Gesetze / Agrarstatistikgesetz
AgrStatG§ 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten
Stand: 18.07.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/33#abs-1 (1) Liegen Verwaltungsdaten zu den Erhebungsmerkmalen nach § 31 Absatz 2 mit Ausnahme der Angabe zu den Lagekoordinaten bundesweit in ausreichender Qualität vor, so wird die Strukturerhebung der Forstbetriebe ausschließlich unter Verwendung dieser Daten durchgeführt. In diesem Fall sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen zu den Erhebungsmerkmalen auskunftspflichtig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/33#abs-2 (2) Die §§ 29 und 31 finden in diesem Fall mit folgender Maßgabe Anwendung:
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1034)
BGBl. 2019 I S. 1034
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.