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AHVO

§ 36 Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/36#abs-1 (1) Der Betreiber der Umschlaganlage hat für das Laden oder Löschen der Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen eine geeignete Aufsichtsperson, die nicht der Besatzung des Wasserfahrzeugs angehören darf, zu bestellen und der Hafenbehörde zu benennen. Die Aufsichtsperson hat die Einhaltung der für den Umschlag bestehenden Sicherheitsbestimmungen zu überwachen. Für den Verantwortungsbereich des Schiffsführers gilt dies nur insoweit, als Sicherheitsmängel für die Aufsichtsperson erkennbar sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/36#abs-2 (2) Die Aufsichtsperson darf das Laden oder Löschen erst dann zulassen, wenn alle beim Umschlag zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an Land eingehalten werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/36#abs-3 (3) Beim Umschlag von gefährlichen Gütern mit Tankschiffen wird über die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an der Umschlaganlage eine Prüfliste nach 7.2.4.10 ADN durch den Schiffsführer und den Betreiber der Umschlaganlage geführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/36#abs-4 (4) Die Prüfliste ist vom Betreiber der Umschlaganlage drei Monate aufzubewahren und der Hafenbehörde sowie der Polizei auf Verlangen auszuhändigen.

§ 35 § 37