Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Hafenverordnung

AHVO

§ 27 Abstellen von Gütern

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/27#abs-1 (1) Güter jeglicher Art dürfen nur auf den für sie bestimmten und durch den Hafen- oder Umschlaganlagenbetreiber zugewiesenen Flächen abgestellt werden. Gefährliche Güter dürfen nur auf den für Gefahrgutlagerung genehmigten Flächen gelagert werden. Die hierfür vorgeschriebenen Sicherheitsabstände sind einzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/27#abs-2 (2) Landestege, Uferwege, Treppen, Fluchtwege und Gleisanlagen sind freizuhalten.

§ 26 § 28