Gesetze / Agrarstatistikgesetz
AgrStatG§ 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/54#abs-1 (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung sind die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze, die Zahl der legenden Hennen sowie die Zahl der erzeugten Eier jeweils nach der Haltungsform.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/54#abs-2 (2) Der Berichtszeitpunkt für die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze und die Zahl der legenden Hennen ist der letzte Tag des jeweiligen Vormonats. Der Berichtszeitraum für die Zahl der erzeugten Eier ist der jeweilige Vormonat.
Änderungsverlauf
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05.12.2014 Ausfertigung
§ 54 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I 1975)
BGBl. 2014 I S. 1975
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.