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AHVO

§ 7 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/7#abs-1 (1) Das Baden, Segelsurfen, Wasserskilaufen, Fahren mit Wassermotorrädern oder ähnliche sportliche Betätigungen im Hafen sind verboten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/7#abs-2 (2) Zugefrorene Wasserflächen dürfen ohne Erlaubnis der Hafenbehörde nicht betreten oder befahren werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/7#abs-3 (3) Netze und Fischereikästen dürfen im Hafen nicht ausgelegt werden. Die Hafenbehörde kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung darüber hinaus das Angeln im Hafen verbieten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/7#abs-4 (4) Das Zuwasserlassen von Wasserfahrzeugen, die der Sport- oder Freizeitschifffahrt dienen, ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde zulässig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/7#abs-5 (5) Im Hafen sind Feuerwerke, Wettfahrten, Korso-Fahrten und ähnliche Veranstaltungen verboten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/7#abs-6 (6) Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 5 zulassen.

§ 6 § 8