Gesetze / Agrarstatistikgesetz AgrStatG § 48 Einzelerhebungen Stand: 10.06.2019 Bund Die Geflügelstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen: 1.Erhebung in Brütereien,2.Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung,3.Erhebung in Geflügelschlachtereien.