Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 55
Stand: 10.06.2019
§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 230 Entscheidungen zu § 55 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 24.01.2001 – 1 BvR 2623/95Fernseh-Rundfunkaufnahmen in GerichtsverhandlungenZitiert von 76
- BVerwG, 13.11.2017 – 4 B 23/17Festsetzung abweichender Bauweise; Beratung und Abstimmung eines KollegialgerichtsZitiert von 13
- BVerwG, 10.01.2020 – 4 BN 52/19Öffentlichkeit der Verhandlung bei einem OrtsterminZitiert von 7
- BVerwG, 14.06.2016 – 4 B 45/15Planfeststellungsfiktion Flughafen Köln/Bonn; Lärmschutz; VerfahrensgrundsätzeZitiert von 47
- BVerwG, 19.09.2023 – 9 B 14/23Zum Merkmal der Öffentlichkeit im Sinne des § 169 Abs. 1 Satz 1 GVGZitiert von 1
- BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 41/20, 1 C 41/20 (1 C 26/16)Rechtsfolgen einer unterlassenen persönlichen Anhörung im behördlichen Asylverfahren für das asylgerichtliche VerfahrenZitiert von 74
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2026 – OVG 6 S 181/26Kein Anspruch auf Herausgabe der Überreste einer sichergestellten und vernichteten Sache Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Bremen, 22.07.2026 – 1 LA 323/25Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylrechtsstreit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 06.07.2026 – 9 L 1187/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.03.2005 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.