
(EU) Nr. 1306/2013 notwendigen Informationen.

  (3) Die für die Überwachung der Einhaltung der in
Absatz 1 bezeichneten Verpflichtungen zuständigen
Behörden (Fachüberwachungsbehörden) können

1. aus Gründen des Naturschutzes,

2. aus Gründen des Pflanzenschutzes,

3. um die Errichtung einer baulichen Anlage zu ermög-
   lichen,
4. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffent-
   lichen Interesses,

5. im Rahmen der Flurneuordnung oder

6. aus anderen wichtigen Gründen
Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ge-
nehmigen. Ausnahmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2
bis 6 dürfen nicht gewährt werden, soweit wichtige Be-
lange des Naturschutzes oder des Umweltschutzes ent-
gegenstehen.

   (4) Ein Begünstigter ist von der Einhaltung der Ver-
pflichtungen nach Absatz 1 insoweit hinsichtlich einzel-
ner landwirtschaftlicher Flächen befreit, als ihm das
Einhalten der Verpflichtungen auf Grund einer behörd-
lichen Anordnung im Rahmen eines Verwaltungsver-
fahrens oder eines behördlichen Planungsverfahrens
nicht möglich ist.

                         §3
                    Erhaltung
        von Dauergrünland nach Artikel 93
    Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

   (1) Die Länder, die die Regionen im Sinne des Ab-
satzes 2 bilden, haben zur Durchführung des Artikels 93
Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der im
Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung
erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union dafür
Sorge zu tragen, dass auf dem Gebiet der jeweiligen
Region der Anteil des Dauergrünlandes an der gesam-
ten landwirtschaftlichen Fläche bezogen auf das Refe-

renzjahr 2003 nicht erheblich abnimmt. Das Nähere
regeln die Länder.
  (2) Region im Sinne des Absatzes 1 ist das Land.
Abweichend von Satz 1 bilden
1. das Land Brandenburg und das Land Berlin,

2. das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt
   Bremen,

3. das Land Schleswig-Holstein und die Freie und

   Hansestadt Hamburg

jeweils eine Region, solange die jeweiligen Länder die
in Artikel 92 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
bezeichneten Zahlungen (Zahlungen) über jeweils eine
gemeinsame zuständige Dienststelle oder Einrichtung
für die Gewährung von Zahlungen nach Artikel 7 Ab-
satz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durch-
führen.

                         §4

                  Ermächtigungen
   (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, um Regelungen im Sinne des § 1 Ab-
satz 1 sachgerecht durchzuführen,

1. die näheren Einzelheiten der Grundanforderungen an
   die Betriebsführung im Rahmen des Artikels 93 Ab-
   satz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang II der Verord-

   nung (EU) Nr. 1306/2013,
2. die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die
   Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen
   und ökologischen Zustand im Rahmen des Arti-
   kels 93 Absatz 1 und des Artikels 94 in Verbindung
   mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,

3. die Maßnahmen, die im Rahmen der Artikel 97 und 99
   der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Falle der
   Nichteinhaltung der Anforderungen nach Artikel 93
   Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
   ergriffen werden können, insbesondere die Voraus-
   setzungen für und die Anforderungen an eine Kür-
   zung der Zahlungen oder einen ganzen oder teil-
   weisen Ausschluss von den Zahlungen im Sinne des
   Artikels 92 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

zu regeln. § 6 Absatz 4 Satz 2 des Marktorganisations-
gesetzes gilt entsprechend.
   (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates
BGBl. 2014, Seite 1930 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1930
1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU)
   Nr. 1305/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
   der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Verord-
   nung (EU) Nr. 1308/2013 und der jeweils im Rahmen
   dieser Verordnungen oder zu ihrer Durchführung er-
   lassenen Rechtsakte der Europäischen Union in die-
   sem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes
   erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit
   es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschrif-
   ten erforderlich ist,

2. Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund
   dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
   zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verblei-
   benden Anwendungsbereich anzupassen, soweit
   sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in
   Verordnungen der Europäischen Union unanwend-
   bar geworden sind.
  (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung
1. zur Durchführung des Artikels 93 Absatz 3 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der im Rahmen
   dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung er-
   lassenen Rechtsakte der Europäischen Union den
   Umbruch von Dauergrünland zu verbieten oder zu

   beschränken, soweit sich im Jahr 2014 der Anteil

   des Dauergrünlandes bezogen auf das Referenzjahr

   2003 um mehr als 5 vom Hundert verringert hat,

2. zur Durchführung des Artikels 93 Absatz 3 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der im Rahmen

   dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung er-
   lassenen Rechtsakte der Europäischen Union im
   Falle eines Rückganges des Anteils des Dauergrün-
   landes an der gesamten im Jahr 2014 genutzten
   landwirtschaftlichen Fläche um mehr als 8 vom Hun-
   dert bezogen auf das Referenzjahr 2003 zu bestim-
   men, dass umgebrochene Dauergrünlandflächen
   wieder eingesät werden oder auf sonstigen Flächen
   Dauergrünland neu angelegt wird.

   (4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die

Ermächtigung auf die Landesregierungen übertragen

werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen re-

gionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.

Die Landesregierungen können die Ermächtigungen

nach Satz 1 oder Absatz 3 durch Rechtsverordnung

auf oberste Landesbehörden übertragen.

   (5) Die Länder können nach Maßgabe ihres jewei-
ligen Landesorganisationsrechts die Aufgaben der
Fachüberwachungsbehörden ihres Landes nach § 2
Absatz 3 einer Zahlstelle im Sinne des Artikels 7 Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder einer
anderen Behörde ihres Landes übertragen.

                         §5

            Anwendung des Integrierten
         Verwaltungs- und Kontrollsystems
   (1) Das Integrierte Verwaltungs- und Kontroll-
system nach Titel V Kapitel II der Verordnung (EU)
Nr. 1306/2013 und insbesondere die Bestandteile des
Systems nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a, b, d, e
und f der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden
zum Zwecke der Kontrolle der Vorgaben aus Artikel 96
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ange-
wendet.

  (2) Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 ist nicht anzuwenden.

   (3) Die zuständigen Behörden richten ein Frühwarn-
system nach Artikel 99 Absatz 2 Unterabsatz 2 bis 4
der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit
Artikel 39 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug
auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem
und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rück-
nahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktio-
nen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungs-
maßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-
Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48) ein.

  (4) Verwaltungskontrollen im Sinne des Artikels 96
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind nicht
durchzuführen.

                          §6

       Verkündung von Rechtsverordnungen

  Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können

abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und

Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-

kündet werden.

                          §7

                Übergangsregelungen

   (1) Die §§ 3 und 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und
Rechtsverordnungen auf Grund des § 4 Absatz 3 Num-
mer 1 und 2 sind mit Ablauf des 31. Dezember 2016
nicht mehr anzuwenden.

   (2) Soweit infolge des Absatzes 1 oder von Änderun-
gen dieses Gesetzes oder durch das Aufheben des

Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I

S. 588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 104 des

Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)

geändert worden ist, durch Artikel 7 des Gesetzes

vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) Ermächtigun-

gen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes
fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche
Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverord-
nung des Bundesministeriums für Ernährung und Land-
wirtschaft, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, aufgehoben werden.

   (3) Soweit infolge des Absatzes 1 oder von Änderun-
gen dieses Gesetzes oder durch das Aufheben des
Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I
S. 588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 104 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
geändert worden ist, durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) Ermächtigun-
gen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder
fortgefallen sind, werden die Landesregierungen er-
mächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen
gestützt sind, aufzuheben. § 4 Absatz 4 Satz 2 gilt ent-
sprechend.
BGBl. 2014, Seite 1931 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1931
                      Artikel 2

                      Gesetz
        über die Verarbeitung und Nutzung

     von Daten im Rahmen des Integrierten

   Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den
unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen
      (InVeKoS-Daten-Gesetz – InVeKoSDG)

                         §1
          Zweck und Anwendungsbereich

   (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung des Inte-
grierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Titel V
Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember
2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das
Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur
Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG)
Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG)
Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl.
L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden
Fassung und der im Rahmen dieser Verordnung oder
zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Euro-
päischen Union hinsichtlich

1. der Stützungsregelungen im Sinne des Anhangs I
   der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezem-
   ber 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an
   Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen

   von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrar-

   politik und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
   Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG)
   Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
   S. 608) in der jeweils geltenden Fassung und der im
   Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durch-
   führung erlassenen Rechtsakte der Europäischen
   Union,

2. der Vorgaben des Artikels 96 Absatz 1 in Verbindung
   mit Artikel 93 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU)
   Nr. 1306/2013 und

3. der nach Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr.
   1306/2013 mit dem Integrierten Verwaltungs- und
   Kontrollsystem vereinbar zu gestaltenden Verwal-
   tungs- und Kontrollverfahren zur Anwendung der
   Stützungsregelungen im Weinsektor,

soweit die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der
personenbezogenen Daten des Begünstigten im Sinne
des Artikels 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Delegier-
ten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission
vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und
Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung
oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwal-

tungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Ent-
wicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der
Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48) in
der jeweils geltenden Fassung (Betriebsdaten) zu den
in den §§ 3 bis 5 genannten Zwecken erforderlich ist.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Hinblick auf die Ver-
ordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über
die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwick-

lung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom
20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden Fassung.

   (2) Dieses Gesetz dient ferner der Durchführung

der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirt-
schaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347
vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden
Fassung und der im Rahmen dieser Verordnungen oder
zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Euro-
päischen Union und des Bundes, sowie auf Grund
solcher Rechtsakte erlassenen Rechtsverordnungen,
soweit danach eine Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung von Angaben über Mitglieder von Erzeuger-
organisationen des Sektors Obst und Gemüse für
die Durchführung und Kontrolle von Vorschriften über
Erzeugerorganisationen und Beihilfen im Sektor Obst
und Gemüse nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
erforderlich ist.

   (3) Auf die Erhebung, Verarbeitung oder sonstige
Nutzung der Betriebsdaten, die keine personenbezoge-
nen Daten sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes
nicht anzuwenden.

                         §2
                   Betriebsdaten

  Betriebsdaten sind die in der Anlage bezeichneten

Daten,

1. die im Zusammenhang mit oder im Rahmen von
   Anträgen bei Stützungsregelungen im Sinne des
   Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ein-
   schließlich auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen
   sowie im Rahmen von Anträgen nach Artikel 46
   oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mitge-
   teilt werden,

2. die die Angaben zu Zahlungsansprüchen bei der
   Basisprämie im Sinne des Anhangs I der Verordnung
   (EU) Nr. 1307/2013 umfassen,

3. die im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 74 und 96
   der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der im
   Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durch-
   führung erlassenen Rechtsakte der Europäischen
   Union durch die für die Verwaltung und Kontrolle
   zuständige Dienststelle oder Einrichtung nach Arti-
   kel 7 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EU)
   Nr. 1306/2013 (Zahlstelle) oder durch die für die
   Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen
   gemäß Artikel 93 Absatz 1 bis 3 der Verordnung
   (EU) Nr. 1306/2013 zuständigen Behörde (Fachüber-
   wachungsbehörde) festgestellt werden oder

4. die von den Nummern 1 und 2 nicht umfasste be-
   willigungsbezogene Inhalte oder sanktionsbezogene

   Inhalte umfassen.
                         §3
 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
durch Zahlstellen und Fachüberwachungsbehörden

  (1) Jede Zahlstelle erhebt in ihrem Zuständigkeits-
bereich Betriebsdaten zum Zwecke
1. der Bewilligung einschließlich der Zuweisung und
   Verwaltung von Zahlungsansprüchen, der Verbu-
BGBl. 2014, Seite 1932 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1932
  chung und der Auszahlung im Rahmen der Stüt-
  zungsregelungen im Sinne des Anhangs I der Ver-
  ordnung (EU) Nr. 1307/2013,
2. der Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen
   nach Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 61 der Verord-
   nung (EU) Nr. 1306/2013 und der Kürzung und Sank-
   tionierung nach Artikel 74 Absatz 4 in Verbindung
   mit Artikel 63 Absatz 1 und nach Artikel 77 Absatz 1
   bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Falle
   der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien,
   Auflagen oder anderen Verpflichtungen im Sinne
   des Artikels 77 Absatz 1 der Verordnung (EU)
   Nr. 1306/2013,
3. der Kontrolle nach Artikel 96 Absatz 1 und 3 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 1306/2013 der Grundanforderun-
   gen an die Betriebsführung und der Standards zur
   Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen
   und ökologischen Zustand nach Artikel 93 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Sanktionierung
   nach Artikel 97 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)
   Nr. 1306/2013.
  (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 verarbeitet und
nutzt die Zahlstelle die Betriebsdaten, indem sie diese
Daten

