Rechtsprechung / VG Minden / 11. Kammer / 2021
VG Minden Urteil vom 02.12.2021 – 11 K 4673/18
11. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2021:1202.11K4673.18.00
Nordrhein-WestfalenVolltext
Tatbestand§
Die Klägerin beansprucht vom Beklagten die Gewährung von monatlichen Kostenpauschalen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FlüAG NRW für fünf minderjährige Kinder ausländischer Staatsangehörigkeit, die ihr zusammen mit den Eltern als Asylbegehrende zugewiesen worden sind.
M. (im Folgenden: 1. Kind) wurde am 30.07.2015 in Deutschland geboren. Einen Asylantrag erachtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) nach § 14a Abs. 2 AsylG als am 03.09.2015 gestellt (vgl. GA, Bl. 57). Das Kind ist nach Einstellung des Asylverfahrens aufgrund Durchführungsverzichts (§ 14a Abs. 3 AsylG) und Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nicht vorliegt, seit dem 12.03.2017 vollziehbar ausreisepflichtig.
O. (im Folgenden: 2. Kind) wurde am 30.08.2017 in Deutschland geboren. Einen Asylantrag erachtete das Bundesamt nach § 14a Abs. 2 AsylG als am 06.12.2017 gestellt (vgl. GA, Bl. 60). Das Kind ist nach Asylantragsablehnung durch Bescheid vom 02.02.2018 seit dem 06.03.2018 vollziehbar ausreisepflichtig. Am 15.06.2018 wurde ihm eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt (vgl. BA 001, Bl. 207).
Z. (im Folgenden: 3. Kind) wurde am 23.12.2014 in Deutschland geboren. Einen Asylantrag erachtete das Bundesamt nach § 14a Abs. 2 AsylG als am 09.02.2015 gestellt (vgl. GA, Bl. 67). Mit seit dem 05.04.2017 bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 17.03.2017 wurde ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festgestellt. Am 10.09.2018 erhielt das Kind eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die bis zum 09.09.2019 befristet war (vgl. BA 001, Bl. 205).
F. (im Folgenden: 4. Kind) wurde am 20.05.2016 in Deutschland geboren. Einen Asylantrag erachtete das Bundesamt nach § 14a Abs. 2 AsylG als am 30.08.2016 gestellt (vgl. GA, Bl. 74). Das Kind ist nach Einstellung des Asylverfahrens aufgrund Durchführungsverzichts (§ 14a Abs. 3 AsylG) und Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nicht vorliegt, seit dem 24.12.2016 vollziehbar ausreisepflichtig.
U. (im Folgenden: 5. Kind) wurde am 10.06.2016 in Deutschland geboren. Einen Asylantrag erachtete das Bundesamt nach § 14a Abs. 2 AsylG als am 24.10.2016 gestellt (vgl. GA, Bl. 77). Auf die Durchführung eines Asylverfahrens wurde nach § 14a Abs. 3 AsylG verzichtet. Mit seit dem 13.06.2017 bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2017 wurde das Asylverfahren eingestellt und ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festgestellt. Am 07.06.2018 erhielt das Kind eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die bis zum 07.06.2019 befristet war (vgl. BA 001, Bl. 203).
Die Klägerin meldete - unstreitig ordnungsgemäß nach § 4 Abs. 3 Satz 1 FlüAG NRW - für den Abrechnungsmonat September 2018 insgesamt 167 Personen, darunter das 1., 2. und 3. Kind. Nachmeldungen erfolgten für insgesamt 8 Personen, darunter für das 1. und 2. Kind jeweils hinsichtlich der Monate Juni, Juli und August 2018, für das 4. Kind hinsichtlich der Monate Juni und Juli 2018 sowie bezüglich des 5. Kindes für den Monat Juni 2018.
Die Asylverfahren der Eltern des jeweiligen Kindes waren zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungszeiträume (noch) nicht bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossen, insbesondere waren sie weder bereits als Asylberechtigte anerkannt oder war ihnen die Flüchtlingseigenschaft bzw. der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden noch waren sie - hinsichtlich des 2. Kindes jedenfalls nicht beide Elternteile - seit drei Monaten vollziehbar ausreisepflichtig. Ergänzend wird insoweit auf die an den Beklagten adressierte E-Mail des X. vom 25.01.2019 verwiesen (vgl. GA, Bl. 54).
Mit Bescheid vom 19.10.2018 gewährte der Beklagte der Klägerin für den Abrechnungsmonat September 2018 eine pauschalierte Landeszuweisung in Höhe von 103.920,00 € (Nr. 1) und für vorangegangene Abrechnungsmonate in Höhe von 6.062,00 € (Nr. 2). Für den Abrechnungszeitraum September 2018 ergab sich damit ein Gesamtbetrag in Höhe von 109.982,00 € (Nr. 3).
Mit Blick auf Nr. 1 des Bescheides führte der Beklagte u.a. aus, die Kosten für das 1., 2. und 3. Kind seien nicht erstattungsfähig. Zur Begründung nahm er in der Anlage zum Bescheid (dort S. 1) Bezug auf Ziffer 8.b und 8.f Nr. 2 des Runderlasses des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration zum elektronischen FlüAG-Meldeverfahren vom 26.06.2018 (Az: 124-39-01-04.16.080 (2)).
In Bezug auf Nr. 2 des Bescheides führte der Beklagte - u.a. - an, die für das 1. und 2. Kind beantragten Zahlungsmonate Juni, Juli und August 2018, die für das 4. Kind beantragten Zahlungsmonate Juni und Juli 2018 sowie der bezüglich des 5. Kindes beantragte Zahlungsmonat Juni 2018 seien - wie sich aus der Anlage zum Bescheid (dort S. 2) ergebe - nicht abrechnungsrelevant.
Der Bescheid war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Am 14.12.2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Umstand, dass die Asylverfahren der Kinder zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsmonate bereits bestandskräftig abgeschlossen gewesen seien, führe nicht zu einer Zahlungsbefreiung. Die Zahlungsverpflichtung könne erst mit Abschluss der Asylverfahren der Eltern enden, was hinsichtlich der hier maßgeblichen Zeiträume aber (noch) nicht der Fall gewesen sei. Soweit der Beklagte zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf den Runderlass des MKFFI vom 26.06.2018 verweise, stehe den dortigen Ausführungen, wonach ein Ehegatte bzw. ein minderjähriges Kind nach negativem Abschluss eines eigenen Asylverfahrens nach Ablauf der Zahlungspflicht gemäß § 4 Abs. 5 FlüAG NRW nicht wieder unter § 2 Nr. 1 oder 1a FlüAG NRW falle und kein Wiederaufleben der Meldefähigkeit über § 2 FlüAG NRW erfolge, die gesetzliche Regelung in § 2 FlüAG NRW entgegen. Nach dessen Wortlaut gelte die Bedingung, ein eigenes Asyl- bzw. Asylfolgeverfahren zu betreiben, für Ehegatten und minderjährige Kinder ausländischer Personen nicht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 4 Abs. 5 Nr. 1 FlüAG NRW. Diese Vorschrift regele lediglich die Auszahlung der pauschalierten Zuweisungen näher, ohne den Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge einzuschränken. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Beklagten seien etwa Erstattungen für Personen im Asylfolgeverfahren ausgeschlossen, da deren Erstverfahren abgeschlossen und sie in der Folge vollziehbar ausreisepflichtig geworden seien. Dann aber sei § 2 Nr. 1a FlüAG NRW obsolet. Im Weiteren führe die Ansicht des Beklagten zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Ehegatten oder Kindern, die gar kein Asylverfahren betrieben hätten. Ein rechtfertigender Grund hierfür sei nicht erkennbar.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 19.10.2018 zu verpflichten, ihr weitere Kostenpauschalen nach dem FlüAG NRW für den Monat September 2018 in Höhe von 2.598,00 € und für vorangegangene Abrechnungsmonate in Höhe von 7.794,00 € zuzuweisen, sowie
den Beklagten zu verurteilen, auf den Betrag von 10.392,00 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.12.2018 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, die Kinder fielen nach Abschluss ihrer eigenen Asylverfahren nicht mehr unter § 2 Nr. 1 FlüAG NRW. Die Asylverfahren verschiedener Personen eines Familienverbandes seien im Hinblick auf die Zahlung der Kostenpauschale gemäß § 4 FlüAG NRW nach Maßgabe von Ziffer 8.b des Runderlasses des MKFFI vom 26.06.2018 unabhängig voneinander zu betrachten. Hiernach zählten das 1., 4. und 5. Kind wegen des jeweils erklärten Verzichts auf die Durchführung eines Asylverfahrens nicht mehr zum berücksichtigungsfähigen Personenkreis nach § 2 Nr. 1 FlüAG NRW. Hinsichtlich des 3. Kindes liege in Gestalt des seitens des Bundesamtes festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ein positiver Bescheid und insofern eine Anerkennung i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 a) FlüAG NRW vor; dies bestätige Ziffer 8.f des Runderlasses des MKFFI vom 26.06.2018. Mit Blick auf das 2. Kind habe die Zahlungsverpflichtung nach Maßgabe von § 4 Abs. 5 Nr. 1 b) FlüAG NRW geendet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Sämtliche Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
I.
Sie ist hinsichtlich der begehrten Zuweisung von weiteren Kostenpauschalen zulässig (1.) und begründet (2.).
1.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft.
Das Urteil des OVG NRW vom 20.11.2001, wonach die Gewährung einer Pauschale für die Betreuung ausländischer Flüchtlinge nach § 6 Abs. 3 FlüAG NRW 1984 nicht mit der Verpflichtungs- sondern im Wege der Leistungsklage zu verfolgen ist,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2001 - 15 A 3420/97 -, juris Rn. 3 ff.,
steht dieser Annahme nicht entgegen.
Im Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt beschränkte sich die Tätigkeit der zuständigen Behörde im dort entschiedenen Verfahren auf die Multiplikation der gemeldeten Anzahl ausländischer Flüchtlinge mit dem gesetzlich vorgegebenen Pauschalbetrag, ohne dass darüber hinaus eine Prüfung vorgesehen war. Ein Regelungserfordernis bestand nicht; die Tätigkeit der zuständigen Behörde erschöpfte sich in der einer bloßen Zahlstelle.
Demgegenüber ist für die Gewährung der monatlich pauschalierten Landeszuweisung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG NRW) eine Einzelfallprüfung unumgänglich. Die zuständige Bezirksregierung muss nicht nur hinsichtlich jeder für einen Abrechnungsmonat von den Gemeinden gemeldeten Person die Abrechnungsfähigkeit prüfen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 FlüAG NRW). Sie muss sich auch mit möglichen Beendigungstatbeständen nach § 4 Abs. 5 FlüAG NRW auseinandersetzen, was nicht nur eine Sachverhaltsaufklärung, sondern auch die (rechtliche) Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen erfordert.
Die statthafte Verpflichtungsklage ist nicht verfristet. Da der angegriffene Bescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung erging, gilt die Jahresfrist für die Klageerhebung (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO), die hier gewahrt ist. Eines Vorverfahrens bedurfte es nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW nicht.
2.
Der Bescheid vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat ihr zu Unrecht die Gewährung weiterer monatlicher Kostenpauschalen für den Monat September 2018 in Höhe von 2.598,00 € und für vorangegangene Abrechnungsmonate in Höhe von 7.794,00 € versagt. Der Klägerin steht ein diesbezüglicher Anspruch in Höhe von 10.392,00 € nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 FlüAG NRW zu.
a)
Es ist das Flüchtlingsaufnahmegesetz in der Fassung vom 23.01.2018 zugrunde zu legen. Zwar ist im Falle eines Verpflichtungsbegehrens - wie hier - für die Frage des Bestehens des Anspruchs im Zweifel die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich, was hier zur Anwendbarkeit des FlüAG NRW in der Fassung vom 09.11.2021 (im Folgenden: FlüAG 2021) führen würde. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung selbst vorgibt, für den betreffenden Sachverhalt noch nicht anwendbar zu sein oder das materielle Recht konkludent bzw. ausdrücklich bestimmt, dass für Ansprüche, die sich auf vergangene Zeiträume beziehen, die zu jenem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich sein soll.
Ändert sich das materielle Recht während des gerichtlichen Verfahrens, ist also auf der Grundlage dieser Änderung zu entscheiden, ob das neue Recht einen durch das alte Recht begründeten Anspruch beseitigt, verändert oder unberührt lässt.
Nach dieser Maßgabe ist das FlüAG NRW in der Fassung vom 23.01.2018 anzuwenden. Dieses sieht Kostenpauschalen in anderer Höhe als das FlüAG NRW 2021 vor. Während § 4 Abs. 2 Satz 1 FlüAG NRW in der Fassung von 2018 eine monatliche Kostenpauschale in Höhe von 866,00 € pro Person normiert, beträgt die Kostenpauschale für kreisangehörige Gemeinden nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 FlüAG NRW 2021 875,00 € pro Person. Dabei bestimmt § 4 Abs. 2 FlüAG NRW 2021 ausdrücklich, dass die neue, höhere Kostenpauschale erst mit Wirkung ab Januar 2021 Geltung beansprucht. Ordnet also das materielle Recht selber an, hinsichtlich der hier geltend gemachten, weil sich auf einen Zeitpunkt vor Januar 2021 beziehenden Zahlungszeiträume nicht anwendbar zu sein, ist insgesamt auf die Rechtslage nach der bis dahin geltenden gesetzlichen Regelung abzustellen. Es wäre systemwidrig, etwaige Vorfragen, die für den Erfolg des Klageantrags von Bedeutung sind, nach einer anderen Gesetzesfassung zu beurteilen, als die konkrete Grundlage für den geltend gemachten Anspruch.
b)
Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 FlüAG NRW für die Gewährung der von der Klägerin beantragten - weiteren - Kostenpauschalen für die Kinder Nr. 1 bis 5 liegen vor.
Gemäß § 4 Abs. 1 FlüAG NRW stellt das Land den Gemeinden für die Aufnahme und Unterbringung nach § 1 sowie für die Versorgung der ausländischen Flüchtlinge im Sinne des § 2 monatlich für jede Person im Sinne des § 2 eine Kostenpauschale zur Verfügung. Ausgenommen hiervon sind Personen im Sinne des § 2, die aufgrund von Einkommen oder Vermögen im Sinne des § 7 des AsylbLG keine Leistungen nach dem AsylbLG erhalten.
Sämtliche minderjährigen Kinder, für die die Klägerin Kostenpauschalen begehrt, sind ausländische Flüchtlinge i.S.d. § 2 FlüAG NRW.
Nach § 2 Nr. 1 FlüAG NRW umfasst der Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge ausländische Personen, die um Asyl nachgesucht oder einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder.
Es wird begrifflich also zwischen „ausländischen Flüchtlingen“ und „ausländischen Personen“ differenziert. Der erstgenannte Terminus fungiert als Oberbegriff für die in § 2 Nr. 1 bis 4 FlüAG NRW definierten Personenkreise, der Begriff „ausländische Personen“ erfasst nur diejenigen Personen, die die in den Relativsätzen des § 2 Nr. 1 bis 4 FlüAG NRW enthaltenen - weiteren - Voraussetzungen erfüllen, also etwa um Asyl nachgesucht oder einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen (Nr.1). Die Ehegatten und minderjährigen Kinder der § 2 Nr. 1 und 1a FlüAG unterfallenden (ausländischen) Personen sind nach der Gesetzessystematik ohne Weiteres ausländische Flüchtlinge; darauf, ob sie - auch - ausländische Personen i.S.d. § 2 Nr. 1 oder 1a FlüAG sind, kommt es im Zusammenhang mit dem Anspruch auf die Kostenpauschale nach § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG NRW zunächst nicht an.
Die Kinder Nr. 1 bis 5 haben die Eigenschaft als ausländische Flüchtlinge nicht durch Durchführung und Abschluss eines eigenen Asylverfahrens verloren; aufgrund der zum Zeitpunkt der jeweils beanspruchten Zahlungsmonate noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren zumindest eines Elternteils sind sie melde- bzw. abrechnungsfähig geblieben.
Nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 FlüAG NRW endet die Zahlungsverpflichtung des Landes für die monatliche pauschalierte Landeszuweisung für alle ausländischen Personen nach § 2 Nr. 1 und 1a in dem Monat, in dem sie als Asylberechtigte anerkannt wurden, beziehungsweise in dem Monat, in dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes erfolgt ist (lit. a), oder drei Monate nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht (lit. b).
Während, wie dargelegt, § 4 Abs. 1 Satz 1 FlüAG NRW Kostenpauschalen für „jede Person im Sinne des § 2“, also für alle ausländischen Flüchtlinge vorsieht, ordnet § 4 Abs. 5 Nr. 1 FlüAG NRW das Ende der Zahlungsverpflichtung des Landes für die monatliche pauschalierte Landeszuweisung für „alle ausländischen Personen nach § 2 Nummern 1 und 1a“ unter den dort normierten Voraussetzungen an.
Minderjährige die - wie hier - als nachgeborene Kinder von Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt bereits einen Asylantrag gestellt hatten, nach Maßgabe von § 14a Abs. 2 AsylG in das Asylverfahren der Eltern einbezogen worden sind, haben i.S.d. § 2 Nr. 1 FlüAG NRW einen Asylantrag gestellt mit der Folge, dass sie „ausländische“ Personen geworden sind und der Beendigungstatbestand des § 4 Abs. 5 Nr. 1 FlüAG NRW auf sie Anwendung finden kann. Zwar fordert § 2 Nr. 1 FlüAG NRW, dass ein Asylantrag „gestellt“ wurde, während § 14a Abs. 2 AsylG lediglich eine Asylantragstellung fingiert; Selbiges galt für § 14a Abs. 2 AsylVfG zu der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Indes differenziert das AsylG in dieser Hinsicht nicht durchgängig, indem es insbesondere in der das Familienasyl regelnden Norm des § 26 Abs. 2 AsylG - der auch für Kinder gilt, die erst nach der Anerkennung des Stammberechtigten geboren werden,
vgl. Günther in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 30. Ed. 01.07.2021, AsylG, § 26 Rn. 17 unter Verweis auf BT-Drs. 12/2718, S. 60 -,
von „Asylantragstellung“ spricht, obwohl mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes § 26 Abs. 2 AsylG geändert und das Erfordernis der bis dahin gesetzlich vorgesehenen unverzüglichen Antragstellung nach Einreise bzw. nach Geburt durch die Einfügung des § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylG entfallen ist.
Vgl. BT-Drs. 15/420, S. 109; ferner: Schröder in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AsylVfG, § 26 Rn. 23.
Vor diesem Hintergrund ist der Asylantrag eines minderjährigen ledigen Ausländers (auch) in der Fallkonstellation des § 14a Abs. 2 AsylG im Sinne des § 26 Abs. 2 AsylG gestellt,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.05.2021 - 14 A 895/18.A -, juris Rn. 19
sodass nach Abschluss des Verfahrens die Beendigungstatbestände nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 FlüAG NRW grundsätzlich zum Zuge kommen können.
Die Zahlungsverpflichtung des Landes erstreckt sich aber ungeachtet dessen nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes so lange auf minderjährige Kinder eines Familienverbandes im Sinne von § 2 Nr. 1 oder 1a FlüAG NRW, bis die Asylverfahren der Eltern nach Maßgabe von § 4 Abs. 5 Nr. 1 a) FlüAG NRW oder § 4 Abs. 5 Nr. 1 b) FlüAG NRW abgeschlossen sind. Denn sie bleiben als minderjährige Kinder ihrer Eltern nach § 2 Nr.1 oder 1a FlüAG NRW ausländische Flüchtlinge und daher meldefähig, weil dann ein Elternteil als „ausländische Person“ ein Asyl(folge)verfahren betreibt. Das minderjährige Kind wird gleichsam an das als „ausländische Person“ ein Asyl(folge)verfahren betreibende Elternteil angeheftet, und zwar solange, wie nicht bei dem ein Asyl(folge)verfahren durchführenden Elternteil ein Beendigungstatbestand nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 FlüAG NRW eingetreten ist.
