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AHVO

§ 9 Reinhaltung des Hafens

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/9#abs-1 (1) Die Verunreinigung des Hafens ist verboten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/9#abs-2 (2) Der Betreiber der Umschlaganlage und der Schiffsführer haben geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen oder im Bereich der Landanlagen frei werden. Der Betreiber der Umschlaganlage hat dafür zu sorgen, dass geeignete technische Einrichtungen, wie Ölsperren, Ölauffangwannen und Bindemittel bereitgehalten werden, damit sich gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe im Hafengewässer und auf der Landanlage nicht ausbreiten können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/9#abs-3 (3) Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer oder auf das Ufer, so hat der Betreiber der Umschlaganlage, der Schiffsführer oder der Aufsichtspflichtige unverzüglich die Hafenbehörde, die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen. Die Behörden unterrichten sich gegenseitig.

§ 8 § 10