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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2441

BGBl. 2011 I S. 2441 · 28.208 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 2441 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2441
                                       Zweites Gesetz
                            zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
                                             Vom 4. Dezember 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
       Änderung des Agrarstatistikgesetzes
  Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I
S. 3886), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angaben zu Teil 2 Abschnitt 1 Unterab-
      schnitt 4 bis 6 werden durch die folgenden An-
      gaben ersetzt:
                      „Unterabschnitt 4

                    Zierpflanzenerhebung

      § 9    Erhebungseinheiten
      § 10   Erhebungsart, Periodizität, Erhebungs-
             zeitraum
      § 11   Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

                      Unterabschnitt 5
                      Gemüseerhebung
      § 11a Erhebungseinheiten
      § 11b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungs-
            zeitraum
      § 11c Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

                      Unterabschnitt 6
                    Baumschulerhebung

      § 12   Erhebungseinheiten

      § 13   Erhebungsart, Periodizität, Erhebungs-
             zeitraum, Merkmale
      § 14   Erhebungsmerkmale      und    Berichtszeit-
             punkt

                      Unterabschnitt 7
                  Baumobstanbauerhebung
      § 15   Erhebungseinheiten
      § 16   Erhebungsart, Periodizität, Erhebungs-
             zeitraum, Merkmale
      § 17   Erhebungsmerkmale      und    Berichtszeit-
             punkt

                      Unterabschnitt 8
                   Strauchbeerenerhebung
      § 17a Erhebungseinheiten

      § 17b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungs-
            zeitraum
      § 17c Erhebungsmerkmale und Berichtszeit“.

  b) Die Angaben zu Teil 2 Abschnitt 10 werden
     durch die folgenden Angaben ersetzt:
                        „Abschnitt 10

              Fischerei- und Aquakulturstatistik

                      Unterabschnitt 1
                    Allgemeine Vorschrift

     § 65a Einzelerhebungen

                      Unterabschnitt 2

            Hochsee- und Küstenfischereistatistik
     § 66    Erhebungseinheiten

     § 67    Erhebungsart, Periodizität, Merkmale

     § 68    Erhebungsmerkmale      und     Berichtszeit-
             raum

                      Unterabschnitt 3

                     Aquakulturstatistik
     § 68a Erhebungseinheiten
     § 68b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungs-
           merkmale, Berichtszeitraum“.
2. In § 1 Nummer 8 werden die Wörter „Hochsee-
   und Küstenfischereistatistik“ durch die Wörter
   „Fischerei- und Aquakulturstatistik“ ersetzt.
3. In § 2 werden die Nummern 3 bis 5 durch die
   folgenden Nummern 3 bis 7 ersetzt:

  „3. Zierpflanzenerhebung,

  4. Gemüseerhebung,

  5. Baumschulerhebung,
  6. Baumobstanbauerhebung,

  7. Strauchbeerenerhebung.“
4. Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 wird durch die
   folgenden Unterabschnitte 4 und 5 ersetzt:
                    „Unterabschnitt 4
                  Zierpflanzenerhebung

                           §9

                   Erhebungseinheiten
     Erhebungseinheiten der Zierpflanzenerhebung
  sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1, deren Flä-
  chen, auf denen Blumen oder Zierpflanzen oder
  deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden,
  mindestens 0,3 Hektar im Freiland oder mindestens
  0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzab-
  deckungen betragen.
BGBl. 2011, Seite 2442 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2442
                           § 10
       Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum

    Die Zierpflanzenerhebung wird allgemein alle vier
  Jahre, beginnend 2012, in der Zeit von Juli bis
  Oktober durchgeführt.

                           § 11

           Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

     (1) Erhebungsmerkmale der Zierpflanzenerhebung
  sind

  1. beim Anbau von Blumen und Zierpflanzen:
       a) die Grundfläche nach Pflanzengruppen im
          Freiland und unter hohen begehbaren
          Schutzabdeckungen,

       b) die beheizte Grundfläche unter hohen begeh-
          baren Schutzabdeckungen,

       c) die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach

          Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwen-

          dungszwecken,
       d) bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum
          Schnitt die Anbaufläche nach Pflanzenarten

          im Freiland und unter hohen begehbaren
          Schutzabdeckungen,

  2. bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grund-
     fläche im Freiland und unter hohen begehbaren
     Schutzabdeckungen.
     (2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungs-
  merkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
  und Nummer 2 ist der Tag der ersten Aufforderung
  zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die
  Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1
  Buchstabe b bis d sind die Monate Juli des Vor-
  jahres bis Juni des laufenden Jahres.

