Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 195
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 27.07.2017 – 10 K 2902/16
- BGH, 19.05.2006 – V ZR 40/05Zitiert von 17
- KG, 26.04.2018 – 2 U 163/14
- BGH, 10.07.2024 – VIII ZR 184/23Mietrecht: Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit SchadensersatzansprüchenZitiert von 2
- BGH, 08.11.2011 – XI ZR 341/10Darlehensvertrag: Aufrechnung des Darlehensnehmers mit einer verjährten Gegenforderung gegen den noch nicht fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch unter Berufung auf ein in unverjährter Zeit nicht ausgeübtes SondertilgungsrechtZitiert von 27
- OLG Brandenburg, 09.11.2022 – 11 U 82/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG München, 27.04.2026 – 19 U 3294/25 e
- BVerfG, 26.08.2025 – 1 BvR 208/23Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Familiensache (Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe des Kindesvermögens) - teils bereits Unzulässigkeit mangels hinreichender Begründung, iÜ keine Verletzung des Gehörsanspruchs oder anderer Grundrechte bzw grundrechtsgleicher RechteZitiert von 9
- LG Bonn, 23.07.2025 – 1 O 342/24
195 Entscheidungen zu § 390 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 390 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.