Gesetze / Agrarstatistikgesetz
AgrStatG§ 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/57#abs-1 (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Zahl und das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels nach Art, Herrichtungsform und Angebotszustand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/57#abs-2 (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.