Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2441
BGBl. 2011 I S. 2441 · 28.208 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
Vom 4. Dezember 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Agrarstatistikgesetzes
Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I
S. 3886), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu Teil 2 Abschnitt 1 Unterab-
schnitt 4 bis 6 werden durch die folgenden An-
gaben ersetzt:
„Unterabschnitt 4
Zierpflanzenerhebung
§ 9 Erhebungseinheiten
§ 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungs-
zeitraum
§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 5
Gemüseerhebung
§ 11a Erhebungseinheiten
§ 11b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungs-
zeitraum
§ 11c Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 6
Baumschulerhebung
§ 12 Erhebungseinheiten
§ 13 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungs-
zeitraum, Merkmale
§ 14 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit-
punkt
Unterabschnitt 7
Baumobstanbauerhebung
§ 15 Erhebungseinheiten
§ 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungs-
zeitraum, Merkmale
§ 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit-
punkt
Unterabschnitt 8
Strauchbeerenerhebung
§ 17a Erhebungseinheiten
§ 17b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungs-
zeitraum
§ 17c Erhebungsmerkmale und Berichtszeit“.
b) Die Angaben zu Teil 2 Abschnitt 10 werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Abschnitt 10
Fischerei- und Aquakulturstatistik
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 65a Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2
Hochsee- und Küstenfischereistatistik
§ 66 Erhebungseinheiten
§ 67 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 68 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit-
raum
Unterabschnitt 3
Aquakulturstatistik
§ 68a Erhebungseinheiten
§ 68b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungs-
merkmale, Berichtszeitraum“.
2. In § 1 Nummer 8 werden die Wörter „Hochsee-
und Küstenfischereistatistik“ durch die Wörter
„Fischerei- und Aquakulturstatistik“ ersetzt.
3. In § 2 werden die Nummern 3 bis 5 durch die
folgenden Nummern 3 bis 7 ersetzt:
„3. Zierpflanzenerhebung,
4. Gemüseerhebung,
5. Baumschulerhebung,
6. Baumobstanbauerhebung,
7. Strauchbeerenerhebung.“
4. Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 wird durch die
folgenden Unterabschnitte 4 und 5 ersetzt:
„Unterabschnitt 4
Zierpflanzenerhebung
§9
Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Zierpflanzenerhebung
sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1, deren Flä-
chen, auf denen Blumen oder Zierpflanzen oder
deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden,
mindestens 0,3 Hektar im Freiland oder mindestens
0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzab-
deckungen betragen.

§ 10
Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum
Die Zierpflanzenerhebung wird allgemein alle vier
Jahre, beginnend 2012, in der Zeit von Juli bis
Oktober durchgeführt.
§ 11
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
(1) Erhebungsmerkmale der Zierpflanzenerhebung
sind
1. beim Anbau von Blumen und Zierpflanzen:
a) die Grundfläche nach Pflanzengruppen im
Freiland und unter hohen begehbaren
Schutzabdeckungen,
b) die beheizte Grundfläche unter hohen begeh-
baren Schutzabdeckungen,
c) die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach
Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwen-
dungszwecken,
d) bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum
Schnitt die Anbaufläche nach Pflanzenarten
im Freiland und unter hohen begehbaren
Schutzabdeckungen,
2. bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grund-
fläche im Freiland und unter hohen begehbaren
Schutzabdeckungen.
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungs-
merkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
und Nummer 2 ist der Tag der ersten Aufforderung
zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die
Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe b bis d sind die Monate Juli des Vor-
jahres bis Juni des laufenden Jahres.
Unterabschnitt 5
Gemüseerhebung
§ 11a
Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Gemüseerhebung sind
die Betriebe nach § 91 Absatz 1
1. mit Flächen von mindestens 0,5 Hektar im Frei-
land oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen
begehbaren Schutzabdeckungen, auf denen Ge-
müse oder Erdbeeren oder deren jeweilige Jung-
pflanzen angebaut werden,
2. mit Produktionsflächen für Speisepilze von min-
destens 0,1 Hektar.
§ 11b
Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum
(1) Die Gemüseerhebung wird durchgeführt:
1. bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1
a) allgemein alle vier Jahre, beginnend 2012,
b) jährlich mit Ausnahme der Jahre, in denen die
Erhebung nach Buchstabe a stattfindet, als
Stichprobe bei höchstens 6 000 Betrieben,
beginnend 2013;
abweichend davon werden die Erhebungsmerk-
male zur Erntemenge in Jahren mit allgemeiner
Erhebung bei höchstens 6 000 Betrieben ermit-
telt;
2. bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2 all-
gemein jährlich, beginnend mit dem Berichts-
jahr 2012.
