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AHVO

§ 35 Aufenthalt an Bord

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/35#abs-1 (1) Der Aufenthalt von Personen an Bord ist während des Ladens und Löschens von gefährlichen Gütern verboten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/35#abs-2 (2) Ausgenommen vom Verbot des Absatzes 1 sind Personen, die

a) für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeuges notwendig sind

oder

b) sich aus dienstlichen Gründen an Bord aufhalten

oder

c) ständig an Bord wohnen.

§ 34 § 36