Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Hafenverordnung

AHVO

§ 18 Zuweisung der Liegeplätze

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/18#abs-1 (1) Auf Verlangen der Hafenbehörde sind bestimmte Liegeplätze einzunehmen oder zu verlassen. Die zugewiesenen Liegeplätze dürfen nicht ohne Erlaubnis der Hafenbehörde gewechselt werden. Auf Anordnung der Hafenbehörde ist zu verholen oder zu einem anderen Liegeplatz zu wechseln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/18#abs-2 (2) Schiffsführer der Fahrzeuge auf den nach Absatz 1 Satz 1 zugewiesenen Liegeplätzen dürfen während der gesetzlich einzuhaltenden Ruhezeit nicht zum Verholen oder Wechseln des Liegeplatzes aufgefordert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/18#abs-3 (3) Ausgenommen von Absatz 2 sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge.

§ 17 § 19