Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Hafenverordnung
AHVO§ 22 Gebrauch der Propulsionsorgane und Bugstrahlanlagenbei festgemachten Wasserfahrzeugen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/22#abs-1 (1) Bei festgemachten Wasserfahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlagen nicht in Gang gesetzt werden. Das gilt nicht
a) kurz vor dem Ablegen,
b) kurzfristig bei Reparatur- und Wartungsarbeiten,
c) zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage,
d) für Standproben mit Erlaubnis der Hafenbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/22#abs-2 (2) Durch den Gebrauch der Propulsionsorgane oder der Bugstrahlanlagen dürfen die Hafensohle und wasserbauliche Anlagen nicht beschädigt sowie andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/22#abs-3 (3) Bei Gebrauch der Propulsionsorgane oder der Bugstrahlanlagen muss ein Mitglied der Besatzung näher kommende Fahrzeuge warnen und nötigenfalls veranlassen, dass der Betrieb des eigenen Propulsionsorgans oder der Bugstrahlanlagen gestoppt wird.