Rechtsprechung / VG Stuttgart / 2009

VG Stuttgart Urteil vom 25.09.2009 – 12 K 1925/09

VerwaltungsrechtBaden-WürttembergVerwaltungsrecht Baden-WürttembergFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Ziffer 2 des Bescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 17.03.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2009 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_1

Die am … 1944 geborene Klägerin ist Witwe des am 26. oder 27.06.2003 verstorbenen Beamten des Beklagten P. W. Sie erhält Versorgungsbezüge, die das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) mit Bescheid vom 12.08.2003 festsetzte und mit Bescheid vom 13.08.2003 kürzte. Darüber hinaus erging eine Änderungsmitteilung des LBV vom 16.02.2004 zur Anwendung des § 53 BeamtVG.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_2

Die Klägerin hatte seit 06.07.1987 in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Dieses Arbeitsverhältnis wurde für die Zeit vom 01.10.2001 bis 31.12.2004 in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt. Im Dezember 2004 erhielt sie eine Abfindung von 11.043,90 EUR für den Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund des Endes der Altersteilzeit. Dies wurde dem LBV am 23.02.2005 bekannt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_3

Mit Schreiben vom 26.04.2005 hörte das LBV die Klägerin zu einer Überzahlung in Höhe von 11.223,17 EUR an und übersandte gleichzeitig eine Berechnung des Überzahlungsbetrages. Im Februar 2005 und von April 2005 bis Oktober 2005 wurde ein Teilbetrag dieser Summe in Höhe von 2.550 EUR von den Versorgungsbezügen der Klägerin einbehalten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_4

Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 22.05.2005 gegen die Berechnung des Überzahlungsbetrages und die Kürzung der Versorgungsbezüge. Sie berief sich darauf, die Abfindung sei nicht auf 12, sondern auf 48 Monate zu verteilen, und zwar für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2008. Denn durch die Zahlung sei der Verlust des Arbeitsplatzes teilweise kompensiert worden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_5

Mit Bescheid vom 05.09.2005 erließ das LBV folgende Regelung:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_6

1. Die der Klägerin gewährte Abfindung in Höhe von 11.043,90 EUR stellt in vollem Umfang Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG dar.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_7

2. Der Betrag ist dem Jahr 2004 zuzuordnen, und zwar in der Weise, dass er durch 12 zu teilen ist und der Teilbetrag dann jeweils den Monaten Januar bis Dezember 2004 als Erwerbseinkommen zuzuordnen ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_8

3.Die Versorgungsbezüge der Klägerin für die Zeit von Januar 2004 bis Dezember 2004 sind nach § 53 BeamtVG entsprechend zu regeln.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_9

Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2007 zurück. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin keine Klage.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_10

Mit Schreiben vom 23.02.2009 erklärte das LBV gegenüber der Klägerin die Aufrechnung für den Restbetrag der Überzahlungen in Höhe von 8.750,76 EUR. Weiter führte es aus, die Aufrechnung werde durch Einbehaltung von den Versorgungsbezügen durchgeführt und zwar in monatlichen Teilbeträgen zu jeweils 300 EUR beginnend ab April 2009.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_11

Mit Schreiben vom 09.03.2009 wandte sich die Klägerin gegen die Aufrechnung und erhob gleichzeitig die Einrede der Verjährung.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_12

Mit Bescheid vom 17.03.2009 traf das LBV weiter folgende Regelungen:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_13

1. Das Schreiben vom 09.03.2009 wird als Antrag auf Auszahlung von ungekürzten, d. h. nicht um im Rahmen der Aufrechnung durch monatliche ratenweise Einbehaltung der bestehenden Überzahlung verminderten Bezüge betrachtet. Der Antrag wird abgelehnt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_14

2. Der Rückforderungsanspruch des Beklagten in Höhe von 8.750,76 EUR besteht. Eine von der Klägerin geltend gemachte Verjährung ist nicht eingetreten.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_15

Zur Begründung führte es aus, für die Anrechnung der Abfindung bestehe ein gesetzesimmanenter Rückforderungsvorbehalt. Der Rückforderungsanspruch sei nicht verjährt. Die Verjährung sei dadurch gehemmt worden, dass die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.09.2005 erhoben habe.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_16

Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie berief sich darauf, die lange Bearbeitungsdauer des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 05.09.2005 könne nicht dem Beklagten zugute kommen. Eine Hemmung sei nicht für den gesamten Zeitraum des Widerspruchsverfahrens erfolgt. Sonst läge ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor. Sie habe auch das ihr verfügbare monatliche Einkommen ausgegeben.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_17

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2009 wies das LBV den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es zusätzlich aus, die lange Bearbeitungsdauer habe nicht zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs geführt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_18