1. in der von der nach Landesrecht zuständigen Be-

   hörde errichteten und betriebenen Datenbank und

   in den Systemen nach Artikel 68 Absatz 1 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 1306/2013 speichert,

2. für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen und Ver-

   waltungskontrollen hinsichtlich der Einhaltung der

   Förderkriterien, Auflagen und anderer Verpflichtun-

   gen und der Vorschriften nach Artikel 93 Absatz 1

   bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einschließ-
   lich der Auswahl der Kontrollstichproben sowie
   der Kürzung und Sanktionierung nach Artikel 74 Ab-
   satz 1 und 4 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 1,
   Artikel 77, Artikel 96 Absatz 1 und 3 und Artikel 97
   Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
   nutzt,

3. zur Pflege der Bestandteile des Integrierten Verwal-

   tungs- und Kontrollsystems nach Artikel 67 Absatz 1

   und Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

   nutzt,

4. zur Bewilligung, einschließlich der Zuweisung und
   Verwaltung von Zahlungsansprüchen, Verbuchung
   und Auszahlung im Rahmen der Stützungsrege-
   lungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr.
   1307/2013 nutzt.
   (3) Die Zahlstelle übermittelt zum Zwecke des Ab-
satzes 1 Nummer 3 den in ihrem Zuständigkeitsbereich
belegenen Fachüberwachungsbehörden die Betriebs-
daten, die von der Zahlstelle mittels Stichprobe im
Sinne des Artikels 59 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1306/2013 oder aus sonstigem besonderen Anlass
für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt worden sind.
   (4) Für den Zweck des Absatzes 1 Nummer 3 spei-
chert, nutzt, verändert und sperrt die zuständige Fach-
überwachungsbehörde die ihr von der Zahlstelle nach
Absatz 3 übermittelten Betriebsdaten. Sie erhebt, spei-
chert, nutzt, verändert und sperrt als weitere Betriebs-
daten die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Prüf-
ergebnisse. Die Fachüberwachungsbehörden übermit-
teln der Zahlstelle die für jeden Begünstigten festge-

stellten Kontrollergebnisse zum im Absatz 1 Nummer 1
und 3 genannten Zwecke.
   (5) Die Zahlstelle führt mit jeder der neben ihr zu-
ständigen Zahlstellen Abgleiche als Gegenkontrolle
durch zum Zwecke des Absatzes 1 Nummer 2 anhand
der nach einem Durchführungsrechtsakt der Euro-
päischen Kommission, der auf Grund des Artikels 78
Satz 1 Buchstabe c und Satz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1306/2013 erlassen worden ist, notwendigen An-
gaben. Die Übermittlung kann im automatisierten Ab-
rufverfahren erfolgen. Im Übrigen gilt für die Zulässig-
keit des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe § 10
Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 des Bundesdaten-
schutzgesetzes.

                          §4
             Übermittlung von Daten
 durch die Zahlstelle an die Bescheinigende Stelle
   Zum Zwecke der Stellungnahme nach Artikel 9 Ab-
satz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Ver-
bindung mit dem nach Artikel 9 Absatz 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 1306/2013 von der Europäischen Kom-
mission erlassenen Durchführungsrechtsakt übermittelt
die Zahlstelle der zuständigen Bescheinigenden Stelle
im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)

Nr. 1306/2013 die Betriebsdaten, soweit sie für die Ab-

gabe der Stellungnahme erforderlich sind.

                          §5

                Übermittlung von

          Daten durch die Zahlstelle zum

       Zwecke des Informationsaustausches

      im Rahmen des Rechnungsabschlusses

   Zum Zwecke des Informationsaustausches und der
Unterrichtung der Europäischen Kommission durch
die Mitgliedstaaten nach Artikel 102 der Verordnung
(EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit den nach Arti-
kel 104 Satz 1 Buchstabe a und c der Verordnung
(EU) Nr. 1306/2013 von der Europäischen Kommission
erlassenen Durchführungsrechtsakte übermitteln die

Zahlstellen der zuständigen Behörde des Bundes nach

Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

(Koordinierungsstelle) nach Maßgabe der nach Arti-

kel 104 Satz 1 Buchstabe a und c der Verordnung
(EU) Nr. 1306/2013 von der Europäischen Kommission
erlassenen Durchführungsrechtsakte die danach erfor-
derlichen Betriebsdaten.

