Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 912 Überbau; Duldungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 193
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 13.10.2023 – 9 U 189/14
- AG Brandenburg an der Havel, 07.12.2016 – 31 C 160/14
- LG Rostock, 25.11.2014 – 3 O 31/13
- BGH, 12.11.2021 – V ZR 115/20Einschränkung des Grundstückseigentums durch Landesrecht: Gesetzgebungskompetenz des Landes für die Pflicht zur Duldung einer nachträglichen grenzüberschreitenden Wärmedämmung des NachbargebäudesZitiert von 6
- LG Rostock, 25.11.2014 – 3 O 26/13Zitiert von 1
- BGH, 16.01.2004 – V ZR 243/03Zitiert von 16
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.06.2026 – V ZR 78/25
- VG Düsseldorf, 11.02.2026 – 4 K 7937/23
- BGH, 19.12.2025 – V ZR 15/24Zulässigkeit der Bestellung eines sog. NachbarerbbaurechtsZitiert von 1
193 Entscheidungen zu § 912 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 912 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/912#abs-1 (1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/912#abs-2 (2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.