Am 19.05.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beruft sich darauf, die Abfindung stelle kein Arbeitseinkommen dar. Sie sei vielmehr als Ausgleich des durch die vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente hinzunehmenden Rentenabschlags zu bewerten. Das LBV habe auch keine ausreichende Billigkeitsentscheidung getroffen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_19

Die Klägerin beantragt bei sachdienlicher Auslegung,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_20

den Bescheid des LBV vom 17.03.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.04.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr nicht durch monatliche ratenweise Einbehaltung der bestehenden Überzahlung verminderte Versorgungsbezüge zu zahlen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_21

Der Beklagte beantragt,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_22

die Klage abzuweisen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_23

Er beruft sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_24

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe§

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_25

Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_26

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_27

Ziffer 2 des Bescheids des LBV vom 17.03.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_28

Es war zulässig, Ziffer 2 des Bescheids des LBV vom 17.03.2009 als feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen. Der Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts ist zulässig zur Regelung eines Rechtsverhältnisses oder einzelner sich hieraus ergebender Rechte und Pflichten. Diese Voraussetzungen erfüllt Ziffer 2 des Bescheids des LBV vom 17.03.2009. Dabei ist mit "Rückforderungsanspruch" tatsächlich ein Rückzahlungsanspruch gemeint. Die Frage der Verjährung, die Ziffer 2 des Bescheids des LBV vom 17.03.2009 ausdrücklich zusätzlich regelt, ist allerdings schon immanent beim "Rückforderungsanspruch" mit zu prüfen. Denn die Voraussetzungen für einen - wie vorliegend - durch Verwaltungsakt festgestellten Rückzahlungsanspruch können nicht anders sein als die Voraussetzungen für den Erlass eines Rückforderungsbescheids. Ein Rückforderungsbescheid darf aber nicht erlassen werden, wenn der Rückzahlungsanspruch verjährt ist und der Beamte sich hierauf beruft (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 25.08.2008 - 23 K 159/08 -, juris).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_29

Maßstab für die Überprüfung des Rückzahlungsanspruchs sind die Regelungen des § 52 Abs. 2 BeamtVG.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_30

Es lag eine Überzahlung von Versorgungsbezügen vor.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_31

Das LBV stellte mit dem Bescheid vom 05.09.2005 bestandskräftig fest, dass die Abfindung in Höhe von 11.043,90 EUR in vollem Umfang Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs.7 BeamtVG darstellt, dass dieser Betrag dem Jahr 2004 zuzuordnen ist, und zwar in der Weise, dass er durch 12 zu teilen ist und der Teilbetrag dann jeweils den Monaten Januar bis Dezember 2004 als Erwerbseinkommen zuzuordnen ist, und dass die Versorgungsbezüge der Klägerin für die Zeit von Januar 2004 bis Dezember 2004 nach § 53 BeamtVG entsprechend zu regeln sind. Diese Regelungen gelten. Denn der Beklagte hat sich auf diese Bestandskraft berufen. Deshalb sind die dagegen jetzt wieder erhobenen Einwendungen der Klägerin unbeachtlich.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_32

Bei Anwendung dieser Vorgaben im Rahmen des § 53 BeamtVG hat die Klägerin im Jahr 2004 Versorgungsbezüge in Höhe von 11.223,17 EUR erhalten, die ihr nicht zustanden. Dabei hat sie Einwendungen gegen die Berechnung der Überzahlung nicht geltend gemacht.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_33

Auf Entreicherung kann sich die Klägerin demgegenüber nicht berufen. Denn sie unterliegt der verschärften Haftung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB. Die Festsetzung und Auszahlung von Versorgungsbezügen stehen nämlich unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften, zu denen auch § 53 BeamtVG gehört (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2008, ZBR 2009, 203, und Urt. v. 25.11.1985, ZBR 1986, 136; vgl. auch Urt. der erkennenden Kammer vom 29.04.2009 - 12 K 4112/08 -).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_34

Schließlich hat das LBV auch eine Billigkeitsentscheidung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffen, die nicht zu beanstanden ist. Eine solche Billigkeitsentscheidung muss auch dann getroffen werden, wenn die Rückforderung im Wege der Aufrechnung erfolgt (BVerwG, Urt. v. 13.10.1971, DÖV 1972, 573). Sie kann auch in der Gewährung von Ratenzahlungen gesehen werden (BVerwG, Urt. v. 12.10.1967, BVerwGE 28, 68); es muss nicht das gesamte Rechtsverhältnis nochmals erörtert werden (BVerwG, Urt. v. 13.10.1971, a.a.O.). Die Billigkeitsentscheidung ist vorliegend darin zu sehen, dass eine Aufrechnung in Höhe von monatlich 300 EUR erfolgen soll, was der Gewährung von Ratenzahlungen vergleichbar ist.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_35

