Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 387 Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.631
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 10.05.2007 – VII R 18/05Zitiert von 10
- VG Stuttgart, 27.07.2017 – 10 K 2902/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 – L 31 AS 1774/16Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens - Freistellungsanspruch vom Honoraranspruch des Rechtsanwalts - Aufrechnung des Leistungsträgers mit Erstattungsforderungen - Unzulässigkeit wegen fehlender Gleichartigkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2020 – L 32 AS 423/18
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2019 – L 20 AS 554/18Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 20.06.2007 – 1 K 38/06Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG München, 27.04.2026 – 19 U 3262/25 e
- OLG München, 27.04.2026 – 19 U 3294/25 e
- BAG, 15.04.2026 – 7 AZR 114/25(Freigestelltes) Betriebsratsmitglied - VergütungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 387 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.