(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 1 wird
in den Ländern Berlin und Bremen nicht durchge-
führt.
(3) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach
§ 11a Nummer 1 sind die Monate Juni bis Dezem-
ber. Zur Ermittlung eines vorläufigen Ergebnisses
für Spargel und Erdbeeren wird eine Vorerhebung
in der Zeit von Juni bis September durchgeführt.
Die Haupterhebung wird in der Zeit von Oktober
bis Dezember durchgeführt.
(4) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach
§ 11a Nummer 2 sind die Monate Januar und
Februar des Folgejahres.
§ 11c
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
(1) Erhebungsmerkmale der Gemüseerhebung
sind
1. bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1
a) zum Anbau von Gemüse und Erdbeeren:
aa) die Anbaufläche und Erntemenge nach
Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kultur-
formen und Arten der Eindeckung, bei
Spargel und Erdbeeren zusätzlich der
Stand der Ertragsfähigkeit,
bb) in Jahren mit allgemeiner Erhebung bei
Gemüse zusätzlich die Grundfläche,
b) zur Anzucht von Jungpflanzen: die Grund-
fläche im Freiland und unter hohen begeh-
baren Schutzabdeckungen,
2. bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2: die
Produktionsfläche, die Anbaufläche und die Ern-
temenge nach Arten von Speisepilzen,
3. für alle Pflanzenarten: die Angabe zur ökolo-
gischen Wirtschaftsweise im jeweiligen Berichts-
jahr.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
male nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa ist das laufende Kalenderjahr.
Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
nach Absatz 1 Nummer 2 ist das abgelaufene Ka-
lenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungs-
merkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b ist der Tag
der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.“
5. Die Unterabschnitte 5 und 6 werden die Unterab-
schnitte 6 und 7.
6. In § 12 werden die Wörter „nach § 91 Absatz 1
Nummer 1 mit Flächen, auf denen Baumschulge-
wächse herangezogen werden mit Ausnahme von“
durch die Wörter „nach § 91 Absatz 1 mit Baum-
schulflächen von mindestens 0,5 Hektar; nicht mit
einzubeziehen sind“ ersetzt.

7. In § 15 wird die Angabe „Nummer 1“ gestrichen
und die Angabe „30 Ar“ wird durch die Angabe
„0,5 Hektar“ ersetzt.
8. Nach § 17 wird folgender Unterabschnitt 8 ange-
fügt:
„Unterabschnitt 8
Strauchbeerenerhebung
§ 17a
Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Strauchbeerenerhebung
sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 mit Strauch-
beerenflächen von mindestens 0,5 Hektar im Frei-
land oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen be-
gehbaren Schutzabdeckungen.
§ 17b
Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum
Die Strauchbeerenerhebung wird allgemein jähr-
lich, beginnend 2012, in der Zeit von September bis
Dezember durchgeführt. In den Ländern Berlin und
Bremen wird die Erhebung nicht durchgeführt.
§ 17c
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
(1) Erhebungsmerkmale der Strauchbeerenerhe-
bung sind
1. jährlich
a) die Anbaufläche und Erntemenge nach Pflan-
zenarten im Freiland und unter hohen begeh-
baren Schutzabdeckungen, die Kulturformen,
beim Schwarzen Holunder zusätzlich die Nut-
zungsart und beim Sanddorn zusätzlich der
Stand der Ertragsfähigkeit,
b) die Angabe zur ökologischen Wirtschafts-
weise,
2. zusätzlich alle drei Jahre, beginnend 2012, die
Ernteverwendung.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungs-
merkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
und Nummer 2 ist das laufende Kalenderjahr. Der
Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist der Tag der
ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.“
9. § 26 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Erhebungseinheiten, die keine der in § 91
Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen er-
füllen, werden nur für die Jahre 2010 und 2016 in
die Erhebung einbezogen. Bei ihnen werden nur die
Angaben nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 so-
wie nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 zu den Haupt-
nutzungsarten einschließlich der Flächen mit
schnellwachsenden Baumarten erhoben.“
10. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „mit Ausnahme
des Zwischenfruchtanbaus“ gestrichen.
b) In Nummer 10 wird das Komma am Ende durch
die Wörter „oder der Flächenumfang der er-
brachten Arbeitsleistungen,“ ersetzt.
11. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie umfasst Schätzungen der voraussicht-
lichen und endgültigen Naturalerträge des
laufenden Jahres bei Feldfrüchten, Grün-
land, Baumobst und Reben.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Ernte und Aus-
saatflächen“ durch die Wörter „Ernte, die
Aussaatflächen und die ausgewinterten Flä-
chen“ ersetzt.
cc) In Satz 5 wird das Wort „Obst“ durch das
Wort „Baumobst“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 91 Absatz 1“
durch die Angabe „§ 91 Absatz 1a“ ersetzt.
bb) Das Wort „Obst“ wird jeweils durch das Wort
„Baumobst“ ersetzt.
12. § 55 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Erhebungseinheiten der Erhebung in Geflügel-
schlachtereien sind die Schlachtereien, die
1. zugelassen sind nach Artikel 31 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der
Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittel-
rechts sowie der Bestimmungen über Tierge-
sundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom
30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung
mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen
Verfahrensvorschriften für die amtliche Über-
wachung von zum menschlichen Verzehr be-
stimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
(ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom
25.6.2004, S. 83) in der jeweils geltenden Fas-
sung und
2. Geflügel im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der
Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. November
2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken
und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG,
93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates (ABl.
L 321 vom 1.12.2008, S. 1) schlachten.“
13. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „des Fleisch-
hygienegesetzes in der bis zum 6. September
2005 geltenden Fassung“ durch die Wörter „der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004“ ersetzt.
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Einzubeziehen sind auch Tiere, die nach § 2a
Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygienever-
ordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816,
1828), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537) geän-
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
zur amtlichen Untersuchung angemeldet worden
sind.“

14. Die Überschrift von Teil 2 Abschnitt 10 wird wie
folgt gefasst:
„Fischerei- und Aquakulturstatistik“.
15. Dem § 66 wird folgender Unterabschnitt vorange-
stellt:
„Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 65a
Einzelerhebungen
Die Fischerei- und Aquakulturstatistik umfasst
folgende Einzelerhebungen:
1. Hochsee- und Küstenfischereistatistik,
2. Aquakulturstatistik.“
16. Nach § 65a wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unterabschnitt 2
Hochsee- und Küstenfischereistatistik“.
17. Nach § 68 wird folgender Unterabschnitt 3 ange-
fügt:
„Unterabschnitt 3
Aquakulturstatistik
§ 68a
Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Aquakulturstatistik sind
die Betriebe, die Aquakultur im Sinne von Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von
Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96
des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung betreiben. Soweit sie
einer Genehmigungs- oder Registrierungspflicht
nach den Bestimmungen der Fischseuchenverord-
nung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315)
unterliegen, werden diejenigen Einheiten in die Er-
hebung einbezogen, die
1. in dem nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 6 Ab-
satz 3 Satz 1 der Fischseuchenverordnung zu
führenden Register erfasst sind,
2. eine Anzeige zur Registrierung nach § 6 Absatz 2
der Fischseuchenverordnung abgegeben haben
oder
3. einen Antrag auf Genehmigung nach § 4 Ab-
satz 1 der Fischseuchenverordnung gestellt
haben; dieser Antrag darf nicht unanfechtbar
abgelehnt worden sein.
§ 68b
Erhebungsart, Periodizität,
Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum
(1) Die Aquakulturstatistik wird jährlich, begin-
nend 2012, durchgeführt:
1. als allgemeine Erhebung im Zeitraum Januar bis
März für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe a bis c und Nummer 2,
2. als nachgelagerte Stichprobenerhebung bei
höchstens 500 Erhebungseinheiten im Zeitraum
März bis Juni für die Erhebungsmerkmale nach
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d.
