Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz

BeamtVG

§ 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen

Stand: 10.06.2019

Bund185 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/52#abs-1 (1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/52#abs-2 (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/52#abs-3 (3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/52#abs-4 (4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/52#abs-5 (5) (weggefallen)

§ 51 § 53