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AHVO

§ 22 Gebrauch der Propulsionsorgane und Bugstrahlanlagenbei festgemachten Wasserfahrzeugen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/22#abs-1 (1) Bei festgemachten Wasserfahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlagen nicht in Gang gesetzt werden. Das gilt nicht

a) kurz vor dem Ablegen,

b) kurzfristig bei Reparatur- und Wartungsarbeiten,

c) zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage,

d) für Standproben mit Erlaubnis der Hafenbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/22#abs-2 (2) Durch den Gebrauch der Propulsionsorgane oder der Bugstrahlanlagen dürfen die Hafensohle und wasserbauliche Anlagen nicht beschädigt sowie andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/22#abs-3 (3) Bei Gebrauch der Propulsionsorgane oder der Bugstrahlanlagen muss ein Mitglied der Besatzung näher kommende Fahrzeuge warnen und nötigenfalls veranlassen, dass der Betrieb des eigenen Propulsionsorgans oder der Bugstrahlanlagen gestoppt wird.

§ 21 § 23