Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 185
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 28.07.2010 – 1 A 113/10Zitiert von 3
- VG Arnsberg, 24.08.2012 – 13 K 3278/11
- OVG Niedersachsen, 28.04.2015 – 5 LB 141/14Zitiert von 13
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.2025 – 4 S 971/24Zitiert von 8
- OVG Niedersachsen, 11.01.2007 – 5 LB 105/05Zitiert von 5
- VG Saarland Saarlouis, 16.12.2013 – 2 K 719/12Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 09.12.2025 – B 5 K 23.538
- VG Karlsruhe, 30.07.2025 – 10 K 939/24
- BVerwG, 13.05.2025 – 2 B 2.25Rückforderung überzahlter VersorgungsbezügeZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/52#abs-1 (1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/52#abs-2 (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/52#abs-3 (3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/52#abs-4 (4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/52#abs-5 (5) (weggefallen)