Gesetze / Agrarstatistikgesetz
AgrStatG§ 77 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/77#abs-1 (1) Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung sind die Bestände an Wein und Traubenmost, jeweils untergliedert nach roten und weißen Trauben und nach Kategorien von Erzeugnissen. Beim Handel wird der Wein untergliedert nach Wein inländischer Herkunft, Wein aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Wein aus Drittländern; bei den Erzeugern wird untergliedert nach Wein mit Ursprung in der Europäischen Union und Wein aus Drittländern. Die inländischen Weine sowie die Weine aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden untergliedert nach Kategorien des Bezeichnungsschutzes. Die Bestände an Schaumwein beim Handel und bei den Erzeugern sind zusätzlich gesondert in der Untergliederung nach Satz 2 anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/77#abs-2 (2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist jeweils der 31. Juli.
Änderungsverlauf
-
04.12.2011 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I 2441)
BGBl. 2011 I S. 2441
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.