Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 820 Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 184
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 04.03.2010 – I-6 U 49/09
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 – 4 S 2082/15Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 03.11.2016 – 5 LA 84/16Zitiert von 1
- VG Freiburg, 16.09.2015 – 7 K 2047/14Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2024 – 4 N 61/24Zitiert von 3
- VGH Hessen, 18.04.2012 – 1 A 1522/11Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 12.02.2026 – 28 U 7/25
- VG Bayreuth, 09.12.2025 – B 5 K 23.538
- VGH Hessen, 18.11.2025 – 1 A 545/24
184 Entscheidungen zu § 820 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 820 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/820#abs-1 (1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/820#abs-2 (2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.