                     Unterabschnitt 5
                    Gemüseerhebung

                          § 11a

                   Erhebungseinheiten

     Erhebungseinheiten der Gemüseerhebung sind
  die Betriebe nach § 91 Absatz 1

  1. mit Flächen von mindestens 0,5 Hektar im Frei-
     land oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen
     begehbaren Schutzabdeckungen, auf denen Ge-
     müse oder Erdbeeren oder deren jeweilige Jung-
     pflanzen angebaut werden,

  2. mit Produktionsflächen für Speisepilze von min-
     destens 0,1 Hektar.

                          § 11b
       Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum
       (1) Die Gemüseerhebung wird durchgeführt:

  1. bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1

       a) allgemein alle vier Jahre, beginnend 2012,
       b) jährlich mit Ausnahme der Jahre, in denen die
          Erhebung nach Buchstabe a stattfindet, als
          Stichprobe bei höchstens 6 000 Betrieben,
          beginnend 2013;

     abweichend davon werden die Erhebungsmerk-
     male zur Erntemenge in Jahren mit allgemeiner
     Erhebung bei höchstens 6 000 Betrieben ermit-
     telt;

  2. bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2 all-
     gemein jährlich, beginnend mit dem Berichts-
     jahr 2012.

     (2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 1 wird

  in den Ländern Berlin und Bremen nicht durchge-
  führt.

     (3) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach
  § 11a Nummer 1 sind die Monate Juni bis Dezem-
  ber. Zur Ermittlung eines vorläufigen Ergebnisses
  für Spargel und Erdbeeren wird eine Vorerhebung
  in der Zeit von Juni bis September durchgeführt.
  Die Haupterhebung wird in der Zeit von Oktober
  bis Dezember durchgeführt.

    (4) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach

  § 11a Nummer 2 sind die Monate Januar und

  Februar des Folgejahres.

                         § 11c

         Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

     (1) Erhebungsmerkmale der Gemüseerhebung
  sind

  1. bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1
     a) zum Anbau von Gemüse und Erdbeeren:
        aa) die Anbaufläche und Erntemenge nach
            Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kultur-
            formen und Arten der Eindeckung, bei
            Spargel und Erdbeeren zusätzlich der
            Stand der Ertragsfähigkeit,

        bb) in Jahren mit allgemeiner Erhebung bei
            Gemüse zusätzlich die Grundfläche,
     b) zur Anzucht von Jungpflanzen: die Grund-
        fläche im Freiland und unter hohen begeh-
        baren Schutzabdeckungen,
  2. bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2: die
     Produktionsfläche, die Anbaufläche und die Ern-

     temenge nach Arten von Speisepilzen,

  3. für alle Pflanzenarten: die Angabe zur ökolo-
     gischen Wirtschaftsweise im jeweiligen Berichts-
     jahr.

     (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
  male nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
  Doppelbuchstabe aa ist das laufende Kalenderjahr.
  Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
  nach Absatz 1 Nummer 2 ist das abgelaufene Ka-
  lenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungs-
  merkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
  Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b ist der Tag
  der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.“
5. Die Unterabschnitte 5 und 6 werden die Unterab-
   schnitte 6 und 7.

6. In § 12 werden die Wörter „nach § 91 Absatz 1
   Nummer 1 mit Flächen, auf denen Baumschulge-
   wächse herangezogen werden mit Ausnahme von“
   durch die Wörter „nach § 91 Absatz 1 mit Baum-
   schulflächen von mindestens 0,5 Hektar; nicht mit
   einzubeziehen sind“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 2443 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2443
 7. In § 15 wird die Angabe „Nummer 1“ gestrichen
    und die Angabe „30 Ar“ wird durch die Angabe
    „0,5 Hektar“ ersetzt.

 8. Nach § 17 wird folgender Unterabschnitt 8 ange-
    fügt:

                    „Unterabschnitt 8

                 Strauchbeerenerhebung

                          § 17a
                   Erhebungseinheiten
      Erhebungseinheiten der Strauchbeerenerhebung
   sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 mit Strauch-
   beerenflächen von mindestens 0,5 Hektar im Frei-
   land oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen be-

   gehbaren Schutzabdeckungen.

                          § 17b
      Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum

      Die Strauchbeerenerhebung wird allgemein jähr-
   lich, beginnend 2012, in der Zeit von September bis
   Dezember durchgeführt. In den Ländern Berlin und
   Bremen wird die Erhebung nicht durchgeführt.

                          § 17c

          Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
     (1) Erhebungsmerkmale der Strauchbeerenerhe-
   bung sind

   1. jährlich
      a) die Anbaufläche und Erntemenge nach Pflan-
         zenarten im Freiland und unter hohen begeh-
         baren Schutzabdeckungen, die Kulturformen,
         beim Schwarzen Holunder zusätzlich die Nut-
         zungsart und beim Sanddorn zusätzlich der
         Stand der Ertragsfähigkeit,
      b) die Angabe zur ökologischen Wirtschafts-
         weise,

   2. zusätzlich alle drei Jahre, beginnend 2012, die
      Ernteverwendung.
      (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungs-
   merkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
   und Nummer 2 ist das laufende Kalenderjahr. Der
   Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach
   Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist der Tag der
   ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.“
 9. § 26 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Erhebungseinheiten, die keine der in § 91
   Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen er-
   füllen, werden nur für die Jahre 2010 und 2016 in
   die Erhebung einbezogen. Bei ihnen werden nur die
   Angaben nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 so-
   wie nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 zu den Haupt-
   nutzungsarten einschließlich der Flächen mit
   schnellwachsenden Baumarten erhoben.“
10. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 werden die Wörter „mit Ausnahme
      des Zwischenfruchtanbaus“ gestrichen.
   b) In Nummer 10 wird das Komma am Ende durch
      die Wörter „oder der Flächenumfang der er-
      brachten Arbeitsleistungen,“ ersetzt.

11. § 46 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Sie umfasst Schätzungen der voraussicht-
          lichen und endgültigen Naturalerträge des

          laufenden Jahres bei Feldfrüchten, Grün-
          land, Baumobst und Reben.“
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „Ernte und Aus-
          saatflächen“ durch die Wörter „Ernte, die
          Aussaatflächen und die ausgewinterten Flä-
          chen“ ersetzt.
      cc) In Satz 5 wird das Wort „Obst“ durch das
          Wort „Baumobst“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 91 Absatz 1“
          durch die Angabe „§ 91 Absatz 1a“ ersetzt.
      bb) Das Wort „Obst“ wird jeweils durch das Wort
          „Baumobst“ ersetzt.

12. § 55 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Erhebungseinheiten der Erhebung in Geflügel-
   schlachtereien sind die Schlachtereien, die
   1. zugelassen sind nach Artikel 31 Absatz 2 der

      Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
      über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der
      Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittel-
      rechts sowie der Bestimmungen über Tierge-
      sundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom
      30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1)
      in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung
      mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
      Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen
      Verfahrensvorschriften für die amtliche Über-
      wachung von zum menschlichen Verzehr be-
      stimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
      (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom
      25.6.2004, S. 83) in der jeweils geltenden Fas-
      sung und
   2. Geflügel im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der
      Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 19. November
      2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken
      und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG,
      93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates (ABl.
      L 321 vom 1.12.2008, S. 1) schlachten.“
13. § 59 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden die Wörter „des Fleisch-
      hygienegesetzes in der bis zum 6. September
      2005 geltenden Fassung“ durch die Wörter „der
      Verordnung (EG) Nr. 854/2004“ ersetzt.

   b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
      „Einzubeziehen sind auch Tiere, die nach § 2a
      Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygienever-
      ordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816,
      1828), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
      vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537) geän-
      dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
      zur amtlichen Untersuchung angemeldet worden
      sind.“
BGBl. 2011, Seite 2444 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2444
14. Die Überschrift von Teil 2 Abschnitt 10 wird wie
    folgt gefasst:
           „Fischerei- und Aquakulturstatistik“.
15. Dem § 66 wird folgender Unterabschnitt vorange-
    stellt:
                    „Unterabschnitt 1

                  Allgemeine Vorschrift

                          § 65a
                    Einzelerhebungen
      Die Fischerei- und Aquakulturstatistik umfasst
   folgende Einzelerhebungen:
   1. Hochsee- und Küstenfischereistatistik,

