Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Hafenverordnung

AHVO

§ 34 Laden und Löschen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/34#abs-1 (1) Beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern dürfen Wasserfahrzeuge nicht längsseits oder unmittelbar hintereinander liegen. Das Laden oder Löschen mit beweglichen Leitungen über ein Wasserfahrzeug hinweg ist verboten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/34#abs-2 (2) Wasserfahrzeuge, die nicht laden oder löschen, müssen von Wasserfahrzeugen, die gefährliche Güter umschlagen, einen Sicherheitsabstand von 10 Meter halten. Von Wasserfahrzeugen, die Gase der Klasse 2 ADN umschlagen, beträgt der Sicherheitsabstand 50 Meter. Dies gilt nicht für Wasserfahrzeuge, die zum Umschlagen anlegen oder danach ablegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/34#abs-3 (3) Bei Wasserfahrzeugen, die gefährliche Güter laden oder löschen, darf sich innerhalb einer Sicherheitszone von 10 Meter um das Wasserfahrzeug herum keine Zündquelle befinden. Bei Wasserfahrzeugen, die Gase der Klasse 2 ADN umschlagen, beträgt die Sicherheitszone 50 Meter. Beim Laden oder Löschen dürfen sich Unbefugte nicht innerhalb der Sicherheitszone aufhalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/34#abs-4 (4) Die Hafenbehörde kann abweichend von Absatz 1 bis 3 geringere Sicherheitsabstände oder -zonen zulassen oder größere Sicherheitsabstände oder -zonen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung anordnen.

§ 33 § 35