Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 87a

Stand: 10.06.2019

Bund1.075 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/87a#abs-1 (1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/87a#abs-2 (2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/87a#abs-3 (3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

§ 87 § 87b