Dieses Ergebnis wird durch die Erwägung gestützt, dass die FlüAG-Pauschale ihrer Zielrichtung nach eine Erstattung für die Aufwendungen darstellen soll, welche die Gemeinden in Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben,
vgl. LT-Drs. 16/13261, S. 2, 19.
Soweit § 3 des Ausführungsgesetzes zum AsylbLG (AG AsylbLG NRW) festlegt, dass sich das Land an den mit der Durchführung des AsylbLG verbundenen Aufwendungen nach Maßgabe des FlüAG NRW lediglich „beteiligt“, ist hieraus nicht zu folgern, dass die Zahlungsverpflichtung des Landes etwa hinsichtlich der vollziehbar ausreisepflichtigen minderjährigen Kinder nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 b) FlüAG NRW 2018 endet. Sofern hinter der Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 1 b) FlüAG NRW auch der Gedanke stehen sollte, die Kommunen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht anzuhalten, kann dies in Familienverbandskonstellationen nur eingeschränkt gelten. Es besteht zwar kein gesetzlicher Automatismus, dass mit dem negativen Abschluss des Asylverfahrens eines Familienangehörigen der Aufenthalt desselben nur beendet werden kann, wenn auch die weiteren Mitglieder der Kernfamilie nicht mehr im Besitz von Aufenthaltsgestattungen nach § 55 AsylG sind. Nach der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 43 Abs. 3 AsylG, die über den Wortlaut hinaus auch auf im Bundesgebiet geborene Kinder Anwendung findet,
wird der zuständigen Ausländerbehörde aber die Möglichkeit gegeben („darf“), die Abschiebung vorübergehend auszusetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen. Die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 43 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 60a Abs. 2 AufenthG liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde, die dieses unter Beachtung des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK auszuüben hat.
Vgl. VGH München, Beschluss vom 03.04.2019 - 8 ZB 18.32442 -, juris Rn. 9; VGH Mannheim, Beschluss vom 26.04.2016 - 11 S 432/16 -, juris Rn. 8; Broscheit in Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, AsylG, § 43 Rn. 6; Pietzsch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 30. Ed. 01.04.2021, AsylG, § 43 Rn. 10.
Im Ergebnis kommt es daher keinesfalls regelmäßig zu einer Durchsetzung der Ausreisepflicht, wenn weitere Familienangehörige sich noch im laufenden Asylverfahren befinden.
Darüber hinaus kommt es nach der Systematik des Gesetzes ohne Weiteres dann zu einem „Wiederaufleben“ der Zahlungsverpflichtung, wenn eine Person, die bereits zuvor ein Asylverfahren durchlaufen und einen Beendigungstatbestand nach § 4 Abs. 5 FlüAG NRW verwirklicht hat, einen Asylfolgeantrag stellt. Nach § 2 Nr. 1a FlüAG NRW umfasst der Personenkreis der - meldefähigen - ausländischen Flüchtlinge nämlich auch „ausländische Personen, die einen Folgeantrag nach § 71 AsylG (….) gestellt haben, nicht über ein asylverfahrensunabhängiges Aufenthaltsrecht verfügen (…..), ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder.“ Vor diesem Hintergrund ist kein Grund dafür erkennbar, dass minderjährige Kinder nicht weiterhin in den Kreis der abrechnungs- bzw. meldefähigen Personen fallen sollen. Denn über einen Asylfolgeantrag wären sie selbst wieder „ausländische Personen“ i.S.d. § 2 Nr. 1a FlüAG NRW. Es erscheint willkürlich, einen formalen Akt wie die Stellung eines Asylfolgeantrags - auf den die zur Durchsetzung der Ausreisepflicht berufenen Gemeinden keinen Einfluss haben - darüber entscheiden zu lassen, ob die Zahlungspflicht des Landes weiterbesteht bzw. wiederauflebt; abgesehen davon wäre dies mit einem vom Gesetzgeber kaum intendierten hohen Prüfaufwand verbunden.
