Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Hafenverordnung
AHVO§ 24 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/24#abs-1 (1) In den Lagerhallen, auf deren Rampen und Zugängen, sowie in der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, ist das Rauchen sowie das Anzünden und Unterhalten offenen Feuers untersagt. Hierauf haben die Betreiber der Anlagen durch Verbotstafeln hinzuweisen. Außerdem darf in der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff nicht gelötet, geschweißt oder nach anderen Verfahren mit Brandgefahr gearbeitet werden. Jede Tätigkeit, bei der Funken entstehen können, ist verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/24#abs-2 (2) Im Gefahrenbereich nach Absatz 1 eingesetzte Arbeitsgeräte sowie sämtliche Beleuchtungsquellen müssen den anerkannten Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) vom 15. Dezember 2008 (GMBl. 2009 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und dürfen nur benutzt werden, wenn sie entsprechend explosionsgeschützt ausgeführt sind.