Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Hafenverordnung
AHVO§ 33 Evakuierungsmittel
Stand: 26.08.2026
Beim Umschlag von gefährlichen Gütern sind hinsichtlich der Fluchtwege und Evakuierungsmittel die Bestimmungen des europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen sowie der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.