Da ein Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FlüAG NRW unstreitig nicht gegeben ist, sind die Kinder Nr. 1 bis 5 mangels bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren ihrer Eltern meldefähige ausländische Flüchtlinge i.S.d. § 2 Nr. 1 oder 1a FlüAG NRW.
Abgesehen davon haben die Kinder Nr. 3 und 5 keinen Beendigungstatbestand nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 FlüAG NRW verwirklicht. § 4 Abs. 5 Nr. 1 b) FlüAG NRW greift von vornherein nicht. § 4 Abs. 5 Nr. 1 a) FlüAG NRW sieht das Ende der Zahlungsverpflichtung nur bei Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG), bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder bei der Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) vor. Ein Ende der Zahlungsverpflichtung für den Fall, dass vom Bundesamt - wie hier - lediglich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festgestellt worden ist, ist nicht normiert. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Soweit es wegen der Regelungen des § 2 Nr. 1 FlüAG NRW und § 13 Abs. 1 und 2 AsylG vorstellbar erscheinen könnte, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Beendigungstatbestände nur Entscheidungen über den Asylantrag als solchen im Blick hatte, steht dem entgegen, dass das Bundesamt von Amts wegen über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu entscheiden hat, § 24 Abs. 2 AsylG. Eines besonderen Antrages bedarf es nicht. Gegen eine planwidrige Regelungslücke spricht darüber hinaus, dass der Gesetzgeber in § 4 Abs. 5 Nr. 1 b) FlüAG NRW den Fall, in dem das Schutzersuchen vollumfänglich abgelehnt worden ist, ausdrücklich geregelt hat. Eine vollziehbare Ausreisepflicht kann nur eintreten, wenn (auch) keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festgestellt worden sind. Schon deshalb kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe im Rahmen der Ausgestaltung des § 4 Abs. 5 FlüAG NRW die Möglichkeit, dass das Schutzersuchen teilweise abgelehnt wird, nicht gesehen. Hinzu kommt, dass Konstellationen der Teilablehnung erwähnt werden, nämlich in § 4 Abs. 5 Nr. 1 a) FlüAG NRW: Wenn im Falle eines i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG unbeschränkten Antrags lediglich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt , der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter aber negativ beschieden worden ist oder umgekehrt, liegt hierin ebenso eine Teilablehnung wie in der bloßen Gewährung subsidiären Schutzes unter Negativbescheidung des Antrags im Übrigen.
Aus dem Runderlass des MKFFI vom 26.06.2018 (GA, Bl. 12 ff.) ergibt sich schließlich keine abweichende Beurteilung. Es handelt sich um eine verhaltenssteuernde Verwaltungsvorschrift,
vgl. dazu Schoch/Schneider/Panzer, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 47 Rn. 30; Hess. VGH, Beschl. v. 15.04.1991 - 1 N 3368/90 -, juris Rn. 10,
die die gesetzlichen Regelungen des FlüAG NRW nicht einschränken kann.
Nach § 4 Abs. 6 FlüAG NRW kann das für Flüchtlinge zuständige Ministerium das Auszahlungsverfahren, insbesondere die Form der Meldung, die Fristen für die Meldungen sowie den Umgang mit Fehlermeldungen durch allgemeine Weisung regeln.
Soweit Ziffer 8.b des Runderlasses des MKFFI vom 26.06.2018 vorsieht, dass das minderjährige Kind, dessen Asylverfahren negativ endete, nach Ablauf der Zahlungspflicht des Landes gemäß § 4 Abs. 5 FlüAG nicht wieder unter § 2 Nr. 1 FlüAG fällt, unabhängig davon, ob die Asylverfahren der Eltern abgeschlossen sind, fehlt dem Erlassgeber die dazu erforderliche Kompetenz. § 4 Abs. 6 FlüAG NRW ermöglicht nach seinem eindeutigen Wortlaut lediglich die nähere Reglementierung des Auszahlungsverfahrens. Auch das FlüAG NRW 2021 enthält keine darüber hinausgehende Weisungsbefugnis, vgl. § 4 Abs. 8 Satz 1. Insofern kann offenbleiben, ob Ziffer 8.b überhaupt irgendwie geartete Rechtswirkungen entfalten kann. Jedenfalls kann sie als bloße Verwaltungsvorschrift keinen Rechtsanspruch der Klägerin ausschließen, der sich unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften ergibt.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.10.2003 - 2 C 26/02 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2012 - 1 A 352/11 -, juris Rn. 15.
