Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Hafenverordnung
AHVO§ 38 Verhalten bei Gewitter
Stand: 26.08.2026
Während eines Gewitters ist das Laden oder Löschen verboten.
Sechster Abschnitt
Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste
in Binnenhäfen*)