Rechtsprechung / VG Köln / 14. Kammer / 2025
VG Köln Urteil vom 30.09.2025 – 14 K 5768/23
14. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0930.14K5768.23.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Tatbestand§
Die Kläger sind seit dem Jahr 2020 Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung M., Flur 6, Flurstück 1668 (postalische Bezeichnung Q.-straße 1, V.) und wenden sich gegen wasserrechtliche Ordnungsverfügungen, mit welchen ihnen u.a. die Beseitigung einer Ufermauer und des hinterfüllten Materials sowie die Herstellung einer standsicheren Böschung aufgegeben wurden. Entlang der westlichen Flurstücksgrenze verläuft der Z. Bach in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet; für Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Plan auf Bl. 189 der Beiakte.
Dem Voreigentümer des Grundstücks wurde am 13.08.1968 von dem Landkreis Bonn eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Garage erteilt. Mit Schreiben vom 18.12.1968 hinsichtlich eines Antrags vom 16.06.1968 zur Errichtung einer Stützmauer auf dem Grundstück wies der Landkreis Bonn als Bauaufsichtsbehörde den Voreigentümer darauf hin, dass für die Errichtung der Stützmauer eine wasserrechtliche Genehmigung durch die örtliche Wasserbehörde - nämlich das Amt V. - erforderlich sei, und bat den Voreigentümer, bei dem Amt V. einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zu stellen. Eine Durchschrift des Schreibens nebst einem Plan für die Errichtung der Stützmauer wurde dem Amt V. zur gefälligen Kenntnisnahme übersandt; für Einzelheiten wird Bezug genommen auf Bl. 108 und 111 der Beiakte. Am 29.11.1994 wurde dem Voreigentümer eine Baugenehmigung zum Anbau eines Wintergartens erteilt.
Im September 2022 stellte der Beklagte fest, dass auf dem klägerischen Grundstück entlang der Flurstücksgrenze zum Z. Bach ein Betonverbau von etwa 25m Länge und einer Höhe von 1,50m bis 2,00m besteht. Der Verbau verläuft über das benachbarte Grundstück des Landesbetriebs Straßenbau NRW bis zu einer Brücke über die D.-straße. Der Verbau weise durchgängig vertikale Risse auf, sei teilweise unterspült und augenscheinlich nicht mehr standsicher. Die Mauer sei in Richtung des Gewässers geneigt und zeige auf mittlerer Länge einen deutlichen Versatz von etwa 15 cm auf. Für Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Fotos auf Bl. 1 ff. der Beiakte.
Mit separaten Schreiben vom 16.03.2023 informierte der Beklagte die Kläger von den Missständen. Am 20.03.2023 teilte der Prozessbevollmächtigte zu 1 dem Beklagten mit, dass die Mauer in den sechziger Jahren errichtet worden sei. Mit E-Mail vom selben Tag bestritt er, dass die Mauer einen wasserrechtlichen Missstand darstelle. Überdies existierten Baupläne für die Errichtung der Mauer. Der Beklagte zog daraufhin die Bauakten der Stadt V. bei.
Unter dem 17.05.2023 hörte der Beklagte die Kläger jeweils zu dem Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen an. Mit separaten Ordnungsverfügungen vom 15.09.2023, zugestellt mit Postzustellungsurkunden jeweils am 16.09.2023, gab der Beklagte den Klägern auf, die Ufermauer vollständig und rückstandslos zu entfernen (Ziffer 1), das hinterfüllte Material abzutragen (Ziffer 2), die Fundamente der Ufermauer, welche sich in der Böschung, in dem Gewässerprofil oder in unmittelbarer Nähe der Böschungsoberkante befänden, rückstandslos zu entfernen (Ziffer 3) und die Böschung ab Flurstücksgrenze in ihren natürlichen Zustand zurückzubauen (Ziffer 4). Hierzu sei eine standsichere Böschung mit einer Neigung von 1:1,5 herzustellen, welche an das Flurstück 54 angepasst werden solle (Ziffer 4.1), als Böschungsoberkante die vorhandene unterhalb liegende Böschungsoberkante bei Flurstück 54 anzunehmen (Ziffer 4.2) und der Böschungsfuß an das Flurstück 54 anzugleichen (Ziffer 4.3). Überdies drohte der Beklagte den Klägern jeweils bei Nichterfüllung der auferlegten Pflichten innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft Zwangsgelder an, nämlich hinsichtlich Ziffer 1 in Höhe von 2.500 € und hinsichtlich Ziffern 2, 3, 4.1, 4.2 und 4.3 jeweils in Höhe von 1.000 €. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass Ufermauer, Aufschüttung und Fundamente eine genehmigungspflichtige Anlage an einem Gewässer darstellten, für die keine wasserrechtliche Genehmigung vorliege. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass die Mauer von einem öffentlichen Träger zu wasserwirtschaftlichen Zielen errichtet worden sei. Eine nachträgliche wasserrechtliche Genehmigung könne auch nicht in Aussicht gestellt werden. Die Böschung solle hergestellt werden, damit der Z. Bach wieder schadfrei fließen könne. Die Kläger seien als Betreiber der Anlage sowie als Zustandsstörer ordnungspflichtig. Für weitere Einzelheiten wird Bezug genommen auf die angegriffenen Bescheide.