   2. Aquakulturstatistik.“

16. Nach § 65a wird folgende Überschrift eingefügt:

                    „Unterabschnitt 2

         Hochsee- und Küstenfischereistatistik“.
17. Nach § 68 wird folgender Unterabschnitt 3 ange-
    fügt:
                    „Unterabschnitt 3
                    Aquakulturstatistik

                          § 68a
                   Erhebungseinheiten
      Erhebungseinheiten der Aquakulturstatistik sind
   die Betriebe, die Aquakultur im Sinne von Artikel 2
   Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)
   Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von
   Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten
   und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96
   des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 1) in der
   jeweils geltenden Fassung betreiben. Soweit sie
   einer Genehmigungs- oder Registrierungspflicht
   nach den Bestimmungen der Fischseuchenverord-
   nung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315)
   unterliegen, werden diejenigen Einheiten in die Er-
   hebung einbezogen, die

   1. in dem nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 6 Ab-
      satz 3 Satz 1 der Fischseuchenverordnung zu
      führenden Register erfasst sind,
   2. eine Anzeige zur Registrierung nach § 6 Absatz 2
      der Fischseuchenverordnung abgegeben haben
      oder
   3. einen Antrag auf Genehmigung nach § 4 Ab-
      satz 1 der Fischseuchenverordnung gestellt
      haben; dieser Antrag darf nicht unanfechtbar
      abgelehnt worden sein.

                          § 68b

              Erhebungsart, Periodizität,
         Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum
     (1) Die Aquakulturstatistik wird jährlich, begin-
   nend 2012, durchgeführt:

   1. als allgemeine Erhebung im Zeitraum Januar bis
      März für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2
      Nummer 1 Buchstabe a bis c und Nummer 2,
   2. als nachgelagerte Stichprobenerhebung bei
      höchstens 500 Erhebungseinheiten im Zeitraum

      März bis Juni für die Erhebungsmerkmale nach
      Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d.
      (2) Erhebungsmerkmale der Aquakulturstatistik
   sind
   1. jährlich

      a) zur Menge der Aquakulturerzeugung: das Ge-
         wicht der erzeugten aquatischen Organismen
         nach biologischer Art und Aufzuchtform, Hal-
         tungsverfahren, geografischem Gebiet und
         Zuordnung zu Salzwasser oder zu Süßwasser
         sowie der Anteil der ökologisch produzierten
         Menge an der Gesamterzeugung,
      b) die Zahl oder das Gewicht der jährlichen Zu-
         führung zur Aquakultur auf der Grundlage von

         Fängen nach biologischer Art,

      c) die Zahl oder das Gewicht von erzeugtem

         Laich und erzeugten Jungtieren in Brut- und
         Aufzuchtanlagen nach biologischer Art,
      d) die Preise der Aquakulturerzeugnisse und der
         Zuführungen zur Aquakultur auf der Grund-
         lage von Fängen nach biologischer Art, Auf-
         zuchtform und Vermarktungswegen,
   2. zusätzlich alle drei Jahre, beginnend 2012, zur
      Struktur der Aquakulturbetriebe: die Haltungs-
      verfahren für Fische, Krebstiere, Weichtiere und
      Algen nach Anlagengröße, geografischem Ge-
      biet und Zuordnung zu Salzwasser oder zu Süß-
      wasser, der Anteil der weiterverarbeiteten Aqua-
      kulturerzeugnisse sowie die Vermarktungswege
      für nicht weiterverarbeitete Erzeugnisse.
     (3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
   male nach Absatz 2 ist das dem Erhebungsjahr
   vorausgehende Kalenderjahr.“

18. § 72 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „in jedem Jahr“
      durch das Wort „jährlich“ ersetzt.

   b) In Satz 3 werden die Wörter „Dezember eines
      jeden Jahres“ durch die Wörter „Januar des Fol-
      gejahres“ ersetzt.