Die Klägerin kann sich gegen die Rückforderung aber mit Erfolg auf Verjährung berufen, soweit es noch um die 8.750,76 EUR geht, die Gegenstand der Regelung im Bescheid des LBV vom 17.03.2009 sind.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_36

Ansprüche auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB (vgl. HessVGH, Beschl. v. 20.12.2007- 1 UZ 1485/07 -, juris). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem - erstens - der Anspruch entstanden ist und -zweitens - der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Bei dem hier streitigen Betrag begann die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2005.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_37

Der Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen in der jetzt bestehenden Form - d. h. unter Berücksichtigung der Regelungen im Bescheid des LBV vom 05.09.2005 - entstand spätestens am 07.09.2005 (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Denn zu diesem Zeitpunkt ging der Bescheid der Klägerin zu (§ 43 Abs. 1 LVwVfG). Dabei ergibt sich der Zeitpunkt des Zugangs des Bescheids aus dem Widerspruchsschreiben der Klägerin gegen diesen Bescheid. Dieser Bescheid ist wirksam, da der dagegen eingelegte Widerspruch zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2 LVwVfG) und keine Klage erhoben wurde.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_38

Dabei war es für das Entstehen eines Rückzahlungsanspruchs nicht erforderlich, dass die Anrechnung nach § 53 BeamtVG in Form eines Verwaltungsakts geregelt wurde. Der Auszahlung festgesetzter Versorgungsbezüge steht vielmehr kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen, soweit und so lange die Summe aus Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen die nach § 53 BeamtVG zu ermittelnde Höchstgrenze übersteigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2008, a.a.O., und vom 24.11.1966, BVerwGE 25, 290).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_39

Offen bleiben kann, ob demgegenüber der Rückzahlungsanspruch nicht sogar schon im Dezember 2004 entstanden war, als die Klägerin die Abfindung erhielt, oder gar schon zum Zeitpunkt der jeweiligen, allerdings erst später den einzelnen Monaten zugeordneten Überzahlungen (vgl. BAG, Urt. v. 23.05.2001, BAGE 98, 25).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_40

Die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) erfolgte ebenfalls (spätestens) am 07.09.2005. Dabei war die Mitteilung der früheren Arbeitgeberin der Klägerin über die Hintergründe der Zahlung der Abfindung schon am 22.02.2005 eingegangen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_41

Der Beginn der Verjährung setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Rechtsunkenntnis kann aber im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben (vgl. insgesamt BGH, Urt. v. 23.09.2008 - XI ZR 262/07 -, juris).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_42

Vorliegend wurde der Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausgeschoben. Zwar kann die Rechtslage zur Einordnung von Abfindungszahlungen im Rahmen des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG durchaus als unsicher und zweifelhaft angesehen werden (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.2009 - 5 K 3572/07 - und VG Gießen, Urt. vom 30.03.2006 - 5 E 1435/05 -, jew. juris; Kümmel/Ritter, BeamtVG, § 53 RdNr. 46). Für das LBV war aber nach Aktenlage von vornherein klar, wie verfahren werden sollte. Dies ergibt sich aus der hausinternen Mitteilung vom 08.03.2005 und dem hierzu ergangenen Aktenvermerk vom 10.03.2005 (jew. /167 ). Auch der dann schließlich erlassene Bescheid vom 05.09.2005 beruhte genau auf den dort niedergelegten Überlegungen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_43

Damit begann die Verjährungsfrist am 01.01.2006 zu laufen und endete am 31.12.2008.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_44

Eine Hemmung der Verjährung trat nicht ein.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_45

Das Erheben des Widerspruchs gegen den Bescheid des LBV vom 05.09.2005 führte nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach § 204 Nr. 12 BGB. Das LBV hätte seine Forderung auch während des Widerspruchsverfahrens geltend machen können. Es sich dabei auf die Rechtslage berufen können, von der es von vornherein ausgegangen war und die dem Bescheid vom 05.09.2005 zugrunde gelegt wurde. Es wäre im Übrigen misslich, wenn es das LBV durch Einflussnahme auf die Dauer des Widerspruchsverfahrens den Eintritt der Verjährung hinausschieben könnte (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1989, IVa ZR 221/88, juris.). Auch eine Unterbrechung nach dem früheren 209 BGB wurde nur durch einen Leistungsbescheid, nicht durch andere Maßnahmen, wie z. B. Zahlungsaufforderungen erreicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1969, BVerwGE 34, 97).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_46