Mit separaten Bescheiden vom 20.09.2023, zugestellt mit Postzustellungsurkunden jeweils am 21.09.2023, hob der Beklagte die Zwangsmittelandrohungen zu Ziffern 4.1, 4.2 und 4.3 auf und erließ neue Zwangsgeldandrohungen. Für den Fall der Nichterfüllung der in Ziffern 4.1, 4.2 und 4.3 angeordneten Pflichten innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft drohte er Zwangsgelder in Höhe von jeweils 1.000 € an.
Unter dem 04.09.2025 erklärte der Landesbetrieb Straßenbau NRW sein Einverständnis, dass die Kläger die aufgegebenen Verpflichtungen auf dem Grundstück Gemarkung M., Flur 6, Flurstück 1270 durchführen.
Der Kläger hat am 16.10.2023 und die Klägerin am 18.10.2023 Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie folgt begründen: Die durch die Ordnungsverfügungen auferlegten Pflichten oblägen nicht den Klägern, sondern der Beigeladenen als gewässerunterhaltungspflichtiger Körperschaft, da die Ufermauer nicht allein der Standfestigkeit und Nutzbarkeit des Anliegergrundstücks, sondern auch den wasserwirtschaftlichen Zwecken der schnelleren Wasserabführung und der Sicherung des Hochwasserabflusses diene. Insbesondere existierten beidseits des Z. Baches entweder Ufermauen oder die Gebäude reichten mit ihren Fundamenten unmittelbar an den Z. Bach heran. Die wasserwirtschaftliche Funktion einer Ufermauer hänge auch nicht davon ab, ob diese nach heutigem Erkenntnisstand positive Auswirkungen auf das Gewässer habe. In den 1960er Jahren sei es gängige Praxis gewesen, mit wasserwirtschaftlicher Zielsetzung Bachläufe durch Ufermauern einzufassen, was von den Wasserbehörden vorangetrieben worden sei. Überdies dürfe aus der Tatsache, dass der Verwaltungsvorgang keine wasserrechtliche Erlaubnis sowie keinen Antrag auf Erteilung derselben beinhalte, nicht geschlossen werden, dass der Voreigentümer die Ufermauer ohne wasserrechtliche Genehmigung gebaut habe, da der Voreigentümer im Jahr 1968 alle erforderlichen Genehmigungen beantragt habe. Schließlich sei die Ufermauer jahrzehntelag von dem Beklagten hingenommen worden. Überdies könne nicht beurteilt werden, ob die streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen verhältnismäßig seien, bevor für das Gebiet der Stadt V. kein einheitliches Hochwasserschutzkonzept existiere.