19. Dem § 73 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Gliederung nach der Art der Rebfläche ent-
   spricht der Gliederung gemäß Anhang II der Verord-
   nung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom
   26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur
   Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsicht-
   lich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldun-
   gen und der Sammlung von Informationen zur
   Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente
   für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und
   der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl.
   L 128 vom 27.5.2009, S. 15) in der jeweils gelten-
   den Fassung.“

20. § 74 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „in jedem Jahr“
      durch das Wort „jährlich“ ersetzt.
   b) In Satz 3 werden die Wörter „10. Dezember
      eines jeden Jahres“ durch die Wörter „15. Januar
      des Folgejahres“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 2445 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2445
21. § 75 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Erhebungsmerkmale sind die Art der zur Er-
   zeugung von Wein oder Most verwendeten Erzeug-
   nisse, die Erzeugung, untergliedert nach Trauben,
   Most und Wein, bei Most und Wein auch nach
   Kategorien des Bezeichnungsschutzes sowie nach
   roten und weißen Trauben.“

22. § 77 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung
   sind die Bestände an Wein und Traubenmost, je-
   weils untergliedert nach roten und weißen Trauben
   und nach Kategorien von Erzeugnissen. Beim Han-
   del wird der Wein untergliedert nach Wein inlän-
   discher Herkunft, Wein aus anderen Mitgliedstaaten
   der Europäischen Union und Wein aus Drittländern;
   bei den Erzeugern wird untergliedert nach Wein
   mit Ursprung in der Europäischen Union und Wein
   aus Drittländern. Die inländischen Weine sowie
   die Weine aus anderen Mitgliedstaaten der Euro-
   päischen Union werden untergliedert nach Katego-
   rien des Bezeichnungsschutzes. Die Bestände an
   Schaumwein beim Handel und bei den Erzeugern
   sind zusätzlich gesondert in der Untergliederung
   nach Satz 2 anzugeben.“
23. § 91 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
      stellt:
         „(1) Soweit auf diese Vorschrift verwiesen
      wird, sind Betriebe landwirtschaftliche Betriebe
      im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verord-
      nung (EG) Nr. 1166/2008.“
   b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a und

      die Wörter „Artikel 2 Buchstabe a der Verord-

      nung (EG) Nr. 1166/2008“ werden durch die An-

      gabe „Absatz 1“ ersetzt.

   c) In Absatz 2 werden die Wörter „des Absatzes 1“
      durch die Wörter „des Absatzes 1a“ ersetzt.
24. § 93 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Gemüseanbau-
      und Zierpflanzenerhebung (§ 2 Nummer 3)“
      durch die Wörter „Gemüseerhebung (§ 2 Num-
      mer 4)“ ersetzt und nach der Angabe „(§ 44
      Nummer 2)“ werden die Wörter „ , der Aqua-
      kulturstatistik (§ 65a Nummer 2)“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und
              Unternehmen nach § 6 Nummer 1 für die
              Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9
              für die Zierpflanzenerhebung, nach § 11a

              für die Gemüseerhebung, nach § 12 für

              die Baumschulerhebung, nach § 15

              für die Baumobstanbauerhebung, nach

              § 17a für die Strauchbeerenerhebung,
              nach § 18 Absatz 1 für die Erhebung
              über die Viehbestände, nach § 25 für
              die Agrarstrukturerhebung, nach § 28
              für die Haupterhebung der Landwirt-
              schaftszählung, nach § 31 für die Erhe-
              bung über landwirtschaftliche Produkti-
              onsmethoden, nach § 47 Absatz 1 für
              die Besondere Ernte- und Qualitätser-

              mittlung, nach § 49 für die Erhebung in
              Brütereien, nach § 52 für die Erhebung in
              Unternehmen mit Hennenhaltung, nach
              § 55 für die Erhebung in Geflügel-
              schlachtereien, nach § 66 für die Hoch-
              see- und Küstenfischereistatistik, bei
              Anlandungen auf Seefischmärkten die
              Leiter der Seefischmarktverwaltungen,
              bei unmittelbar an Fischverwertungsge-
              nossenschaften abgegebenen Fanger-
              gebnissen die Leiter dieser Genossen-
              schaften, die Inhaber oder Leiter der Be-
              triebe und Unternehmen nach § 68a für
              die Aquakulturstatistik, nach § 75a Num-
              mer 2 und 3 für die Bestandserhebung,
              nach § 79 für die Erhebung in forstlichen
              Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die Er-
              hebung in Betrieben der Holzbearbei-
              tung und nach § 88 für die Düngemittel-
              statistik,“.
      bb) In Nummer 6 wird die Angabe „1. Februar“
          durch die Angabe „1. März“ ersetzt.

