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AHVO

§ 40 Pflichten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/40#abs-1 (1) Die nach § 39 Absatz 1 betroffenen Betreiber von Häfen und Umschlaganlagen stellen sicher, dass den RIS-Benutzerinnen und -Benutzern

1. alle für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich sind

2. und darüber hinaus navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten für ihren Hafen oder ihre Umschlaganlage zur Verfügung stehen,

3. der Empfang elektronischer Meldungen mit den erforderlichen Daten der Wasserfahrzeuge, soweit internationale, bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften ein Meldeverfahren für Wasserfahrzeuge vorsehen, möglich ist und

4. dass Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereit stehen, wobei die standardisierten Nachrichten mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und diese für die Binnenschifffahrt in einem elektronischen Format zugänglich sein müssen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/40#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und II der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten Spezifikationen zu erfüllen. Für den Betrieb der unter Absatz 1 ausgeführten Binnenschifffahrtsinformationsdienste gelten die in Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG genannten technischen Leitlinien und Spezifikationen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/40#abs-3 (3) Die Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind spätestens 30 Monate nach dem Inkrafttreten der einschlägigen technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG umzusetzen. Die technischen Leitlinien und Spezifikationen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

*) Diese Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 255 S. 152, Nr. L 344 S. 52), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nummer 219/2009 (ABl. L 87 S. 109).

Teil 2

Vorschriften für Häfen mit Seeverkehren

Erster Abschnitt

Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle *)

§ 39 § 41