Die Kläger haben ursprünglich beantragt,
die gegen die Kläger gerichteten Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 15.09.2023 in der Fassung der Änderungsbescheide des Beklagten vom 20.09.2023 aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 23.09.2024 haben sie die Klage dahingehend erweitert,
festzustellen, dass nicht die Kläger als Eigentümer des Grundstücks Q.-straße 1, 00000 V. (Gemarkung M., Flur 6, Flurstück 1668) zur Durchführung der in den Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 15.09.2023 in der Fassung der Änderungsbescheide des Beklagten vom 20.09.2023 bezeichneten Maßnahmen verpflichtet sind, sondern die Stadt V. als gewässerunterhaltungspflichtige Gemeinde zur Durchführung dieser Maßnahmen verpflichtet ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es seien keine Umstände dafür ersichtlich, dass die Ufermauer im Rahmen eines Gewässerausbaus oder einer Gewässerunterhaltung durch die dafür zuständige Person errichtet worden sei. Vielmehr sei der Planung der Überführung über den Z. Bach zu entnehmen, dass im Auslaufbereich des Durchlasses auf beiden Seiten des Gewässers eine Böschung mit einer Steigung 1:1 geplant gewesen sei. Auf der dem streitgegenständlichen Flurstück gegenüberliegenden Seite befinde sich eine derartige Böschung. Überdies weiche die Bauart der Ufermauer dort, wo sie auf den Brückenkörper treffe, erkennbar von der geplanten und realisierten Sohl- und Böschungsbefestigung ab. Außerdem sei die Mauer unprofessionell ausgeführt. Schließlich spreche die unterschiedliche Befestigung der Ufer auf der gegenüberliegenden Seite und den unterhalb und oberhalb liegenden Grundstücken - etwa Flurstück 54 - gegen wasserwirtschaftliche Zwecke. Daher sei davon auszugehen, dass der Eigentümer des Flurstücks sie zur besseren Ausnutzbarkeit des Grundstücks errichtet habe. Im Vergleich zu einer Gewässerböschung mit einer Neigung von 1:1 seien dadurch etwa 43,75m² ebene Grundstücksfläche hergestellt worden. Die von den Klägern angeführte Befestigung des X. Bachs lasse sich nicht mit der streitgegenständlichen Ufermauer vergleichen, weil die Befestigung des X. Bachs durch die zuständige Person im Rahmen eines Gewässerausbaus auch zur Fassung von Mischwassersammlern der Ortsentwässerung in den Uferstraßen erfolgt sei. Der Beklagte gehe auch davon aus, dass keine wasserrechtliche Genehmigung erteilt worden sei. Wäre dies anders, wäre zu erwarten, dass der Eigentümer oder seine Rechtsnachfolger sie vorlegen könnten oder sie in den Verwaltungsakten dokumentiert wäre. Die Ufermauer verenge das Gewässerprofil, so dass sich die Abflussgeschwindigkeit bei Hochwasser und der Druck auf das linke Ufer erhöhten. Dies könne die Erosion der Gewässersohle, der Ufer und der Bausubstanz der am Gewässer gegründeten Wohngebäude begünstigen. Die Mauer schränke zudem die laterale Durchgängigkeit ein und biete schlechtere morphologische Verhältnisse als eine naturnahe Böschung. Sollten Teile der bereits beschädigten Mauer bei Hochwasser ins Gewässer stürzen, könne es nicht nur zur Ausspülung des dahinterliegenden Erdreichs kommen, sondern auch zum Rück- und Aufstau im Gewässer.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Mit Beschluss vom 14.11.2023 hat das Gericht das hiesige Verfahren und das Verfahren 14 K 5816/23 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt. Mit Beschluss vom 22.05.2025 hat das Gericht die Stadt V. beigeladen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die hiesige Gerichtsakte sowie die Gerichtsakte in dem Verfahren 14 K 5816/23 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig (unter I.), aber unbegründet (unter II).
I. Die Klage ist insgesamt zulässig. Der Anfechtungsantrag zu 1 ist zwar teilweise gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verfristet, das Gericht gewährt jedoch hinsichtlich des verfristeten Teils Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen, § 60 VwGO.
Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Die von dem Kläger erhobene Klage wahrt diese Frist. Die Ordnungsverfügung vom 15.09.2023 ist ihm gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwZG NRW) i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) am 16.09.2023 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Nach § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) endete die Frist mit Ablauf des 16.10.2023. Der Änderungsbescheid vom 20.09.2023, mit welchem ein Teil der Zwangsgeldandrohungen aufgehoben und neu erlassen worden ist, wurde dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 21.09.2023 zugestellt. Die Klagefrist gegen diesen Änderungsbescheid endete demnach gemäß den oben genannten Vorschriften i.V.m. Abs. 2 des § 222 ZPO mit Ablauf des 23.10.2023 (Montag). Die von dem Kläger am 16.10.2023 erhobene Klage wahrt somit sowohl die Klagefrist hinsichtlich der Ordnungsverfügung vom 15.09.2023 als auch hinsichtlich des Änderungsbescheides.
Anderes gilt für die Klage der Klägerin. Auch ihr wurden die ursprüngliche Ordnungsverfügung am 16.09.2023 und die Änderungsverfügung am 21.09.2023 jeweils mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Ihre am 18.10.2023 erhobene Klage wahrt daher die Klagefrist nur im Hinblick auf den Änderungsbescheid vom 20.09.2023, im Übrigen ist sie verfristet. Soweit die Klägerin die Klagefrist versäumt hat, gewährt ihr das Gericht jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen, § 60 VwGO. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin war ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Eine Fristversäumnis ist unverschuldet, wenn dem Betroffenen nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er die Frist versäumt hat, ihm also die Einhaltung der Frist nicht zumutbar war.
Schoch/Schneider-Bier/Steinbeiß-Winkelmann, § 60 VwGO, Rdnr. 19.
