Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/63#abs-1 (1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/63#abs-2 (2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/63#abs-3 (3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
Wird zitiert von 12.765 Entscheidungen zu § 63 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 30.01.2024 – 11 Ko 1250/23
- FG Rheinland-Pfalz, 14.11.2012 – 6 Ko 2444/12
- LSG Baden-Württemberg, 03.12.2007 – L 5 KA 3492/07 W-B
- LAG München, 06.06.2023 – 3 Ta 59/23Gegenstandswertfestsetzung - Vergleichsmehrwert - Anwendbarkeit des Verschlechterungsverbots Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- OLG Bremen, 07.09.2020 – 1 W 20/20Zitiert von 1
- VGH Hessen, 23.01.2019 – 6 A 2608/18.ZZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BAG, 30.09.2026 – 2 AZN 339/26Vertretungszwang - "halluzinierte" Urteile
- OVG NRW, 24.09.2026 – 13 B 1422/25Krankenhausplanung; Zulässigkeit in der Vergangenheit erbrachter Fallzahlen als Auswahlkriterium bei Leistungsgruppen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 16.09.2026 – IV ZR 256/25Streitwertfestsetzung: Zurueckweisung des Antrags auf Herabsetzung des Streitwertes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
08.07.2014 Ausfertigung
§ 63 Abs. 1 Satz 4 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I 890)
BGBl. 2014 I S. 890
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.