Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Hafenverordnung
AHVO§ 10 Beseitigung gesunkener Wasserfahrzeuge, Fahrzeuge und störender Gegenstände
Stand: 26.08.2026
Ist ein Wasserfahrzeug, Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein sonstiger Gegenstand, der die Schifffahrt behindern oder das Hafengewässer beeinträchtigen kann, gesunken, müssen Verursacher, Eigentümer, Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige unverzüglich die Hafenbehörde oder die Polizei benachrichtigen und für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer sorgen. Die Behörden unterrichten sich gegenseitig. Die in Satz 1 genannten Personen sind ferner verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die gesunkene Sache unverzüglich gehoben wird.
Zweiter Abschnitt
Meldepflichten, Befugnisse der Hafenbehörden