Dies ist vorliegend der Fall. Fünf Tage nach Zustellung der Ordnungsverfügung wurde der Klägerin eine zweite Verfügung zugestellt, die einen Teil der ersten Verfügung aufhob und neu erließ. Diese Änderungsverfügung war ihrerseits mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die zutreffend darüber belehrte, dass gegen den Änderungsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden könne. Im Bescheid wurde nicht klargestellt, dass sich diese Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf eine Klage gegen die gesamte Ordnungsverfügung bezog, sondern nur auf diejenigen Teile, die von der Änderungsverfügung geändert wurden. Diese Überlegung war von einer juristisch unkundigen Person auch nicht zu erwarten. Es konnte für die Klägerin der Eindruck entstehen, dass die Klagefrist gegen die gesamte Ordnungsverfügung erst mit der Zustellung des Änderungsbescheides zu laufen begann. Die Klägerin hat die versäumte Rechtshandlung auch nachgeholt, indem sie innerhalb der für den Änderungsbescheid geltenden Frist Klage erhoben hat. Da die Gründe für die Wiedereinsetzung für das Gericht ersichtlich sind, wird die Wiedereinsetzung von Amts wegen gewährt, § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO.
Der Klageantrag zu 2 konnte zulässigerweise gemäß § 173 VwGO, § 256 Abs. 2 ZPO erhoben werden.
II. Die Klage ist jedoch sowohl mit ihrem Anfechtungsantrag (unter 1.) als auch mit ihrem Feststellungsantrag (unter 2.) unbegründet.
1. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Anfechtungsantrag. Die Ordnungsverfügungen vom 15.09.2023 in Gestalt der Änderungsverfügungen vom 20.09.2023 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO.
a) Die Anordnungen in Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügungen vom 15.09.2023, die Ufermauer, das hinterfüllte Material und die Fundamente der Ufermauer zu entfernen, finden ihre Ermächtigungsgrundlage in § 100 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts in der vom 07.07. bis 28.12.2023 geltenden Fassung (WHG). Nach dieser Vorschrift ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Gemäß Satz 1 der Vorschrift ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften des WHG, nach auf dem WHG gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen.
Die Anordnungen sind formell rechtmäßig, insbesondere ist der Beklagte als untere Wasserbehörde gemäß § 114 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der ab dem 19.12.2021 geltenden Fassung (LWG NRW), § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz in der vom 19.02.2022 bis 18.07.2025 geltenden Fassung für den Erlass der Anordnungen zuständig.
Die Anordnungen erweisen sich auch als materiell rechtmäßig.
Zunächst ist der Bezugspunkt der Anordnungen den Bescheiden hinreichend bestimmt zu entnehmen (vgl. § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)). Die Anordnungen beziehen sich auf die gesamte Ufermauer, das gesamte hinterfüllte Material und das gesamte Fundament der Ufermauer, auch soweit sich diese nicht auf dem Grundstück der Kläger, sondern auf dem benachbarten Grundstück befinden, das im Eigentum des Landesbetriebs Straßenbau NRW liegt. In der Begründung der Bescheide führt der Beklagte auf Seite 3 aus, dass der Betonuferverbau über das klägerische Grundstück hinaus auf dem im Eigentum des Landesbetriebs Straßenbau NRW liegenden Grundstück verlaufe und am Brückendurchlass der L000 ende. Der Beklagte war sich demnach bewusst, dass der Uferverbau über das klägerische Grundstück hinausreicht. Im Tenor der Beseitigungsanordnungen in Ziffern 1. bis 3. der Ordnungsverfügungen hat er jedoch nicht hinsichtlich einzelner Teile des Uferverbaus differenziert. Dies wird auch durch einen Vergleich mit Ziffer 4 der Ordnungsverfügungen deutlich: In Ziffer 4 ordnet der Beklagte die Herstellung der Böschung lediglich „ab Flurstücksgrenze“ an. Anders als in Ziffern 1. bis 3. differenziert der Beklagte hier nach den Grundstücken. Diese Differenzierung wäre im Übrigen nicht notwendig gewesen, wenn der Beklagte in Ziffern 1. bis 3. lediglich die Entfernung des auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Uferverbaus angeordnet hätte.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG sind erfüllt.
Der Uferverbau wurde ohne die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung errichtet und wird auch heute noch ohne sie betrieben. Sie ist damit formell illegal. Die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage in oder an Gewässern war seit Inkrafttreten des Landeswassergesetzes im Juni 1962 nach § 74 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW in der Fassung vom 22.05.1962 genehmigungsbedürftig. Auch heute bedürfen gemäß § 22 Abs. 1 LWG NRW die Errichtung, wesentliche Veränderung, der Betrieb, die Stilllegung oder die Beseitigung von Anlagen im Sinne des § 36 WHG der Genehmigung. § 36 WHG betrifft Anlagen „in, an, über und unter oberirdischen Gewässern“. Gemäß seinem Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sind Anlagen in diesem Sinne insbesondere bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen. Bauliche Anlagen werden in § 2 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) definiert als mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.