25. In § 94 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 1 Nummer 8)“
    durch die Angabe „(§ 65a Nummer 1)“ ersetzt.
26. In § 96 Satz 1 wird die Angabe „(§ 2 Nummer 5)“
    durch die Angabe „(§ 2 Nummer 6)“ ersetzt.

27. § 97 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „5 (§ 48
          Nummer 2),“ die Angabe „8 (§ 65a Num-
          mer 2),“ eingefügt.

      bb) In Satz 4 werden die Wörter „(§ 8 Absatz 1,

          § 11 Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1)“

          durch die Wörter „(§ 8 Absatz 1, § 11 Ab-

          satz 1, § 11c Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17
          Absatz 1, § 17c Absatz 1)“ ersetzt und
          vor den Wörtern „der Rebflächenerhebung“
          werden die Wörter „der Aquakulturstatistik
          (§ 68b Absatz 2),“ eingefügt.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „55,“
          die Angabe „68a,“ eingefügt und die Angabe
          „91 Absatz 1“ wird durch die Angabe „91
          Absatz 1a“ ersetzt.
      bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 91 Ab-
          satz 1“ durch die Angabe „§ 91 Absatz 1a“
          ersetzt.
      cc) In Nummer 6 werden die Wörter „ , der jähr-
          liche Rohholzeinschnitt“ gestrichen.

      dd) In Nummer 11 werden die Angabe „§ 91 Ab-

          satz 1“ durch die Angabe „§ 91 Absatz 1a“

          und der Punkt am Ende durch ein Komma

          ersetzt.

      ee) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
          „12. die Art der Bewirtschaftung des Be-
               triebs.“

   c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Der Spitzenverband der landwirtschaft-
      lichen Sozialversicherung übermittelt den statis-
      tischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung
BGBl. 2011, Seite 2446 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2446
       des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, so-
       weit vorhanden,
       1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungs-
          merkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
          2, 4, 5 und 11,

       2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betrie-
          be, im Fall einer Änderung auch das zuletzt
          übermittelte Kennzeichen.“
   d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
       „Die nach Landesrecht für die Führung des Re-
       gisters nach der Fischseuchenverordnung zu-

       ständigen Stellen übermitteln den statistischen
       Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Be-
       triebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vor-
       handen,
       1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungs-
          merkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
          2 und 4,
       2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betrie-
          be, im Fall einer Änderung auch das zuletzt
          übermittelte Kennzeichen.“
28. Dem § 98 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Zur Erstellung von Versorgungsbilanzen, je-
   doch nicht für die Regelung von Einzelfällen, darf
   das Statistische Bundesamt der Bundesanstalt für
   Landwirtschaft und Ernährung Tabellen mit statis-

     tischen Ergebnissen für das Bundesgebiet aus der
     Geflügelstatistik (§ 1 Nummer 5) übermitteln, auch
     soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aus-
     weisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese
     Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten der
     Bundesanstalt gespeichert und genutzt werden.
     Diese Organisationseinheiten müssen von den
     mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationsein-
     heiten der Bundesanstalt räumlich, organisatorisch
     und personell getrennt sein.“
29. § 99 wird wie folgt gefasst:

                                  „§ 99

                       Übergangsvorschriften
        Im Jahr 2011 werden die Gemüseanbau- und
     Zierpflanzenerhebung und die Ernte- und Betriebs-
     berichterstattung nach den Bestimmungen dieses
     Gesetzes in der bis zum Ablauf des 8. Dezember
     2011 geltenden Fassung durchgeführt.“
30. In § 6 Nummer 1, § 18 Absatz 1, §§ 25, 28 und 31,
    § 47 Absatz 1 Satz 1, § 92 Nummer 2 sowie § 94a
    Nummer 2 wird jeweils die Angabe „§ 91 Absatz 1“
    durch die Angabe „§ 91 Absatz 1a“ ersetzt.

                             Artikel 2
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                   Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                                sind gewahrt.
                                   Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                   Berlin, den 4. Dezember 2011
                                                 Der Bundespräsident
                                                    Christian Wulff
                                                 Die Bundeskanzlerin
                                                   Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                                 Die Bundesministerin
                     f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                          Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2441. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2c51e85745b77a1d….