Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 387 Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Wird zitiert von 1.743 Entscheidungen zu § 387 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 10.05.2007 – VII R 18/05Zitiert von 11
- VG Stuttgart, 27.07.2017 – 10 K 2902/16Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 – L 31 AS 1774/16Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens - Freistellungsanspruch vom Honoraranspruch des Rechtsanwalts - Aufrechnung des Leistungsträgers mit Erstattungsforderungen - Unzulässigkeit wegen fehlender Gleichartigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2020 – L 32 AS 423/18
- FG Köln, 11.12.2019 – 14 K 1702/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2019 – L 20 AS 554/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 30.06.2026 – 7 O 191/25Werkvertragsrecht: Geltendmachung von Mängelrechten vor Abnahme und Saldierung des zweckgebundenen Vorschusses mit unstreitigem Restwerklohn im Abrechnungsverhältnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2026 – L 1 KR 105/22
- OLG Düsseldorf, 07.05.2026 – 10 U 72/25
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