Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Hafenverordnung
AHVO§ 46 Verfahren zur Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/46#abs-1 (1) Die Schiffsführung, die Unzulänglichkeiten bei der Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in einem Hafen feststellt, muss diese schriftlich und im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Hafenentsorgungsrichtlinie (2000/59/EG) im Interesse der Verbesserung der zuständigen Hafenbehörde melden. Zu verwenden ist im Regelfall der Vordruck über Unzulänglichkeiten von Auffanganlagen in Häfen (Anlage 6 zu MEPC 27/16), der im Abfallbewirtschaftungsplan des betroffenen Hafens mit Telefax-Nummer der zuständigen Hafenbehörde enthalten sein soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/46#abs-2 (2) Die zuständige Hafenbehörde informiert die Betreiber des Hafens oder der Umschlaganlagen, die sich in dem jeweiligen Hafen befinden, über diese Meldung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/46#abs-3 (3) Die zuständige Hafenbehörde unterrichtet die oberste Hafenbehörde über die Meldungen von Unzulänglichkeiten sowie das in dem Zusammenhang Veranlasste regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zum 31.3. jeweils des Folgejahres.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/46#abs-4 (4) Die oberste Hafenbehörde leitet die Meldungen an das für Verkehr zuständige Bundesministerium sowie nachrichtlich an die oberste Abfallwirtschaftsbehörde des Landes weiter.
Teil 3
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften