Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Hafenverordnung
AHVO§ 11 An- und Abmeldung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/11#abs-1 (1) Wasserfahrzeuge sind von den Schiffsführern, Eigentümern oder deren Vertretern rechtzeitig vor der Ankunft im Hafen bei der Hafenbehörde, zudem beim Betreiber des Hafens oder der Umschlaganlage anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden. Die Hafenbehörde kann auf die An- und Abmeldung verzichten. Ein allgemeiner Verzicht wird in geeigneter Weise bekanntgegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/11#abs-2 (2) Keiner An- und Abmeldung bedürfen
1. Wasserfahrzeuge des öffentlichen Dienstes und von Betreibern des Hafens oder der Umschlaganlage,
2. Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge,
3. Fahrgastschiffe, die nach einem mit der Hafenbehörde abgestimmten Fahrplan verkehren.