Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/52#abs-1 (1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/52#abs-2 (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/52#abs-3 (3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/52#abs-4 (4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/52#abs-5 (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 206 Entscheidungen zu § 52 BeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 28.07.2010 – 1 A 113/10Zitiert von 3
- VG Arnsberg, 24.08.2012 – 13 K 3278/11
- OVG Niedersachsen, 28.04.2015 – 5 LB 141/14Zitiert von 13
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.2025 – 4 S 971/24Zitiert von 8
- OVG Niedersachsen, 11.01.2007 – 5 LB 105/05Zitiert von 5
- VG Saarland Saarlouis, 16.12.2013 – 2 K 719/12Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 22.07.2026 – 19 K 1087/24Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Dienstbezüge in Höhe des Bruttobetrages; Umfang der Billigkeitsentscheidung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Bayreuth, 09.12.2025 – B 5 K 23.538
- VG Karlsruhe, 30.07.2025 – 10 K 939/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.