Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 912 Überbau; Duldungspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/912#abs-1 (1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/912#abs-2 (2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.
Wird zitiert von 211 Entscheidungen zu § 912 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 13.10.2023 – 9 U 189/14Zitiert von 1
- AG Brandenburg an der Havel, 07.12.2016 – 31 C 160/14
- LG Rostock, 25.11.2014 – 3 O 31/13
- BGH, 12.11.2021 – V ZR 115/20Einschränkung des Grundstückseigentums durch Landesrecht: Gesetzgebungskompetenz des Landes für die Pflicht zur Duldung einer nachträglichen grenzüberschreitenden Wärmedämmung des NachbargebäudesZitiert von 6
- LG Rostock, 25.11.2014 – 3 O 26/13Zitiert von 1
- BGH, 25.09.2026 – V ZR 218/24Eigengrenzüberbau: Duldungspflicht analog § 912 BGB bei einem verschachtelten Überbau trotz Baurechtswidrigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- AG Regensburg, 07.08.2026 – 10 C 2075/25 WEGGrenzbaum: Kein Anspruch auf Beseitigung einer als Hitzeschutz dienenden Eiche aus § 923 Abs. 2 BGB bei Überwiegen des nachbarschaftlichen Erhaltungsinteresses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 26.06.2026 – V ZR 78/25Qualifikation des entschuldigten Überbaus im Kaufrecht als Sach- oder Rechtsmangel; Berufungszurückweisung durch Beschluss bei Auswechselung der rechtlichen Begründung
- OLG Brandenburg, 23.06.2026 – 3 U 109/23Grenzüberbau: Anspruch auf Beseitigung eines vom Vormieter übernommenen Gebäudeteils nach Beendigung des Mietverhältnisses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 912 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.