Die Verjährung wurde auch nicht nach § 53 Abs. 1 LVwVfG gehemmt. Denn der Bescheid des LBV vom 05.09.2005 stellte keinen Verwaltungsakt dar, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs des LBV erlassen wurde. Hierzu gehören Leistungsbescheide, mit denen die Leistung festgesetzt wird, und Verwaltungsakte, die eine Leistung verbindlich feststellen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. [2008], § 53 RdNr. 30). Der Bescheid des LBV vom 05.09.2005 sprach weder die Verpflichtung zu einer Leistung aus noch stellte er eine Leistung verbindlich fest. Er regelte vielmehr (nur) Vorfragen, nämlich die Grundlagen für eine Berechnung der Überzahlung, zog aber keine Schlussfolgerungen aus einer daraus berechneten Überzahlung.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_47

Damit war der Rückzahlungsanspruch zum Zeitpunkt der Geltendmachung durch Verwaltungsakt, nämlich mit Bescheid des LBV vom 17.03.2009, verjährt und durfte nicht mehr durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_48

Die Klage ist dagegen unbegründet, soweit die Klägerin eine ungekürzte Auszahlung ihrer Versorgungsbezüge begehrt. Sie hat keinen Anspruch auf Auszahlung nicht durch monatliche ratenweise Einbehaltung der bestehenden Überzahlung verminderter Versorgungsbezüge.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_49

Das LBV hat mit Schreiben vom 23.02.2009 an die Klägerin den Rückzahlungsanspruch des Beklagten wegen Anrechnung von Erwerbseinkommen gegen den Anspruch der Klägerin auf Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 300 EUR aufgerechnet. Darin liegt eine Erklärung der Aufrechnung im Sinne von § 388 BGB.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_50

Die Voraussetzungen für die Erklärung einer Aufrechnung nach § 387 BGB waren erfüllt. Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Leistungen sind offenkundig gegeben. Sowohl der Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung als auch der Anspruch der Klägerin auf Zahlung beziehen sich auf Versorgungsbezüge.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_51

Das LBV konnte auch gegen künftig fällig werdende Versorgungsbezüge der Klägerin aufrechnen (RG, Urt. v. 28.06.1943, RGZ 171, 215; von Feldmann, JuS 1983, 357, 360; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. [2001], RdNr. 751; Erman, BGB, 12. Aufl. [2008], § 387 RdNr. 21 b). Dem steht nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen (vgl. Urt. v. 25.10.1989, a.a.O., und Urt. v. 28.10.1971, NJW 1972, 154). Denn die dort ausgesprochene Begrenzung der Zulässigkeit von Aufrechnungen gegen künftige Ruhegehaltsraten auf einen Zeitraum von sechs Monaten gilt ausdrücklich nur für vertragliches Ruhegeld. Auch im Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 14.03.1990 (ZBR 1991, 62) ist die Aufrechnung gegenüber noch nicht fälligen Ansprüchen auf Versorgungsbezüge als zulässig erachtet worden, obwohl dort wohl eher von einer zeitlichen Beschränkung ausgegangen wird.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_52

Der Erlass eines Rückforderungsbescheids ist für das Bestehen des Rückzahlungsanspruchs nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.08.2005 - 2 B 2/05 -, juris).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_53

Das LBV hat auch § 394 BGB berücksichtigt, wonach eine Aufrechnung gegen eine Forderung, die der Pfändung nicht unterworfen ist, nicht statthaft ist. Denn in der Aufrechnungserklärung vom 23.02.2009 wird ausdrücklich ausgeführt, die Aufrechnung werde durch Einbehaltung an den Versorgungsbezügen durchgeführt, soweit diese pfändbar wären.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_54

Die Aufrechnung war zulässig, obwohl der Rückzahlungsanspruch bei Abgabe der Aufrechnungserklärung schon verjährt war. Trotz der Verjährung steht § 390 BGB der Aufrechnung nicht entgegen. Denn nach § 215 BGB schließt die Verjährung die Aufrechnung nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte. Diese Voraussetzungen lagen im Falle der Klägerin vor.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_55

Der Anspruch der Klägerin auf Versorgungsbezüge bestand ab 01.07.2003. Der Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen in der jetzt bestehenden Form - d. h. unter Berücksichtigung der Regelungen im Bescheid des LBV vom 05.09.2005 - bestand - wie oben ausgeführt - (spätestens) ab 07.09.2005. Damit konnte mit dem Rückzahlungsanspruch in der jetzt bestehenden Form jedenfalls am 07.09.2005 aufgerechnet werden. Zu diesem Zeitpunkt war der Rückzahlungsanspruch noch nicht verjährt. Deshalb kann auch offen bleiben, ob ein Rückzahlungsanspruch des Beklagten nicht schon im Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung an die Klägerin bestand und fällig war (vgl. BAG, Urt. v. 23.05.2001, a.a.O.).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_56

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_57

Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dabei wird insbesondere auf die Ausführungen im Urteil des BGH vom 28.10.1971 (a.a.O.) hingewiesen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_58

Beschluss vom 25. September 2009

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2009-09-25/12-k-1925-09#rd_59

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG auf

EUR 8.750,76

festgesetzt.