Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Hafenverordnung

AHVO

§ 10 Beseitigung gesunkener Wasserfahrzeuge, Fahrzeuge und störender Gegenstände

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ist ein Wasserfahrzeug, Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein sonstiger Gegenstand, der die Schifffahrt behindern oder das Hafengewässer beeinträchtigen kann, gesunken, müssen Verursacher, Eigentümer, Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige unverzüglich die Hafenbehörde oder die Polizei benachrichtigen und für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer sorgen. Die Behörden unterrichten sich gegenseitig. Die in Satz 1 genannten Personen sind ferner verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die gesunkene Sache unverzüglich gehoben wird.

Zweiter Abschnitt

Meldepflichten, Befugnisse der Hafenbehörden

§ 9 § 11