Der streitgegenständliche Uferverbau aus Betonmauer, Fundament und Aufschüttung stellt eine einheitliche bauliche Anlage in diesem Sinne dar.
Er befindet sich auch an oder in einem oberirdischen Gewässer (vgl. § 3 Nr. 1 WHG), nämlich dem Z. Bach, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 LWG NRW ein „sonstiges Gewässer“ darstellt.
Der streitgegenständliche Uferverbau ist dem Genehmigungserfordernis des § 22 Abs. 1 LWG NRW auch nicht gemäß Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift entzogen. Danach stellen Anlagen, die der Unterhaltung des Gewässers dienen, keine Anlagen im Sinne des § 22 Abs. 1 LWG NRW dar.
Gleiches galt nach § 74 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW in der Fassung vom 22.05.1962.
Maßgeblich für die Frage, ob eine Anlage der Unterhaltung eines Gewässers „dient“, ist der mit der Anlage verfolgte Zweck: Eine Anlage, die zumindest auch einem wasserwirtschaftlichen Zweck dient, ist dem Genehmigungserfordernis des § 22 Abs. 1 LWG NRW entzogen. Werden demgegenüber keine wasserwirtschaftlichen Zwecke mit der Anlage verfolgt, greift Abs. 2 Nr. 1 des § 22 LWG NRW nicht und die Anlage unterfällt dem Genehmigungserfordernis des Absatz 1.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.09.2015 - 20 A 20/13 -, juris, Rdnr. 22 ff. zu § 94 LWG NRW a.F.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2015 - 17 K 3307/14 -, juris, Rdnr. 44 zu § 94 LWG NRW a.F.; VG Aachen, Urteil vom 12.11.2012 - 7 K 1689/10 -, juris, Rdnr. 52 zu § 94 LWG NRW a.F.
Eine Gewichtung unterschiedlicher Zwecke im Sinne der Ermittlung eines Überwiegens bzw. Zurücktretens findet nicht statt.
OVG NRW, Beschluss vom 28.09.2015 - 20 A 20/13 -, juris, Rdnr. 22; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2018 - 14 K 532/17 -, juris, Rdnr. 44.
Bei Ufermauern kommen regelmäßig beide Belange - wasserwirtschaftliche und privatnützige - zum Tragen.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2015 - 17 K 3307/14 -, juris, Rdnr. 48; VG Aachen, Urteil vom 12.11.2012 - 7 K 1689/10 -, juris, Rdnr. 56; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28.09.2015 - 20 A 20/13 -, juris, Rdnr. 32: „Es ist nicht zweifelhaft, dass eine Ufermauer (auch) wasserwirtschaftlichen Zielen dienen kann.“
Wasserwirtschaftliche Ziele können etwa in der Führung des Gewässers, der Befestigung des Ufers und der Verhinderung des Heraustretens des Wassers aus dem Gewässerbett liegen, vgl. § 39 WHG.
OVG NRW, Beschluss vom 28.09.2015 - 20 A 20/13 -, juris, Rdnr. 34.
Kommt die Ufermauer derartigen wasserwirtschaftlichen Belangen aber nur „reflexartig“ zugute, „dient“ sie diesen Zwecken nicht, sondern stellt eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 22 Abs. 1 LWG NRW dar.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.09.2015 - 20 A 20/13 -, juris, Rdnr. 45 zu § 94 LWG NRW a.F.; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2018 - 14 K 532/17 -, juris, Rdnr. 44.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung des mit der Anlage verfolgten Zwecks ist der Zeitpunkt ihrer Errichtung.
VG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2018 - 14 K 532/17 -, juris, Rdnr. 43; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 28.09.2015 - 20 A 20/13 -, juris, Rdnr. 40 ff.
Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt der streitgegenständliche Uferverbau wasserwirtschaftlichen Belangen höchstens reflexartig zugute und „dient“ ausschließlich der besseren Ausnutzbarkeit des Grundstücks. Eine Gesamtschau der Umstände lässt nämlich den Schluss zu, dass der Uferverbau nicht von einem öffentlichen Träger mit wasserwirtschaftlicher Zweckrichtung erbaut worden ist, sondern von dem Voreigentümer des Grundstücks zur besseren Ausnutzbarkeit seines Gartens.
