Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Hafenverordnung
AHVO§ 37 Wache und Alarm
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/37#abs-1 (1) Während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern oder von wassergefährdenden Stoffen mit Tankschiffen ist an Land und an Bord je eine geeignete Wache aufzustellen, die ständig - insbesondere Umschlagleitungen und Anschlussstücke - überwacht und sicherstellt, dass bei Gefahr erforderlichenfalls der Umschlagvorgang unterbrochen wird. Die Wache an Bord hat während des Ladens zusätzlich den Füllstand des Schiffstanks zu überwachen. Die Wachen haben beim Bruch von Umschlagleitungen und bei Freiwerden von Umschlaggut unverzüglich Alarm auszulösen und die Schiffsführer und Besatzungen der in der Nähe liegenden Fahrzeuge zu warnen. Unter den Voraussetzungen der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 3 Nr. 1 und 2 ist das Bleib-Weg-Signal auch von der Umschlagstelle aus auszulösen. Das Aufstellen der Wache an Bord obliegt dem Schiffsführer, der Wache an Land dem Betreiber der Umschlaganlage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/37#abs-2 (2) Die Kommunikation zwischen der Wache an Bord und der Wache an Land muss sowohl in technischer als auch in sprachlicher Hinsicht jederzeit möglich sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/37#abs-3 (3) Die Wachen können sich mit Zustimmung der Hafenbehörde geeigneter technischer Einrichtungen bedienen, wenn sichergestellt ist, dass sie dadurch die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben in gleicher Weise erfüllen können.