Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AG AsylbLG
AG AsylbLG§ 3 Landeserstattung
Stand: 26.08.2026
Das Land beteiligt sich an den mit der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes verbundenen Aufwendungen nach Maßgabe des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung.
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