Gesetze / Agrarstatistikgesetz

AgrStatG

§ 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/54#abs-1 (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung sind die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze, die Zahl der legenden Hennen sowie die Zahl der erzeugten Eier jeweils nach der Haltungsform.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/54#abs-2 (2) Der Berichtszeitpunkt für die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze und die Zahl der legenden Hennen ist der letzte Tag des jeweiligen Vormonats. Der Berichtszeitraum für die Zahl der erzeugten Eier ist der jeweilige Vormonat.

§ 53 § 55