Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 90
Stand: 10.06.2019
Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.
Wird zitiert von 399 Entscheidungen zu § 90 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 16.04.2024 – Vf. 58-VI-22
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 11.04.2024 – Vf. 60-VI-22
- BVerwG, 17.03.2026 – 2 WA 2.25Teilweise erfolgreiche EntschädigungsklageZitiert von 1
- BVerwG, 28.05.2025 – 2 WA 4.24Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 6
- BVerwG, 31.01.2019 – 8 B 10/18Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde zu unzulässig gewordener Klage; Glücksspiel; Nebenbestimmung zu einer WerbeerlaubnisZitiert von 98
- BVerwG, 16.05.2018 – 9 A 4/17Planänderung vor Fertigstellung eines Straßenbauvorhabens in Bezug auf naturschutzrechtliche KompensationsmaßnahmenZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 11.08.2026 – 15 L 1487/26
- BVerwG, 05.08.2026 – 2 B 7.26Wirksame Erhebung einer Disziplinarklage durch elektronische Übermittlung über das Anwaltspostfach eines Prozessbevollmächtigten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 08.07.2026 – 1 A 1681/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.10.2016 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2222)
BGBl. 2016 I S. 2222
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.