Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 245
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Nach Gewicht
- BVerfG, 03.11.2021 – 1 BvL 1/19Festsetzungsverjährung bei ErschließungsbeiträgenZitiert von 78
- BVerwG, 06.09.2018 – 9 C 5/17Erschließungsbeitragsrecht; zeitliche Grenze der Beitragserhebung; Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GGZitiert von 66
- VG Cottbus, 28.05.2015 – VG 5 K 737/11Zitiert von 1
- BVerwG, 17.03.2016 – 3 C 7/15Verjährung Zinsanspruch bei Rückzahlung einer ExtensivierungsbeihilfeZitiert von 21
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 – 4 S 2237/15Zitiert von 14
- VG Berlin, 08.04.2019 – 5 K 92.17
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 7 AS 15/24 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Verjährung des Erstattungsanspruchs - Vierjahresfrist - Hemmung - Neubeginn der Verjährung - unanfechtbarer Stundungsbescheid mit Ratenzahlung - AnerkennungshandlungZitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2025 – 4 L 21/25Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2025 – 4 L 20/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/53#abs-1 (1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/53#abs-2 (2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.