Entsprechendes gilt für die Regelung in Ziffer 8.f des Erlasses, nach der eine Meldefähigkeit für Personen, hinsichtlich derer das Bundesamt unanfechtbar ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festgestellt hat, enden soll.
c)
Im Einzelnen ergeben sich damit folgende Ansprüche der Klägerin für die Kinder Nr. 1 bis 5:
aa)
Der hinsichtlich des 1. und 2. Kindes jeweils geltend gemachte Zahlungsanspruch für die Monate Juni bis September 2018 in Höhe von jeweils 3.464,00 € besteht ebenso wie der mit Blick auf das 4. Kind für die Monate Juni und Juli 2018 begehrte in Höhe von 1.732,00 €, weil diese Kinder nach Eintritt des Beendigungstatbestandes des § 4 Abs. 5 Nr. 1 b) FlüAG NRW weiterhin - oder wieder - zum Kreis der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 FlüAG NRW abrechnungsfähigen Personen zählen.
bb)
Bezüglich des 3. Kindes besteht der für den Monat September 2018 geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 866,00 € und für das 5. Kind ein Zahlungsanspruch für den Monat Juni 2018 in gleicher Höhe, weil für diese Kinder schon kein Beendigungstatbestand greift .
II.
Die auf Zahlung von Prozesszinsen gerichtete Leistungsklage ist ebenfalls erfolgreich.
Das Leistungsbegehren konnte zulässigerweise im Wege der Klagehäufung gemäß § 44 VwGO vor Rechtskraft der Entscheidung über das die Hauptschuld betreffende Verpflichtungsbegehren zusammen in einer Klage verfolgt werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2020 - 3 C 11/99 -, juris Rn. 13.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.12.2001 - 4 C 2/00 -, juris Rn. 50.
Die Zinspflicht beginnt mit Rechtshängigkeit, § 291 Satz 1 Hs. 1 BGB. Die Rechtshängigkeit trat mit dem Tag der Klageerhebung am 14.12.2018 ein (§ 90 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der anzusetzende Zinssatz beträgt nach §§ 291 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Das Urteil war nur hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Bei einer Verbindung von Verpflichtungs- und Leistungsantrag ist die vorläufige Vollstreckbarkeit auch in Bezug auf die Verurteilung zur Zahlung nicht auf die Hauptsache zu erstrecken, weil andernfalls die für den präjudiziellen Verpflichtungstenor geltende Regelung des § 167 Abs. 2 VwGO umgangen würde.
Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.10.2018 - OVG 2 B 10.16 -, juris Rn. 102; OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2020 - 10 LC 402/18 -, juris Rn. 51; Hess. VGH, Urteil vom 05.11.1986 - 1 UE 700/85 -, juris Rn. 22.
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen,
Die Frage, ob die Pflicht des Landes zur Zuweisung einer monatlichen Kostenpauschale nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FlüAG NRW für minderjährige Kinder von Eltern, die ausländische Personen i.S.d. § 2 Nr. 1 oder 1a FlüAG NRW sind, aufgrund des Eintritts eines Beendigungstatbestandes nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 FlüAG NRW beim minderjährigen Kind endet, oder - oder so die Rechtsauffassung der Kammer - dies nur dann gilt, wenn auch die Eltern keine ausländischen Personen i.S.d. § 2 Nr. 1 oder 1a FlüAG NRW mehr sind, ist - soweit ersichtlich - (ober-) gerichtlich nicht geklärt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich oder durch Übertragung eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Mün- ster schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
Die Berufung ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Q. C. B.
Es ergeht ferner folgender
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 10.392,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).