                          §6
                  Kontrolle von
   Erzeugerorganisationen durch die Zahlstellen
   Die Zahlstelle erhebt, speichert und nutzt die Namen,
die Anschriften und die Betriebsnummern der Mit-
glieder von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst
und Gemüse als Identifikationsmerkmale im Sinne des
Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014
zum Zwecke der Prüfung der Anerkennungsvoraus-
setzungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung
der satzungsmäßigen Anforderung, dass ein Mitglied
der Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis
seines Betriebes in keiner anderen Erzeugerorgani-
sation Mitglied sein darf. Die Zahlstelle führt anhand
der in Satz 1 genannten Angaben mit jeder der neben
ihr zuständigen Zahlstellen Abgleiche zu den in Satz 1
BGBl. 2014, Seite 1933 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1933
genannten Zwecken durch. Die Übermittlung kann im
automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Im Übrigen gilt
für die Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der einzel-
nen Abrufe § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 des
Bundesdatenschutzgesetzes. § 7 Absatz 1 bis 3 gilt
entsprechend.

                          §7
                  Löschungsfristen
   (1) Die Betriebsdaten sind durch die Daten verarbei-
tenden Stellen unverzüglich zu löschen, sobald die ge-
nannten Daten zur Erfüllung des Zweckes, zu dem sie

erhoben, verarbeitet oder genutzt worden sind, nicht

mehr erforderlich sind.

   (2) Unbeschadet der Vorgaben nach Artikel 69
Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013, eines auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe d
der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Durch-
führungsrechtsakts der Europäischen Kommission oder
des Absatzes 3 Nummer 1 oder 2 sind die in Absatz 1

genannten Daten spätestens nach Ablauf des zehnten

Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die genannten

Daten erhoben worden sind, zu löschen.

  (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung,
soweit
1. die in Absatz 1 genannten Daten im Einzelfall im
   Rechnungsabschlussverfahren nach Titel IV Kapi-
   tel IV Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
   benötigt werden oder
2. einer Löschung der in Absatz 1 genannten Daten
   gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

                          §8
             Abweichendes Landesrecht
  Die Länder können

1. nach Maßgabe ihres Landesorganisationsrechts
   durch andere Stellen als die Zahlstellen oder die
   Fachüberwachungsbehörden die Betriebsdaten er-
   heben, verarbeiten oder nutzen lassen oder
2. von § 7 Absatz 1 und 2 abweichende Löschungs-
   fristen

festlegen.

                          §9
                   Ermächtigungen

   (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-

wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungs-
verfahren und technische und organisatorische Maß-
nahmen bei der Datenerhebung, -verarbeitung und
-nutzung zu regeln hinsichtlich
1. der Errichtung eines einheitlichen Systems zur Iden-
   tifizierung der Begünstigten nach Artikel 73 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 1306/2013,

2. der Durchführung des Flächenabgleichs im Zusam-
   menhang mit dem Einsatz des Systems zur Identifi-
   zierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70
   der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
3. der Zuweisung und Verwaltung von Zahlungsan-
   sprüchen im Rahmen des Systems zur Identifizie-

  rung und Registrierung von Zahlungsansprüchen
  nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
  und
4. des Informationssystems zwischen den in den §§ 2
   und 3 genannten Behörden im Zusammenhang mit
   der Durchführung und Kontrolle der Verpflichtungen
   im Sinne der Artikel 91 bis 94 der Verordnung (EU)
   Nr. 1306/2013,
um die Rechtsakte der Europäischen Union im Anwen-
dungsbereich des § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzu-
führen.

   (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-

wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage an die
jeweils geltenden Rechtsakte der Europäischen Union
hinsichtlich der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
genannten Stützungsregelungen und Vorgaben sowie
die Rechtsvorschriften des Bundes zu deren Durchfüh-
rung anzupassen.