(2) Erhebungsmerkmale der Aquakulturstatistik
sind
1. jährlich
a) zur Menge der Aquakulturerzeugung: das Ge-
wicht der erzeugten aquatischen Organismen
nach biologischer Art und Aufzuchtform, Hal-
tungsverfahren, geografischem Gebiet und
Zuordnung zu Salzwasser oder zu Süßwasser
sowie der Anteil der ökologisch produzierten
Menge an der Gesamterzeugung,
b) die Zahl oder das Gewicht der jährlichen Zu-
führung zur Aquakultur auf der Grundlage von
Fängen nach biologischer Art,
c) die Zahl oder das Gewicht von erzeugtem
Laich und erzeugten Jungtieren in Brut- und
Aufzuchtanlagen nach biologischer Art,
d) die Preise der Aquakulturerzeugnisse und der
Zuführungen zur Aquakultur auf der Grund-
lage von Fängen nach biologischer Art, Auf-
zuchtform und Vermarktungswegen,
2. zusätzlich alle drei Jahre, beginnend 2012, zur
Struktur der Aquakulturbetriebe: die Haltungs-
verfahren für Fische, Krebstiere, Weichtiere und
Algen nach Anlagengröße, geografischem Ge-
biet und Zuordnung zu Salzwasser oder zu Süß-
wasser, der Anteil der weiterverarbeiteten Aqua-
kulturerzeugnisse sowie die Vermarktungswege
für nicht weiterverarbeitete Erzeugnisse.
(3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
male nach Absatz 2 ist das dem Erhebungsjahr
vorausgehende Kalenderjahr.“
18. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „in jedem Jahr“
durch das Wort „jährlich“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „Dezember eines
jeden Jahres“ durch die Wörter „Januar des Fol-
gejahres“ ersetzt.
19. Dem § 73 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Gliederung nach der Art der Rebfläche ent-
spricht der Gliederung gemäß Anhang II der Verord-
nung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom
26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsicht-
lich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldun-
gen und der Sammlung von Informationen zur
Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente
für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und
der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl.
L 128 vom 27.5.2009, S. 15) in der jeweils gelten-
den Fassung.“
20. § 74 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „in jedem Jahr“
durch das Wort „jährlich“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „10. Dezember
eines jeden Jahres“ durch die Wörter „15. Januar
des Folgejahres“ ersetzt.

21. § 75 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Erhebungsmerkmale sind die Art der zur Er-
zeugung von Wein oder Most verwendeten Erzeug-
nisse, die Erzeugung, untergliedert nach Trauben,
Most und Wein, bei Most und Wein auch nach
Kategorien des Bezeichnungsschutzes sowie nach
roten und weißen Trauben.“
22. § 77 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung
sind die Bestände an Wein und Traubenmost, je-
weils untergliedert nach roten und weißen Trauben
und nach Kategorien von Erzeugnissen. Beim Han-
del wird der Wein untergliedert nach Wein inlän-
discher Herkunft, Wein aus anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und Wein aus Drittländern;
bei den Erzeugern wird untergliedert nach Wein
mit Ursprung in der Europäischen Union und Wein
aus Drittländern. Die inländischen Weine sowie
die Weine aus anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union werden untergliedert nach Katego-
rien des Bezeichnungsschutzes. Die Bestände an
Schaumwein beim Handel und bei den Erzeugern
sind zusätzlich gesondert in der Untergliederung
nach Satz 2 anzugeben.“
23. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:
„(1) Soweit auf diese Vorschrift verwiesen
wird, sind Betriebe landwirtschaftliche Betriebe
im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verord-
nung (EG) Nr. 1166/2008.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a und
die Wörter „Artikel 2 Buchstabe a der Verord-
nung (EG) Nr. 1166/2008“ werden durch die An-
gabe „Absatz 1“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „des Absatzes 1“
durch die Wörter „des Absatzes 1a“ ersetzt.
24. § 93 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Gemüseanbau-
und Zierpflanzenerhebung (§ 2 Nummer 3)“
durch die Wörter „Gemüseerhebung (§ 2 Num-
mer 4)“ ersetzt und nach der Angabe „(§ 44
Nummer 2)“ werden die Wörter „ , der Aqua-
kulturstatistik (§ 65a Nummer 2)“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und
Unternehmen nach § 6 Nummer 1 für die
Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9
für die Zierpflanzenerhebung, nach § 11a
für die Gemüseerhebung, nach § 12 für
die Baumschulerhebung, nach § 15
für die Baumobstanbauerhebung, nach
§ 17a für die Strauchbeerenerhebung,
nach § 18 Absatz 1 für die Erhebung
über die Viehbestände, nach § 25 für
die Agrarstrukturerhebung, nach § 28
für die Haupterhebung der Landwirt-
schaftszählung, nach § 31 für die Erhe-
bung über landwirtschaftliche Produkti-
onsmethoden, nach § 47 Absatz 1 für
die Besondere Ernte- und Qualitätser-
mittlung, nach § 49 für die Erhebung in
Brütereien, nach § 52 für die Erhebung in
Unternehmen mit Hennenhaltung, nach
§ 55 für die Erhebung in Geflügel-
schlachtereien, nach § 66 für die Hoch-
see- und Küstenfischereistatistik, bei
Anlandungen auf Seefischmärkten die
Leiter der Seefischmarktverwaltungen,
bei unmittelbar an Fischverwertungsge-
nossenschaften abgegebenen Fanger-
gebnissen die Leiter dieser Genossen-
schaften, die Inhaber oder Leiter der Be-
triebe und Unternehmen nach § 68a für
die Aquakulturstatistik, nach § 75a Num-
mer 2 und 3 für die Bestandserhebung,
nach § 79 für die Erhebung in forstlichen
Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die Er-
hebung in Betrieben der Holzbearbei-
tung und nach § 88 für die Düngemittel-
statistik,“.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „1. Februar“
durch die Angabe „1. März“ ersetzt.
