Gesetze / Agrarstatistikgesetz

AgrStatG

§ 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/57#abs-1 (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Zahl und das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels nach Art, Herrichtungsform und Angebotszustand.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/57#abs-2 (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.

§ 56 § 58