Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Hafenverordnung
AHVO§ 15 Betreten der Wasserfahrzeuge und der schwimmenden Anlagendurch Personen im dienstlichen Auftrag
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/15#abs-1 (1) Die Dienstkräfte der Hafenbehörde sowie der Polizei sind berechtigt, im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen zu betreten, zu besichtigen und auf ihnen mitzufahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/15#abs-2 (2) Schiffsführer und Aufsichtspflichtige der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen müssen den Dienstkräften nach Absatz 1 auf Verlangen Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung sowie über besondere Vorkommnisse an Bord erteilen. Sie müssen den Dienstkräften Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gewähren und diese zur Prüfung aushändigen. Müssen die Papiere zu Prüfzwecken von Bord mitgenommen werden, können Schiffsführer und Aufsichtspflichtige hierüber eine Quittung verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/15#abs-3 (3) Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige sowie deren Vertreter haben auf Anordnung beim Anbordkommen und Vonbordgehen in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein.