Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Hafenverordnung
AHVO§ 18 Zuweisung der Liegeplätze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/18#abs-1 (1) Auf Verlangen der Hafenbehörde sind bestimmte Liegeplätze einzunehmen oder zu verlassen. Die zugewiesenen Liegeplätze dürfen nicht ohne Erlaubnis der Hafenbehörde gewechselt werden. Auf Anordnung der Hafenbehörde ist zu verholen oder zu einem anderen Liegeplatz zu wechseln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/18#abs-2 (2) Schiffsführer der Fahrzeuge auf den nach Absatz 1 Satz 1 zugewiesenen Liegeplätzen dürfen während der gesetzlich einzuhaltenden Ruhezeit nicht zum Verholen oder Wechseln des Liegeplatzes aufgefordert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/18#abs-3 (3) Ausgenommen von Absatz 2 sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge.