Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 388 Erklärung der Aufrechnung

Stand: 10.06.2019

Bund471 Entscheidungen

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

§ 387 § 389