Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Hafenverordnung
AHVO§ 35 Aufenthalt an Bord
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/35#abs-1 (1) Der Aufenthalt von Personen an Bord ist während des Ladens und Löschens von gefährlichen Gütern verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/35#abs-2 (2) Ausgenommen vom Verbot des Absatzes 1 sind Personen, die
a) für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeuges notwendig sind
oder
b) sich aus dienstlichen Gründen an Bord aufhalten
oder
c) ständig an Bord wohnen.