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AHVO

§ 47 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/47#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 123 Absatz 1 Nummer 27 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Hafengebiet

1. entgegen

a) § 5 Absatz 1 die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen oder die Umwelt beeinträchtigt oder andere gefährdet, schädigt oder behindert,

b) § 7 Absatz 1 den Hafen anderweitig nutzt,

c) § 8 Absatz 1 und 2 eine Benachrichtigung unterlässt,

d) § 9 Absatz 1 den Hafen verunreinigt oder entgegen § 9 Absatz 3 eine Benachrichtigung unterlässt,

e) § 10 Satz 1 eine Benachrichtigung unterlässt,

f) § 15 den Bediensteten der Hafenbehörde oder der Polizei das Betreten von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen, die Besichtigung oder die Mitfahrt nicht gestattet, keine Auskunft erteilt oder keinen Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gestattet oder diese zur Prüfung nicht aushändigt,

g) § 22 Absatz 1 Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlagen in Gang setzt,

h) § 23 Feuer in Räumen unterhält, die nicht vom Laderaum durch Schotte getrennt sind oder Feuer in nicht gesicherten Feuerstellen anzündet oder unterhält oder kein geeignetes Löschgerät bereithält,

i) § 24 Absatz 1 Feuer in den Lagerhallen, deren Zugängen sowie in der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen entzündet oder unterhält, oder in der Nähe derartiger Stoffe Heissarbeiten durchführt oder sonstige Tätigkeiten, bei denen Funken entstehen können,

j) § 26 Absatz 6 eine Meldung unterlässt,

k) § 27 Absatz 1 Güter jeglicher Art nicht auf den dafür vorgesehenen und zugewiesenen Flächen lagert oder entgegen § 27 Absatz 2 die dort angegebenen Anlagen und Wege nicht freihält,

l) § 34 Absatz 1 beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern längsseits oder unmittelbar hinter oder vor einem anderen Fahrzeug liegt oder mit beweglichen Leitungen über ein Fahrzeug hinweg lädt oder löscht,

m) § 34 Absatz 2 mit einem Fahrzeug, das nicht lädt oder löscht, von Wasserfahrzeugen, die gefährliche Güter umschlagen, nicht den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand einhält,

n) § 34 Absatz 3 innerhalb der Sicherheitszone eine Zündquelle unterhält,

o) § 35 sich an Bord während des Ladens und Löschens von gefährlichen Gütern aufhält,

p) § 36 Absatz 2 als Aufsichtsperson das Laden und Löschen zulässt, ohne dass die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an Land eingehalten werden,

2. als Schiffsführer oder als Aufsichtspflichtiger einer schwimmenden Anlage entgegen

a) § 11 Absatz 1 eine Meldung unterlässt,

b) § 13 Absatz 1 und 3 keine Erlaubnis einholt,

c) § 18 Absatz 1 einen zugewiesenen Liegeplatz nicht einnimmt oder verlässt,

d) § 19 Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen nicht sicher festmacht oder die Befestigung nicht hinreichend überwacht oder an Festmacheeinrichtungen aufstoppt,

e) § 20 Absatz 1 Satz 1 keinen geeigneten Vertreter oder Aufsichtspflichtigen einsetzt oder benennt,

f) § 33 nicht die gemäß ADN vorgeschriebenen Evakuierungsmittel vorhält,

g) § 37 Absatz 1 keine geeignete Wache an Bord einsetzt,

h) § 38 bei Gewitter lädt oder löscht,

3. als Betreiber eines Hafens oder einer Umschlaganlage entgegen

a) § 12 Absatz 2 es unterlässt, der Hafenbehörde rechtzeitige Angaben zu machen,

b) § 26 Absatz 2 nicht für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereiches sorgt,

c) § 30 Ladungspapiere nicht vorlegt,

d) § 33 nicht die gemäß ADN vorgeschriebenen Evakuierungsmittel zur Verfügung stellt,

e) § 36 Absatz 1 keine geeignete Aufsichtsperson bestellt oder entgegen Absatz 3 die Prüfliste nicht führt oder entgegen Absatz 4 die Prüfliste nicht aufbewahrt oder nicht aushändigt,

f) § 37 Absatz 1 keine geeignete Wache an Land einsetzt,

g) § 38 bei Gewitter lädt oder löscht,

h) § 40 Absatz 1 Nummer 1 nicht alle für die Navigation und Reiseplanung geforderten Daten in einem elektronischen Format zugänglich vorhält,

i) § 40 Absatz 1 Nummer 2 keine darüber hinaus navigationstauglichen elektronischen Schifffahrtskarten für ihren Hafen oder ihre Umschlaganlage zur Verfügung stellt,

j) § 40 Absatz 1 Nummer 3 nicht den Empfang elektronischer Meldungen ermöglicht,

k) § 40 Absatz 1 Nummer 4 keine beziehungsweise die geforderten Nachrichten für die Binnenschifffahrt bereitstellt und

4. als Eigentümer oder Ausrüster entgegen

a) § 13 Absatz 1 und 3 keine Erlaubnis einholt,

b) § 19 Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen nicht sicher festmacht oder die Befestigung nicht hinreichend überwacht oder an Festmacheeinrichtungen aufstoppt,

c) § 20 Absatz 1 keinen geeigneten Vertreter oder Aufsichtspflichtigen einsetzt oder benennt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/47#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 123 Absatz 1 Nummer 27 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 3 dieser Verordnung auch in nordrhein-westfälischen Häfen anzuwendenden Vorschrift zuwiderhandelt, soweit die Nichtbefolgung der in diesen Vorschriften enthaltenen Ge- und Verbote als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden kann.

§ 46 § 48