25. In § 94 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 1 Nummer 8)“
durch die Angabe „(§ 65a Nummer 1)“ ersetzt.
26. In § 96 Satz 1 wird die Angabe „(§ 2 Nummer 5)“
durch die Angabe „(§ 2 Nummer 6)“ ersetzt.
27. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „5 (§ 48
Nummer 2),“ die Angabe „8 (§ 65a Num-
mer 2),“ eingefügt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „(§ 8 Absatz 1,
§ 11 Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1)“
durch die Wörter „(§ 8 Absatz 1, § 11 Ab-
satz 1, § 11c Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17
Absatz 1, § 17c Absatz 1)“ ersetzt und
vor den Wörtern „der Rebflächenerhebung“
werden die Wörter „der Aquakulturstatistik
(§ 68b Absatz 2),“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „55,“
die Angabe „68a,“ eingefügt und die Angabe
„91 Absatz 1“ wird durch die Angabe „91
Absatz 1a“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 91 Ab-
satz 1“ durch die Angabe „§ 91 Absatz 1a“
ersetzt.
cc) In Nummer 6 werden die Wörter „ , der jähr-
liche Rohholzeinschnitt“ gestrichen.
dd) In Nummer 11 werden die Angabe „§ 91 Ab-
satz 1“ durch die Angabe „§ 91 Absatz 1a“
und der Punkt am Ende durch ein Komma
ersetzt.
ee) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. die Art der Bewirtschaftung des Be-
triebs.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Spitzenverband der landwirtschaft-
lichen Sozialversicherung übermittelt den statis-
tischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung

des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, so-
weit vorhanden,
1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungs-
merkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
2, 4, 5 und 11,
2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betrie-
be, im Fall einer Änderung auch das zuletzt
übermittelte Kennzeichen.“
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die nach Landesrecht für die Führung des Re-
gisters nach der Fischseuchenverordnung zu-
ständigen Stellen übermitteln den statistischen
Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Be-
triebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vor-
handen,
1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungs-
merkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
2 und 4,
2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betrie-
be, im Fall einer Änderung auch das zuletzt
übermittelte Kennzeichen.“
28. Dem § 98 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Zur Erstellung von Versorgungsbilanzen, je-
doch nicht für die Regelung von Einzelfällen, darf
das Statistische Bundesamt der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung Tabellen mit statis-
tischen Ergebnissen für das Bundesgebiet aus der
Geflügelstatistik (§ 1 Nummer 5) übermitteln, auch
soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aus-
weisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese
Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten der
Bundesanstalt gespeichert und genutzt werden.
Diese Organisationseinheiten müssen von den
mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationsein-
heiten der Bundesanstalt räumlich, organisatorisch
und personell getrennt sein.“
29. § 99 wird wie folgt gefasst:
„§ 99
Übergangsvorschriften
Im Jahr 2011 werden die Gemüseanbau- und
Zierpflanzenerhebung und die Ernte- und Betriebs-
berichterstattung nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes in der bis zum Ablauf des 8. Dezember
2011 geltenden Fassung durchgeführt.“
30. In § 6 Nummer 1, § 18 Absatz 1, §§ 25, 28 und 31,
§ 47 Absatz 1 Satz 1, § 92 Nummer 2 sowie § 94a
Nummer 2 wird jeweils die Angabe „§ 91 Absatz 1“
durch die Angabe „§ 91 Absatz 1a“ ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2441. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2c51e85745b77a1d….