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AHVO

§ 19 Festmachen und Ankern

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/19#abs-1 (1) Der Schiffsführer eines Wasserfahrzeugs sowie der Eigentümer oder Aufsichtspflichtige einer schwimmenden Anlage haben dafür zu sorgen, dass Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen an den hierfür vorgesehenen Vorrichtungen oder anderen festgemachten Wasserfahrzeugen sicher festgemacht werden. Sie haben weiter dafür zu sorgen, dass die Befestigung erforderlichenfalls überwacht und den Wasserstandsschwankungen sowie dem Ein- und Austauchen beim Laden und Löschen angepasst wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/19#abs-2 (2) Das Aufstoppen an Festmacheeinrichtungen ist verboten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/19#abs-3 (3) Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur vor Anker gelegt werden, wenn das Festmachen nach Absatz 1 nicht möglich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/19#abs-4 (4) Durch das Festmachen oder Ankern dürfen der Umschlag sowie der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Treppen und Steigeleitern nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Das Festmachen über Gleise hinweg ist verboten. Einschränkungen hat die Hafenbehörde bekanntzumachen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/19#abs-5 (5) Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den Wasserfahrzeugen oder zur Landseite hin festgemacht werden, sofern sich aus den Bestimmungen des europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen nichts anderes ergibt. Kommen Beiboote als Evakuierungsmittel zum Einsatz, müssen diese zu Wasser gelassen sein.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/19#abs-6 (6) Die für das Festmachen vorgesehenen Vorrichtungen sind in regelmäßigen Abständen auf betriebssicheren Zustand zu überprüfen. Beschädigte oder unbrauchbare Vorrichtungen sind so zu sichern, dass sie nicht benutzt werden können.

§ 18 § 20