Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
Stand: 10.06.2019
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
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Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 20.06.2007 – 1 K 38/06Zitiert von 6
- BGH, 29.09.2021 – IV ZR 99/20Private Krankenversicherung: Aufrechnung mit rückständigen Prämienforderungen gegen Krankentagegeldansprüche; Rückführung des Krankenversicherungsvertrags aus dem Notlagen- in den UrsprungstarifZitiert von 2
- BGH, 08.05.2013 – XII ZB 192/11Verbot der Aufrechnung gegenüber dem auf den Sozialhilfeträger übergegangenen UnterhaltsansprüchenZitiert von 3
- LAG Niedersachsen, 26.07.2018 – 6 Sa 1094/17
- BGH, 20.07.2011 – IV ZR 177/09Anwendbarkeit des versicherungsrechtlichen Vollstreckungsverbots auf die zwischen Erstversicherung und Rückversicherer vereinbarte quartalsweise Saldierung ihrer wechselseitigen Forderungen; Zulässigkeit der Aufrechnung des Rückversicherers mit rückständigen Prämienforderungen bei Insolvenz des ErstversicherersZitiert von 1
- BAG, 17.02.2009 – 9 AZR 676/07Arbeitsentgelt: Unwirksamkeit der Aufrechnung mit Kostenpauschale für Berufskleidung gegen pfändungsfreies Nettoentgelt KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- BAG, 15.04.2026 – 7 AZR 114/25(Freigestelltes) Betriebsratsmitglied - VergütungZitiert von 1
- LAG Köln, 26.02.2026 – 6 SLa 497/25
- LAG Düsseldorf, 15.01.2026 – 11 SLa 180/25
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