Der Voreigentümer des Grundstücks hat im Jahr 1968 bei dem Landkreis Bonn (Bauaufsichtsbehörde) einen Bauantrag gestellt auf Errichtung einer derartigen Mauer. Damit ist belegt, dass er den Bau einer derartigen Mauer beabsichtigt hat. Es gibt auch keine Anhaltspunkte - etwa in historischen Dokumenten - dass ein öffentlicher Träger einen derartigen Bau geplant und vorgenommen hat. Im Gegenteil zeigt die aus den Jahren 1962/1963 stammende Planung der Überführung über den Z. Bach, dass im Auslaufbereich des Durchlasses auf beiden Seiten des Gewässers eine Böschung geplant war. Der Z. Bach ist auch nicht einheitlich über eine längere Strecke und über mehrere Grundstücke hinweg von einer nach Höhe und Bauart einheitlichen Ufermauer eingefasst, die darauf schließen ließe, dass sie nicht von einem einzelnen Grundstückseigentümer, sondern von einem öffentlichen Träger mit wasserwirtschaftlichen Zwecken errichtet worden ist. Schließlich spricht die unfachmännische Errichtung der Mauer ohne ordnungsgemäße Gründung im Bachbett gegen eine Errichtung seitens eines öffentlichen Trägers mit wasserwirtschaftlicher Zwecksetzung. Aus der von der Klägerseite angeführten Befestigung des X. Bachs lässt sich nichts für das streitgegenständliche Grundstück schließen: Es handelt sich um einen anderen Bach, an welchem ein öffentlicher Träger einen Gewässerausbau vorgenommen hat.
Demgegenüber hat der Uferverbau für die Ausnutzbarkeit des klägerischen Grundstücks erhebliche Vorteile, da sich die nutzbare Rasenfläche im Vergleich zu einer geneigten Böschung vergrößert; nach Berechnungen des Beklagten sind im Vergleich zu einer Gewässerböschung mit einer Neigung von 1:1 etwa 43,75 m² ebene Grundstücksfläche hergestellt worden.
Eine Gesamtschau dieser Umstände ergibt, dass der Uferverbau keinem wasserwirtschaftlichen Zweck dient(e), sondern etwaige wasserwirtschaftliche Vorteile lediglich reflexartig bestehen.
Das Gericht geht auch davon aus, dass der Uferverbau ohne wasserrechtliche Genehmigung errichtet wurde und betrieben wird. Die materielle Beweislast für das Vorliegen einer Genehmigung liegt bei demjenigen, der sich auf die Genehmigung beruft. Wenn den damaligen Behördenakten nichts zu entnehmen ist und zugleich der Verantwortliche keine Genehmigung vorlegt, kann von der Illegalität ausgegangen werden.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 1253/08 -, juris, Rdnr. 33; Siedler/Zeitler/Dahme/Knopf-Gößl, WHG § 100 Rdnr. 78; vgl. auch zum Baurecht OVG NRW, Beschluss vom 05.08.2008 - 7 A 2828/07 -, juris, Rdnr. 5 ff.
So liegt der Fall hier. Die Kläger haben keine dem Voreigentümer erteilte wasserrechtliche Genehmigung vorgelegt. Auch den beigezogenen Akten lässt sich weder entnehmen, dass der Voreigentümer überhaupt einen wasserrechtlichen Genehmigungsantrag gestellt hat, noch dass eine wasserrechtliche Genehmigung erteilt worden ist. Aus dem Schreiben der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Bonn vom 18.12.1968 ergibt sich, dass der Voreigentümer einen Bauantrag auf Errichtung der Stützmauer gestellt hat. Der Landkreis Bonn hat ihn daraufhin auf das wasserrechtliche Genehmigungserfordernis und die Zuständigkeit des Amtes V. hingewiesen. Überdies hat der Landkreis Bonn ihn gebeten, bei dem Amt V. eine wasserrechtliche Genehmigung zu beantragen. Dieses an den Voreigentümer gerichtete Schreiben hat er schließlich zur gefälligen Kenntnisnahme an das Amt V. gesandt, weshalb es sich in den Akten befindet. Es gibt keinen Hinweis in den Akten, dass der Voreigentümer in der Folgezeit einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gestellt hat - auf das Erfordernis einer separaten Antragstellung war er - wie oben dargestellt - hingewiesen worden. Entgegen der Ansicht der Kläger kann auch nicht aus dem Umstand, dass der Voreigentümer sein Wohnhaus nicht ohne Baugenehmigung erbaut hat und dass er 26 Jahre später einen Bauantrag für die Errichtung des Wintergartens gestellt hat, der Schluss gezogen worden, dass er rechtskonform eine wasserrechtliche Genehmigung für den Bau der Stützmauer beantragt hat.