   (3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2

können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen

werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur

Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 erfor-
derlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach
ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann
nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert wer-
den.
   (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates
1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU)
   Nr. 1305/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
   der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der jeweils im
   Rahmen dieser Verordnungen oder zu ihrer Durch-
   führung erlassenen Rechtsakte der Europäischen
   Union in diesem Gesetz oder in den auf Grund
   dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
   zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen
   dieser Vorschriften erforderlich ist,

2. Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund
   dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
   zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verblei-
   benden Anwendungsbereich anzupassen, soweit
   sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in
   Verordnungen der Europäischen Union unanwend-

   bar geworden sind.

   (5) Soweit die Landesregierungen auf Grund des
Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes oder durch
Rechtsverordnung auf Grund des Agrarzahlungen-
Verpflichtungengesetzes oder des Marktorganisations-
gesetzes hinsichtlich der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 bis 3 genannten Stützungsregelungen und Vor-
gaben zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt
sind, werden sie ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Anlage für den Bereich des jeweiligen Landes an
die Vorschriften anzupassen, die sie auf Grund der vor-
genannten Ermächtigungen regeln. Die Landesregie-
rungen können die Ermächtigungen nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden über-
tragen.
BGBl. 2014, Seite 1934 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1934


Anlage
(zu § 2)

                                         Verzeichnis der Betriebsdaten
1. Angaben im Zusammenhang mit der Beantragung
   a) Namen oder Firma, Geburtsdatum natürlicher Personen, Anschrift, Betriebsnummer, Bankverbindung und
      zuständiges Finanzamt,
   b) Name, Anschrift und Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung der Betriebsteile,
   c) Angaben zur Feststellung der Eigenschaft als aktiver Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 9 der Verordnung
      (EU) Nr. 1307/2013,
   d) Angaben zu den beantragten Direktzahlungen,
   e) Angaben zur Aufspaltung des Betriebes eines Betriebsinhabers nach dem 18. Oktober 2011 oder zur
      Entstehung eines Betriebes durch eine solche Aufspaltung,
   f) Angaben zur Feststellung der Eigenschaft als Junglandwirt im Sinne des Artikels 50 Absatz 2, auch in
      Verbindung mit den Absätzen 3 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
   g) Angaben zur Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung im Sinne des Titels V der Verordnung (EU)
      Nr. 1307/2013,
   h) landwirtschaftliche und, soweit sie für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen genutzt werden sollen, nicht-
      landwirtschaftliche Flächen des Betriebes nach Lage und Größe zuzüglich kartographischer Unterlagen, die
      sie betreffenden Bewirtschaftungsauflagen und die jeweiligen Nutzungen,
   i) Arten, Anzahl und Bestandsregister der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere,
   j) Landschaftselemente als Bestandteil jeder einzelnen landwirtschaftlichen Fläche,
   k) bei Ackerland im Umweltinteresse genutzte Flächen als Bestandteil jeder einzelnen landwirtschaftlichen
      Fläche,
   l) Aufnahme von Wirtschaftsdünger von anderen Betrieben,
   m) Zahlungen auf Grund von Stützungsregelungen im Weinsektor nach Artikel 46 oder 47 der Verordnung (EU)
      Nr. 1308/2013,
   n) Beregnung oder sonstige Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen,
   o) Angaben zu geltend gemachten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände,
   p) Angaben zur Feststellung der Eigenschaft als Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 43 Absatz 11 der
      Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
2. Zahlungsanspruchsbezogene Angaben
   a) Angaben zur Identifizierung jedes Zahlungsanspruchs, zum Zeitpunkt des Entstehens, zum Ursprung der
      Zuteilung, zu den Jahreswerten und zu regionalen Beschränkungen,
   b) Angaben zur Identifizierung der früheren und gegenwärtigen Inhaber eines Zahlungsanspruchs,
   c) bei Übertragung eines Zahlungsanspruchs deren Art und Zeitpunkt sowie bei befristeter Übertragung deren
      Dauer,
   d) Datum der letzten Aktivierung eines Zahlungsanspruchs,
   e) Rückgabe oder Rückfall eines Zahlungsanspruchs in die nationale Reserve.
3. Kontrollbezogene Angaben
   a) Name, Anschrift und Betriebsnummer des Begünstigten,
   b) Angaben zum Ort und Zeitpunkt der Kontrollen sowie den bei den Kontrollen auskunftserteilenden Personen,
   c) Angaben zum Zeitpunkt der Ankündigung der Kontrollen,
   d) Angaben zu den kontrollierten und vermessenen Flächen,
   e) Angaben zu den von der Kontrolle betroffenen Grundanforderungen an die Betriebsführung und den
      Standards für die Einhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach
      Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
   f) Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen und diesbezügliche Feststellungen,
   g) Bewertungen der Feststellungen der von der Kontrolle betroffenen Grundanforderungen an die Betriebs-
      führung und den Standards für die Einhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen
      Zustand nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zum Zwecke der Sanktionierung nach Artikel 99
      Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
   h) Angaben zur Notwendigkeit zusätzlicher Kontrollen des Begünstigten,
   i) Angaben zur Bewilligung und Sanktionierung.

