Gesetze / Agrarstatistikgesetz

AgrStatG

§ 81 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

Stand: 16.01.2026

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/81#abs-1 (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind der Einschlag und die Einschlagsursache nach Holzarten und -sorten jeweils nach Waldeigentumsarten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/81#abs-2 (2) Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 80 § 82