Überdies sind in den Akten keine Hinweise enthalten, dass die Errichtung des Uferverbaus von der Wasserbehörde genehmigt worden ist. Eine Genehmigung war auch nicht konkludent durch Nichteinschreiten der Wasserbehörde möglich. Schon seit dem preußischen Wasserrecht können wasserrechtliche Erlaubnisse nur in Schriftform erteilt werden. Die für die gebotene hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts unverzichtbare Fixierung des genauen Inhalts einer Gestattung, die typischerweise die vorzulegenden Antragsunterlagen einbezieht, erfordert dies.
VG Düsseldorf, Urteil vom 25.05.2012 - 17 K 3878/11 -, juris, Rdnr. 28 ff. mit Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 10.10.1996 - 20 A 5751/94 -, juris, Rdnr. 40 ff.
Nichts anderes gilt für die wasserrechtliche Genehmigung.
VG Düsseldorf, Urteil vom 25.05.2012 - 17 K 3878/11 -, juris, Rdnr. 30.
Überdies gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Wasserbehörde vor der Beanstandung des streitgegenständlichen Uferverbaus überhaupt Kenntnis von diesem hatte und ihn geduldet hätte.
Darüber hinaus verstößt der Uferverbau gegen § 97 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW. Nach dieser Vorschrift darf eine bauliche Anlage an fließenden Gewässern zweiter Ordnung und an sonstigen fließenden Gewässern innerhalb von drei Metern zur Böschungsoberkante nur zugelassen werden, wenn ein Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Der Z. Bach stellt ein sonstiges Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 LWG NRW dar. Der Uferverbau befindet sich als bauliche Anlage innerhalb von drei Metern zur Böschungsoberkante. Es existiert kein Bebauungsplan, der den Uferverbau vorsieht. Schließlich stehen öffentliche Belange, nämlich die Gewässerunterhaltung,
vgl. LT-Drs. 11/7653, S. 196 zu § 97 Abs. 6 Satz 2 LWG NRW a.F.,
der Zulassung entgegen. Zur Gewässerunterhaltung gehören gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WHG insbesondere die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss. Dem steht der Uferverbau entgegen.
Schließlich verstößt der Uferverbau gegen § 36 Abs. 1 WHG. Er wird nämlich nicht so betrieben, dass keine schädlichen Gewässerverunreinigungen zu erwarten sind. Schädliche Gewässerverunreinigungen sind gemäß § 3 Nr. 10 WHG Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem WHG, aus auf Grund des WHG erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben.
Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügungen entsprach der Uferverbau schon seinem baulichen Zustand nach nicht den Anforderungen des § 36 WHG. Nach den im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos weist der Uferverbau Risse und Löcher auf, das Fundament ist teilweise unterspült bzw. es besteht kein ordnungsgemäßes Fundament und er weist einen deutlichen Versatz von etwa 15 cm auf. Nach den unwidersprochenen Feststellungen des Beklagten ist die Ufermauer darüber hinaus in Richtung des Gewässers geneigt.
Der Beklagte hat auch das ihm nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG auf der Rechtsfolgenseite zustehende Ermessen erkannt und rechtmäßig ausgeübt. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Beklagte hat die Anordnungen in Ziffern 1. bis 3. der Ordnungsverfügungen zu Recht hinsichtlich des gesamten Verbaus - also auch bezüglich desjenigen Teils, der sich nicht auf dem Grundstück der Kläger befindet, sondern auf dem benachbarten Grundstück des Landesbetriebs Straßenbau NRW - gegen die Kläger gerichtet. Zwar ist zweifelhaft, ob dies schon aus einer auf Eigentum gründenden Zustandsstörerstellung der Kläger gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) folgt. Voraussetzung dafür wäre, dass nicht nur der auf ihrem Grundstück befindliche Teil des Uferverbaus in ihrem Eigentum stünde, sondern auch derjenige Teil, der sich auf dem benachbarten Grundstück befindet. Dies wäre zu bejahen, wenn der auf dem benachbarten Grundstück befindliche Uferverbau wegen Überbaus nach bzw. analog § 912 BGB gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Scheinbestandteil des benachbarten Grundstücks darstellte. Letztlich kann dies jedoch offenbleiben. Denn eine Anordnung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG kann gegen denjenigen gerichtet werden, der gegen die wasserrechtliche Pflicht verstoßen hat. § 36 WHG - und damit auch § 22 LWG NRW - richten sich (auch) gegen den Betreiber der Anlage. Der Betrieb einer Anlage im Sinne des § 36 WHG ist ihre bestimmungsgemäße Verwendung.
