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AHVO

§ 12 Meldepflicht für Fahrzeuge, die der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADN) unterliegen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/12#abs-1 (1) Die Führer von Wasserfahrzeugen, die dem ADN unterliegen, müssen sich vor der Einfahrt in einen Hafen bei der Hafenbehörde und gegebenenfalls auch beim Betreiber des Hafens oder Umschlaganlage rechtzeitig in geeigneter Weise anmelden und folgende Angaben machen:

1. Schiffsgattung;

2. Schiffsname;

3. Standort, Fahrtrichtung;

4. einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer;

5. Tragfähigkeit;

6. Länge und Breite des Wasserfahrzeugs;

7. Art, Länge und Breite des Verbandes;

8. Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);

9. Fahrtroute;

10. Beladehafen;

11. Entladehafen;

12. bei Gefahrgütern:

a) die UN-Nummer oder Stoffnummer,

b) die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,

c) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,

d) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten,

bei anderen Gütern:

die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);

13. 0, 1, 2, 3 blaue Lichter/blaue Kegel;

14. Anzahl der an Bord befindlichen Personen;

15. Anzahl der an Bord befindlichen Container.

Die Angaben können auch von anderen Stellen oder Personen in geeigneter Weise übermittelt werden.

Die Angaben zu Nummer 3, 8, 13, 14, 15 sind grundsätzlich vom Schiffsführer zu erstatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/12#abs-2 (2) Vom Betreiber der Umschlaganlage sind der Hafenbehörde rechtzeitig folgende Angaben mitzuteilen:

1. Angabe, welche gefährlichen Güter gelöscht werden,

2. Voraussichtliche Umschlagzeit und -dauer,

3. Ort der Bereitstellung oder Lagerung,

4. Art und Menge der gefährlichen Güter zum Weitertransport, Art des Verkehrsträgers und Zeitpunkt des Abtransportes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/12#abs-3 (3) Die Regelungen des § 11 bleiben hiervon unberührt.

§ 11 § 13