Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Hafenverordnung
AHVO§ 5 Grundregeln für das Verhalten im Hafen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/5#abs-1 (1) Im Hafen hat sich jeder so zu verhalten, dass die Sicherheit oder der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen sowie die Umwelt nicht beeinträchtigt werden und dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/5#abs-2 (2) Unbefugte bedürfen für das Betreten oder Befahren des Hafengebiets außerhalb der öffentlichen Straßen und Zugänge einer Erlaubnis des Betreibers des Hafens oder der Umschlaganlage.