Die bestimmungsgemäße Verwendung der Anlage „Uferverbau“ besteht in der besseren Ausnutzbarkeit des klägerischen Grundstücks. Zu dieser Verwendung wird die Anlage von den Klägern betrieben, dieser bestimmungsgemäße Nutzen wird von ihnen aus der Anlage gezogen. Die Kläger ziehen ihren Nutzen auch gerade daraus, dass die Anlage bis zum Brückendurchlass reicht: würde der Uferverbau an ihrer Grundstücksgrenze enden, so könnte er vom Z. Bach hinterspült werden, so dass der Garten der Kläger nicht mehr entsprechend nutzbar wäre. Da die Kläger demnach gerade aus dem einheitlichen Verlauf des Uferverbaus bis hin zum Brückendurchlass ihren bestimmungsgemäßen Nutzen ziehen, sind sie „Betreiber“ der gesamten Anlage und damit Störer auch hinsichtlich desjenigen Teils des Verbaus, der sich nicht auf ihrem Grundstück befindet.
Dass der Beklagte hinsichtlich des auf dem benachbarten Grundstück verlaufenden Teils des Verbaus den Landesbetriebs Straßenbau NRW als Zustandsstörer vorrangig hätte heranziehen müssen, ist nicht ersichtlich.
Überdies sind keine Ermessensfehler erkennbar. Insbesondere steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Beseitigung eines länger bestehenden rechtswidrigen Zustandes nicht entgegen, da ein Recht auf Belassung eines rechtswidrigen Zustandes nicht entstehen kann.
Siehe Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp-Gößl, WHG § 100 Rdnr. 77.
Die Anordnung der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands war schließlich nicht davon abhängig, dass ein einheitliches Hochwasserschutzkonzept für das Gemeindegebiet existiert.
b) Die Anordnung in Ziffer 4 der Ordnungsverfügungen, die Böschung herzustellen (Ziffern 4.1 bis 4.3), findet ihre Ermächtigungsgrundlage ebenfalls in § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG. Der Tatbestand des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist - wie oben dargestellt - erfüllt: Eine Anlage an einem Gewässer verstößt gegen wasserrechtliche Vorschriften und muss entfernt werden. Die Rechtsfolge dieser Verstöße umfasst auch die Herstellung der Uferböschung. Denn die Anordnung der Erstellung einer Uferböschung stellt die im Einzelfall notwendige Maßnahme im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG dar. Auf Seite 9 und 10 der angegriffenen Ordnungsverfügungen ist in nicht zu beanstandender Weise dargelegt worden, dass die Herstellung der Böschung erforderlich ist, damit der Z. Bach wieder schadenfrei fließen kann und damit Schäden im Falle eines Hochwassers verhindert werden. Ermessensfehler sind ebenfalls nicht erkennbar.
c) Auch die Zwangsgeldandrohungen in den Ordnungsverfügungen vom 15.09.2023 in Gestalt der Änderungsverfügungen vom 20.09.2023 erweisen sich als rechtmäßig und verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die Androhungen sind die §§ 55 Abs. 1, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Die Androhungen sind gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG schriftlich erfolgt und beziehen sich entsprechend den Anforderungen des § 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW auf ein bestimmtes Zwangsmittel, nämlich das Zwangsgeld, § 57 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW, jeweils in einer bestimmten Höhe, § 63 Abs. 5 VwVG NRW. Den Klägern ist auch gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW zur Erfüllung der Verpflichtungen jeweils eine angemessene Frist - jeweils drei Monate nach Bestandskraft - bestimmt worden. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Höhe der angedrohten Zwangsgelder sind nicht ersichtlich. Schließlich hat der Landesbetrieb Straßenbau NRW sein Einverständnis erteilt, dass die Kläger die ihnen in Ziffern 1. bis 3. aufgegebenen Verpflichtungen auch auf dem im Eigentum des Landesbetriebs liegenden Grundstücks durchführen.
2. Der Feststellungsantrag erweist sich ebenfalls als unbegründet. Wie oben dargelegt, ist nicht die Beigeladene als Gewässerunterhaltungspflichtige zur Beseitigung des Uferbaus und zur Herstellung der Böschung verpflichtet, sondern die Kläger. Denn der Uferverbau „dient(e) (bei seiner Errichtung) nicht der Unterhaltung des Gewässers, s.o.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Zeitraum bis zum 13.11.2023 in dem Verfahren 14 K 5768/23 sowie in dem Verfahren 14 K 5816/23 auf jeweils 7.500,00 € festgesetzt. Im Verfahren 14 K 5768/23 wird der Wert des Streitgegenstandes ab dem 14.11.2023 auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
Die Festsetzung des Streitwerts orientiert sich an Ziffer 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.