BGBl. 2014, Seite 1935 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1935
                       Artikel 3

                  Änderung des

               Agrarstatistikgesetzes
   In § 97 Absatz 6 des Agrarstatistikgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember

2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 13 Ab-

satz 5 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579)

geändert worden ist, werden die Wörter „Prämienbehör-

den nach § 2 Absatz 1 des InVeKoS-Daten-Gesetzes“

durch die Wörter „Zahlstellen nach § 2 Nummer 3 des
InVeKoS-Daten-Gesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 4
                   Änderung des
              Pflanzenschutzgesetzes
   In § 63 Absatz 1 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes
vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt
durch Artikel 4 Absatz 87 des Gesetzes vom 7. August
2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden
die Wörter „§ 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes“ durch
die Wörter „§ 2 in Verbindung mit der Anlage des
InVeKoS-Daten-Gesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 5
                  Änderung des
     Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

   In § 17 Absatz 4 Satz 1 des Direktzahlungen-Durch-
führungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897)
werden die Wörter „soweit die Umwandlung entgegen
§ 16 Absatz 3 oder 5 oder entgegen einer Rechts-
verordnung nach Absatz 2 oder 3 erfolgt ist.“ durch
folgende Wörter ersetzt:
„soweit
1. die Umwandlung entgegen

  a) § 16 Absatz 3 oder 5 oder

  b) einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 3
  erfolgt ist oder

2. der Anteil von Flächen mit Dauergrünland auf Ebene

   der jeweiligen Region um mehr als 5 Prozent im Ver-

   gleich zum Referenzanteil abgenommen hat.“

                       Artikel 6
                  Änderung des
            Marktorganisationsgesetzes
  Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847),

das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 93 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

     „(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes

  sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommens-

  stützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen

  zur Förderung der Entwicklung des ländlichen

  Raums, die

  1. in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Num-
     mer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrar-
     politik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder
  2. aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1
     bestimmten Finanzmitteln gewährt werden.“

2. In § 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-
   fügt:
     „(2a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kön-
  nen die Erstellung und der Inhalt von Strategien oder
  operationeller Programme einschließlich der zu-
  gehörigen Verfahren geregelt werden, soweit eine
  Strategie oder ein operationelles Programm für die
  Durchführung einer Vergünstigung im Sinne des
  Absatzes 1 unionsrechtlich erforderlich ist und der
  Inhalt der Strategie oder des operationellen Pro-
  gramms nach den Regelungen des § 1 Absatz 2
  bestimmt oder bestimmbar ist.“

                       Artikel 7

           Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten
das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I
S. 588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 104 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
geändert worden ist, und das InVeKoS-Daten-Gesetz

vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1769), das zuletzt

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2008 (BGBl. I

S. 738) geändert worden ist, außer Kraft.
  (2) Soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechts-
verordnungen ermächtigt oder solche Ermächtigungen
ändert, tritt es am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (3) Die Artikel 5 und 6 treten am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
BGBl. 2014, Seite 1936 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1936

                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                      ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                         Berlin, den 2. Dezember 2014

                                   Der Bundespräsident
                                      Joachim Gauck

                                    Die Bundeskanzlerin
                                      Dr. A n g e l a M e r k e l

                                  Der Bundesminister
                           für Ernährung und Landwirtschaft
                                   Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1928. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2ecdee8a427621d9….