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AHVO

§ 20 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/20#abs-1 (1) Schiffsführer, Eigentümer oder Aufsichtspflichtige haben für die Zeit ihrer Abwesenheit einen geeigneten Vertreter einzusetzen. Der Vertreter muss kurzfristig erreichbar sein und über das Wasserfahrzeug, seine Ladung oder die schwimmende Anlage Auskunft geben können. Er hat im Übrigen die Pflichten des Schiffsführers oder Aufsichtspflichtigen wahrzunehmen. Für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die ständig ohne Besatzung sind, ist der Hafenbehörde ein geeigneter Vertreter oder Aufsichtspflichtiger zu benennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/20#abs-2 (2) Die Hafenbehörde kann im Einzelfall von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien oder etwas anderes bestimmen.

§ 19 § 21